IV Das irrende Gewissen
1790 Dem
sicheren Urteil seines Gewissens muß der Mensch stets Folge leisten. Würde er
bewußt dagegen handeln, so verurteilte er sich selbst. Es kann jedoch
vorkommen, daß das Gewissen über Handlungen, die jemand plant oder bereits
ausgeführt hat, aus Unwissenheit Fehlurteile fällt.
1791 An dieser
Unkenntnis ist der betreffende Mensch oft selbst schuld, z. B. dann, wenn er
„sich zuwenig darum müht, nach dem Wahren und Guten zu suchen, und das Gewissen
aufgrund der Gewöhnung an die Sünde allmählich fast blind wird" (GS 16).
In diesem Fall ist er für das Böse, das er tut, verantwortlich.
1792 Unkenntnis
über Christus und sein Evangelium, schlechte Beispiele anderer Leute,
Verstrickung in Leidenschaften, Anspruch auf eine falsch verstandene Gewissensautonomie,
Zurückweisung der Autorität der Kirche und ihrer Lehre, Mangel an Umkehrwillen
und christlicher Liebe können der Grund für Fehlurteile im sittlichen Verhalten
sein.
1793 Wenn
hingegen die Unkenntnis unüberwindlich oder der Betreffende für das Fehlurteil
nicht verantwortlich ist, kann ihm seine böse Tat nicht zur Last gelegt werden.
Trotzdem bleibt sie etwas Böses, ein Mangel, eine Unordnung. Aus diesem Grund
müssen wir uns bemühen, Irrtümer des Gewissens zu beheben.
1794 Das gute
und reine Gewissen wird durch den wahren Glauben erleuchtet, denn die
christliche Liebe geht gleichzeitig „aus reinem Herzen, gutem Gewissen und
ungeheucheltem Glauben" hervor (1 Tim 1,5) [Vgl. 1 Tim 3,9; 2 Tim 1,3; 1
Petr 3,21; Apg 24,16].
„Je mehr also das rechte Gewissen
sich durchsetzt, desto mehr lassen die Personen und Gruppen von der blinden
Willkür ab und suchen sich nach den objektiven Normen der Sittlichkeit zu
richten" (GS 16).
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