CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6) TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196) KAPITEL I ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES Artikel 1 FREIE AMTSÜBERTRAGUNG Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen. |