CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6) TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196) KAPITEL II VERLUST EINES KIRCHENAMTES Artikel 2 VERSETZUNG Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird. § 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden. § 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen. Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben worden ist. § 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat. |