CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH II VOLK GOTTES TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE SEKTION I DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367) KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden. |