CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH II VOLK GOTTES TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS TITEL II ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709) KAPITEL VIII KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN Can. 708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen in die Wege geleitet wird. Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie, auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster Leitung sie bleiben |