CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054) KAPITEL III EINTRAGUNG UND ZEUGNIS ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen sind sorgfältig aufzubewahren. § 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist, haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen. Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von Can. 535, § 2 in sein Taufbuch einzutragen hat. |