CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007) KAPITEL I FEIER DES SAKRAMENTES Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl segnen: 1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist; 2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst. Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige Formel zu sprechen ist. § 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt. Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren. Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden. |