CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN
IM ALLGEMEINEN TITEL II STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT (Cann. 1313 – 1320)
Can. 1313 - § 1. Wird nach Begehen der Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für
den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe
außer Kraft, so entfällt diese sofort.
Can. 1314 - Die Strafe ist für gewöhnlich eine Spruchstrafe, sodass sie den Täter nur
dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Gesetz oder das
Strafgebot das ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, sodass sie von selbst
durch Begehen der Straftat eintritt.
Can. 1315 - § 1. Wer die Gewalt hat, Strafgesetze zu erlassen, kann auch ein
göttliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen.
§ 2. Unter Beachtung des can. 1317 kann der untergeordnete Gesetzgeber auch:
1º unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen
Zuständigkeit ein von der höheren Autorität erlassenes Gesetz mit einer
entsprechenden Strafdrohung versehen;
2º zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen
andere hinzufügen;
3º wenn ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe
androht, diese in eine bestimmte oder verpflichtende umwandeln.
§ 3. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem
klugen Ermessen des Richters überlassen.
Can. 1316 - Es ist Aufgabe der Diözesanbischöfe, nach Möglichkeit dafür zu sorgen,
dass im selben Staat oder Gebiet einheitliche Strafgesetze erlassen werden.
Can. 1317 - Strafen sind nur insoweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich
sind, um die kirchliche Disziplin besser sicherzustellen. Die Entlassung aus dem
Klerikerstand aber kann von einem untergeordneten Gesetzgeber nicht festgesetzt
werden.
Can. 1318 - Tatstrafen sollen nicht aufgestellt werden, es sei denn etwa für einzelne,
arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können
oder denen durch Spruchstrafe nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen
aber, insbesondere die Exkommunikation, dürfen nur mit allergrößter
Zurückhaltung und nur für Straftaten besonderer Schwere aufgestellt werden.
Can. 1319 - § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Bereich
Verwaltungsbefehle nach der Vorschrift der cann. 48-58 erlassen kann, kann er
durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen
Sühnestrafen für immer.
§ 2. Wenn nach reiflicher Überlegung ein Strafgebot zu erlassen ist, sind die
Bestimmungen der cann. 1317 und 1318 zu beachten.
Can. 1320 - In allem, worin die Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie
von ihm mit Strafen belegt werden.
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