CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN
IM ALLGEMEINEN TITEL IV STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)
KAPITEL II SÜHNESTRAFEN
Can. 1336 - § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine
bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind, außer anderen, die etwa
ein Gesetz festgelegt hat diejenigen, die in den §§ 2-5 aufgelistet sind.
§ 2. Das Gebot:
1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;
2° nach den von der Bischofskonferenz festzulegenden Ordnungen eine Geldstrafe
oder eine Geldsumme für die Zwecke der Kirche zu zahlen.
§ 3. Das Verbot:
1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;
2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen
alle oder einige Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder aber auch nur
einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;
3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;
4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;
5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu
gebrauchen;
6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit
Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;
7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.
§ 4. Der Rechtsentzug:
1º aller oder einiger Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder nur einiger
Tätigkeiten, welche mit Ämtern und Aufgaben verbunden sind;
2º der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;
3º der delegierten Leitungsgewalt;
4º eines bestimmten Rechts oder Privilegs oder von Insignien oder eines Titels;
5º der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon, nach einer von der
Bischofskonferenz festgelegten Ordnung, wobei aber die Vorschrift des can. 1350
§ 1 zu beachten ist.
§ 5. Die Entlassung aus dem Klerikerstand.
Can. 1337 - § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten,
kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber
kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute betreffen.
§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes
Gebiet erlassen werden kann, muss die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius
eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder
Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.
Can. 1338 - § 1. Die Sühnestrafen, welche in can. 1336 aufgeführt werden, berühren
niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte Privilegien, Befugnisse,
Gunsterweise, Titel, Insignien, die nicht unter der Verfügung des Oberen stehen,
der die Strafe festsetzt.
§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot,
sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung
akademischer Titel geben.
§ 3. Bezüglich der Verbote, die in can. 1336 § 3 angegeben werden, ist die
Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 § 2 zu beachten.
§ 4. Nur die Sühnestrafen, die als Verbote in can. 1336 § 3 aufgeführt sind,
oder andere, die gegebenenfalls im Gesetz oder Verwaltungsbefehl als solche
aufgestellt wurden, können Tatstrafen sein.
§ 5. Die Verbote in can. 1336 § 3 haben niemals eine Nichtigkeit zur Folge.
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