CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN
IM ALLGEMEINEN TITEL IV STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)
KAPITEL III STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
Can. 1339 - § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat
zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende
Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst
oder durch einen anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere
Verwirrung der Ordnung entsteht, kann der Ordinarius einen Verweis in einer
Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tatsache
entspricht.
§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines
Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.
§ 4. Wenn Verwarnungen oder Verweise gegen jemand ein- oder mehrmals vergeblich
erfolgt sind oder wenn durch sie keine Wirkung zu erhoffen ist, soll der
Ordinarius einen Strafbefehl erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun
oder zu unterlassen ist.
§ 5. Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn
jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen, soll ihn der
Ordinarius auch über die durch Urteil oder Dekret verhängten oder erklärten
Strafen hinaus in ein durch Dekret bestimmten Weise einer Maßnahme der
Überwachung unterstellen.
Can. 1340 - § 1. Eine Buße, die im äußeren Bereich auferlegt werden kann, ist die
Auflage, irgendein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Caritas zu
verrichten.
§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt
werden.
§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der
Verwarnung beziehungsweise des Verweises Bußen hinzufügen.
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