CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL II DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN TITEL II STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHE AUTORITÄT UND DIE AUSÜBUNG DES KIRCHLICHEN AMTES (Cann. 1370 – 1378)
Can. 1370 - § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem
Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn er
ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Tat hinzugefügt werden
kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts
als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als
Tatstrafe.
§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in
Missachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines
kirchlichen Dienstes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1371 - § 1. Wer dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der
rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im
Ungehorsam verharrt, wird je nach Schwere des Falles mit einer Beugestrafe oder
dem Amtsverlust oder anderen Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft.
§ 2. Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, wird mit
einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt.
§ 3. Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder
verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe
belegt werden.
§ 4. Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll
mit einer Strafe nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.
§ 5. Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiges
Strafdekret auszuführen nicht nachkommt, soll mit einer gerechten Strafe, eine
Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.
§ 6. Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kirchlichen
Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4, bestraft werden;
je nach Schwere der Straftat werden andere Strafen hinzugefügt.
Can. 1372 - Nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 soll bestraft werden:
1º wer die Freiheit eines kirchlichen Dienstes oder die Ausübung der kirchlichen
Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch anderer heiliger Sachen oder
kirchlicher Güter behindert, oder denjenigen einschüchtert, der kirchliche
Vollmacht oder einen kirchlichen Dienst ausübt;
2º wer die Freiheit einer Wahl behindert oder einen Wähler oder den Gewählten
einschüchtert.
Can. 1373 - Wer wegen irgendeiner Maßnahme eines kirchlichen Amtes oder eines
kirchlichen Dienstes öffentlich Streit oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl
oder den Ordinarius hervorruft, oder zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll
mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.
Can. 1374 - Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften
betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche
Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.
Can. 1375 - § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe
belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib
nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.
Can. 1376 - § 1. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll
mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden:
1º wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten
werden;
2º wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine
andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern
festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der
Verwaltung setzt.
§ 2. Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit
einer gerechten Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:
1º wer aus schwerer eigener Schuld die in § 1, n. 2 genannte
Straftat begeht;
2º wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob
fahrlässig handelt.
Can. 1377 - § 1. Wer irgendetwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der ein Amt
oder eine Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt,
soll nach Vorschrift des can. 1336 §§ 2-4 mit einer gerechten Strafe belegt
werden; ebenso soll, wer diese Geschenke oder Verspechen annimmt, bei
bestehender Verpflichtung, den Schaden wird gut zu machen, nach der Schwere der
Straftat bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.
§ 2. Wer bei der Ausübung eines Amtes oder einer Aufgabe eine über das
Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu
seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder
gut zu machen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt
werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.
Can. 1378 - § 1. Wer über die im Recht schon vorgesehenen Fälle kirchliche Gewalt, ein
kirchliches Amt oder eine kirchliche Aufgabe missbraucht, soll bei bestehender
Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, je nach Schwere der Tat oder
Unterlassung bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt
oder eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu
fremdem Schaden oder Ärgernis setzt oder unterlässt, soll, bei bestehender
Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, nach Maßgabe des can. 1336 §§
2-4 bestraft werden.
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