CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE TEIL II DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN TITEL IV STRAFTATEN GEGEN DEN GUTEN RUF UND DAS FÄLSCHUNGSDELIKT (Cann. 1390 – 1391)
Can. 1390 - § 1. Wer einen Beichtvater hinsichtlich der in can. 1385 genannten
Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die
Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch
die Suspension.
§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines
Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, soll mit einer
gerechten Strafe nach can. 1336 §§ 2-4 belegt werden, der darüber hinaus eine
Beugestrafe hinzugefügt werden kann.
§ 3. Der Verleumder muss auch gezwungen werden, eine angemessene
Wiedergutmachung zu leisten.
Can. 1391 - Je nach Schwere des Vergehens ist mit den in can. 1336 §§ 2-4 vorgesehenen
Strafen zu belegen:
1º wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes
verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument
benutzt;
2º wer ein anderes gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen
Angelegenheit verwendet;
3º wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.
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