CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) TITEL II DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445) Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen. § 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht, außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat. Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen. |