CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) TITEL III GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475) KAPITEL III TERMINE UND FRISTEN Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden. § 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden. § 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert. Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist. Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert. |