CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586) KAPITEL II URKUNDENBEWElS Artikel 2 VORLAGE VON URKUNDEN Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können. Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird. Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können. § 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen. |