CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586) KAPITEL III ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN Artikel 4 GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten: 1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen; 2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet; 3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist; 4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht. Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe. |