CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586) KAPITEL V ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der Vornahme des Augenscheins zu tun ist. Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen. |