CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL IV BEWEISE (Cann. 1526 – 1586) KAPITEL VI VERMUTUNGEN Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird. Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt. Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt. |