CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL II STREITVERFAHREN SEKTION I ORDENTLICHES STREITVERFAHREN TITEL V ZWISCHENVERFAHREN (Cann. 1587 – 1597) KAPITEL II EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen. § 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt. § 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat. Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden. |