KONGREGATION FÜR
DIE GLAUBENSLEHRE
SCHREIBEN AN DIE BISCHÖFE DER KATHOLISCHEN KIRCHE ÜBER DEN
KOMMUNIONEMPFANG VON WIEDERVERHEIRATETEN GESCHIEDENEN
GLÄUBIGEN
Exzellenz! 1. Das Internationale Jahr der Familie bietet
eine wichtige Gelegenheit, die Zeugnisse der Liebe und der Sorge der
Kirche für die Familie wiederzuentdecken(1) und zugleich die
unschätzbaren Reichtümer der christlichen Ehe, die das Fundament der
Familie bildet, erneut vorzulegen. 2. Besondere Aufmerksamkeit
verdienen in diesem Zusammenhang die Schwierigkeiten und Leiden jener
Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation(2)
befinden. Die Hirten sind aufgerufen, die Liebe Christi und die
mütterliche Nähe der Kirche spüren zu lassen; sie sollen sich ihrer in
Liebe annehmen, sie ermahnen, auf die Barmherzigkeit Gottes zu
vertrauen, und ihnen in kluger und taktvoller Weise konkrete Wege der
Umkehr und der Teilnahme am Leben der kirchlichen Gemeinschaft
aufzeigen(3). 3. Im Wissen darum, daß wahres Verständnis und
echte Barmherzigkeit niemals von der Wahrheit getrennt sind(4), haben
die Hirten die Pflicht, diesen Gläubigen die Lehre der Kirche bezüglich
der Feier der Sakramente, besonders hinsichtlich des Kommunionempfangs
in Erinnerung zu rufen. In diesem Anliegen wurden in den letzten Jahren
in verschiedenen Gegenden unterschiedliche pastorale Lösungen
vorgeschlagen, denen zufolge zwar eine allgemeine Zulassung der
wiederverheirateten Geschiedenen zur heiligen Kommunion nicht möglich
wäre, sie aber in bestimmten Fällen zum Tisch des Herrn hinzutreten
könnten, sofern sie sich in ihrem Gewissensurteil dazu ermächtigt
hielten. So zum Beispiel, wenn sie ganz zu Unrecht verlassen worden
wären, obwohl sie sich aufrichtig bemüht hätten, die vorausgehende Ehe
zu retten, oder wenn sie von der Ungültigkeit ihrer vorausgehenden Ehe
überzeugt wären, dies aber im äußeren Bereich nicht aufzeigen könnten,
oder wenn sie schon einen längeren Weg der Besinnung und der Buße
zurückgelegt hätten, oder auch wenn sie aus moralisch ernsthaften
Gründen der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen könnten.
Gewissen Meinungen zufolge müßten die geschíedenen Wiederverheirateten
ein Gespräch mit einem klugen und erfahrenen Priester suchen, um ihre
tatsächliche Situation objektiv zu prüfen. Dieser Priester hätte aber
ihre mögliche Gewissensentscheidung, zur Eucharistie hinzuzutreten, zu
respektieren, ohne daß dies eine Zulassung von amtlicher Seite
einschlösse. In diesen und ähnlichen Fällen würde es sich um eine
tolerante und wohlwollende pastorale Lösung handeln, um den
unterschiedlichen Situationen der wiederverheirateten Geschiedenen
gerecht werden zu können. 4. Obwohl bekannt ist, daß von manchen
Kirchenvätern ähnliche pastorale Lösungen vorgeschlagen und auch in der
Praxis angewandt worden sind, stellten diese doch nie einen Konsens der
Väter dar, bildeten in keiner Weise eine gemeinsame Lehre der Kirche und
bestimmten nicht deren Disziplin. Es kommt dem universalen Lehramt der
Kirche zu, in Treue zur Hl. Schrift und zur Tradition das Glaubensgut
zu verkünden und authentisch auszulegen. In Anbetracht der neuen,
oben erwähnten pastoralen Vorschläge weiß sich diese Kongregation
verpflichtet, die Lehre und Praxis der Kirche auf diesem Gebiet erneut
in Erinnerung zu rufen. In Treue gegenüber dem Wort Jesu(5) hält die
Kirche daran fest, daß sie eine neue Verbindung nicht als gültig
anerkennen kann, falls die vorausgehende Ehe gültig war. Wenn
Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer
Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen
sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen(6).
Diese Norm hat nicht den Charakter einer Strafe oder irgendeiner
Diskriminierung der wiederverheirateten Geschiedenen, sie bringt
vielmehr eine objektive Situation zum Ausdruck, die als solche den
Hinzutritt zur heiligen Kommunion unmöglich macht: »Sie stehen insofern
selbst ihrer Zulassung im Weg, als ihr Lebensstand und ihre
Lebensverhältnisse in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe
zwischen Christus und der Kirche sind, den die Eucharistie sichtbar und
gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund
pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte
dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die
Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung«(7). Für die
Gläubigen, die in einer solchen ehelichen Situation leben, wird der
Hinzutritt zur heiligen Kommunion ausschließlich durch die sakramentale
Lossprechung eröffnet, die »nur denen gewährt werden kann, welche die
Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm
bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht
mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt
konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum
Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung
nicht nachkommen können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu
leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten
vorbehalten sind"«(8). In diesem Fall können sie zur heiligen Kommunion
hinzutreten, wobei die Pflicht aufrecht erhalten bleibt, Ärgernis zu
vermeiden. 5. Die Lehre und Disziplin der Kirche auf diesem
Gebiet sind in der Zeit nach dem Konzil ausführlich im Apostolischen
Schreiben Familiaris consortio vorgelegt worden. Das
Mahnschreiben ruft den Hirten unter anderem ins Gedächtnis, daß sie um
der Liebe zur Wahrheit willen verpflichtet sind, die verschiedenen
Situationen gut zu unterscheiden; es ermahnt sie, die
wiederverheirateten Geschiedenen zu ermutigen, an verschiedenen
Lebensvollzügen der Kirche teilzunehmen; zugleich bekräftigt es die
beständige und allgemeine »auf die Heilige Schrift gestützte Praxis,
wiederverheiratete Geschiedene nicht zur eucharistischen Kommunion
zuzulassen«(9) und gibt die Gründe dafür an. Die Struktur des
Mahnschreibens und der Tenor seiner Worte zeigen klar, daß diese in
verbindlicher Weise vorgelegte Praxis nicht aufgrund der verschiedenen
Situationen modifiziert werden kann. 6. Gläubige, die wie in der
Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin
oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion
hinzutreten. Im Falle, daß sie dies für möglich hielten, haben die
Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen
des geistlichen Wohls der betreffenden Personen(10) und des
Allgemeinwohls der Kirche die emste Pflicht, sie zu ermahnen, daß ein
solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche
steht(11). Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten
Gläubigen in Erinnerung rufen. Dies bedeutet nicht, daß der
Kirche die Situation dieser Gläubigen nicht am Herzen liege, die im
übrigen nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind. Die
Kirche bemüht sich um ihre pastorale Begleitung und lädt sie ein, am
kirchlichen Leben innerhalb der Grenzen teilzunehmen, in denen dies mit
den Vorraussetzungen des göttlichen Rechts vereinbar ist, über welche
die Kirche keinerlei Dispensgewalt besitzt(12). Andererseits ist es
notwendig, den betreffenden Gläubigen klarzumachen, daß ihre Teilnahme
am Leben der Kirche nicht allein auf die Frage des Kommunionempfangs
reduziert werden darf. Den Gläubigen muß geholfen werden, zu einem
tieferen Verständnis vom Wert der Teilnahme am eucharistischen Opfer
Christi, der geistlichen Kommunion(13), des Gebetes, der Betrachtung des
Wortes Gottes, der Werke der Nächstenliebe und der Gerechtigkeit zu
gelangen(14). 7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten
Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt
normalerweise voraus, daß dem persönlichen Gewissen die Macht
zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen
Überzeugung(15) über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden
Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche
Auffassung ist jedoch unzulässig(16). Die Ehe stellt nämlich wesentlich
eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen
Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und
einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet.
8. Es ist gewiß wahr, daß das Urteil, ob die Voraussetzungen für einen
Hinzutritt zur Eucharistie gegeben sind, vom richtig geformten Gewissen
getroffen werden muß. Es ist aber ebenso wahr, daß der Konsens, der die
Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für
jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale
Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche
Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen
Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch
die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen
könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die
Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu
leugnen. 9. Indem das Apostolische Schreiben Famliiaris
consortio die Hirten darüber hinaus einlädt, die verschiedenen
Situationen der wiederverheirateten Geschiedenen gut zu unterscheiden,
erinnert es auch an den Zustand jener, die die subjektive
Gewissensüberzeugung haben, daß die frühere, unheilbar zerstörte Ehe
niemals gültig war(17). Es ist unbedingt auf dem von der Kirche
festgelegten Weg des äußeren Bereichs zu prüfen, ob es sich objektiv um
eine ungültige Ehe handelt. Während die Disziplin der Kirche die
ausschließliche Kompetenz der Ehegerichte bezüglich der Prüfung der
Gültigkeit der Ehe von Katholiken bekräftigt, bietet sie auch neue Wege,
um die Ungültigkeit einer vorausgehenden Verbindung zu beweisen, und
zwar mit dem Ziel, jede Abweichung der Wahrheit, die im prozessualen Weg
nachweisbar ist, von der objektiven, vom rechten Gewissen erkannten
Wahrheit so weit wie möglich auszuschließen(18). Das Befolgen des
Urteils der Kirche und die Beobachtung der geltenden Disziplin bezüglich
der Verbindlichkeit der für eine gültige Ehe unter Katholiken
notwendigen kanonischen Form ist das, was dem geistlichen Wohl der
betroffenen Gläubigen wahrhaft nützt. Die Kirche ist nämlich der Leib
Christi, und Leben in der kirchlichen Gemeinschaft ist Leben im Leib
Christi und Sich-Nähren vom Leib Christi. Beim Empfang des Sakramentes
der Eucharistie kann die Gemeinschaft mit Christus, dem Haupt, niemals
von der Gemeinschaft mit seinen Gliedern, d.h. mit seiner Kirche
getrennt werden. Deshalb ist das Sakrament unserer Vereinigung mit
Christus auch das Sakrament der Einheit der Kirche. Ein Kommunionempfang
im Gegensatz zu den Normen der kirchlichen Gemeinschaft ist deshalb ein
in sich widersprüchlicher Akt. Die sakramentale Gemeinschaft mit
Christus beinhaltet den Gehorsam gegenüber der Ordnung der kirchlichen
Gemeinschaft, auch wenn dies manchmal schwierig sein kann, und setzt
diesen voraus; sie kann nicht in rechter und fruchtbarer Weise erfolgen,
wenn sich ein Glaubender, der sich Christus direkt nähern möchte, diese
Ordnung nicht wahrt. 10. In Übereinstimmung mit dem bisher
Gesagten soll ohne Einschränkung der Wunsch der Bischofssynode
verwirklicht werden, den sich Papst Johannes Paul II. zu eigen gemacht
hat und der mit Einsatz und lobenswerten Initiativen von seiten der
Bischöfe, Priester, Ordensleute und Laien aufgegriffen worden ist:
nämlich in fürsorgender Liebe alles zu tun, was die Gläubigen, die sich
in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu
Christus und zur Kirche bestärken kann. Nur so wird es ihnen möglich
sein, die Botschaft von der christlichen Ehe uneingeschränkt
anzuerkennen und die Not ihrer Situation aus dem Glauben zu bestehen.
Die Pastoral wird alle Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen,
daß es nicht um Diskrimierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte
Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe
des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat. Das Mit-Leiden und
Mit-Lieben der Hirten und der Gemeinschaft der Gläubigen ist nötig,
damit die betroffenen Menschen auch in ihrer Last das süße Joch und die
leichte Bürde Jesu erkennen können(19). Süß und leicht ist ihre Bürde
nicht dadurch, daß sie gering und unbedeutend wäre, sondern sie wird
dadurch leicht, daß der Herr - und mit ihm die ganze Kirche - sie
mitträgt. Zu dieser eigentlichen, in der Wahrheit wie in der Liebe
gleichermaßen gründenden Hilfe hinzuführen, ist die Aufgabe der
Pastoral, die mit aller Hingabe angegangen werden muß. Verbunden
im kollegialen Einsatz, die Wahrheit Jesu Christi im Leben und in der
Praxis der Kirche aufleuchten zu lassen, bin ich in Christus Ihr
Joseph Kardinal Ratzinger Präfekt+ Alberto Bovone Tit.-Erzbischof von Cäsarea in
Numidien Sekretär
Papst Johannes Paul II hat in einer dem Kardinalpräfekten
gewährten Audienz das vorliegende Schreiben, das in der Ordentlichen
Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, gebilligt und zu
veröffentlichen angeordnet. Rom, am Sitz der Kongregation
für die Glaubenslehre, den 14. September 1994, am Fest Kreuzerhöhung.
(1) Vgl. JOHANNES PAUL II., Brief an die Familien (2. Februar
1994), 3. (2) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Familiaris
consortio, 79-84: AAS 74 (1982) 180-186. (3) Vgl. Ebd., 84: AAS
74 (1982) 185; Brief an die Familien, 5; Katechismus der Katholischen
Kirche, 1651. (4) Vgl. PAUL VI., Enzykl. Humanae vitae, 29: AAS
60 (1968) 501; JOHANNES PAUL II., Apostl. Schreiben Reconciliatio et
paenitentia, 34: AAS 77 (1985) 272; Enzykl. Veritatis splendor, 95: AAS
85 (1993) 1208. (5) Mk 10,11-12: «Wer seine Frau aus der Ehe
entläßt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch
eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entläßt und
einen anderen heiratet». (6) Vgl. Katechismus der Katholischen
Kirche, 1650; vgl. auch ebd., 1640, und KONZIL VON TRIENT, 24. Sitzung:
DS 1797-1812. (7) Apost. Schreiben Familiaris consortio, 84: AAS
74 (1982) 185-186. (8) Ebd., 84: AAS 74 (1982) 186; vgl. JOHANNES
PAUL II., Homilie zum Abschluß der VI. Bischofssynode, 7: AAS 72 (1980)
1082. (9) Apost. Schreiben Familiariso consortio, 84: AAS 74
(1982) 185. (10) Vgl. 1 Kor 11, 27-29. (11) Vgl. Codex des
kanonischen Rechtes, can. 978 § 2. (12) Vgl. Katechismus der
Katholischen Kirche, 1640. (13) Vgl. KONGREGATION FÜR DIE
GLAUBENSLEHRE, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über
einige Fragen bezüglich des Dieners der Eucharistie, III/4: AAS 75
(1983) 1007; HL. THERESIA VON AVILA, Weg der Vollkommenheit, 35, 1; HL.
ALFONS M. VON LIGUORI, Besuchungen des Allerheiligsten Altarssakramentes
und der Gottesmutter. (14) Vgl. Apost. Schreiben Familiaris
consortio, 84: AAS 74 (1982) 185. (15) Vgl. Enzykl. Veritatis
splendor, 55: AAS 85 (1993) 1178. (16) Vgl. Codex des kanonischen
Rechtes, can. 1085 § 2. (17) Vgl. Apost. Schreiben Familiaris
consortio, 84: AAS 74 (1982) 185. (18) Vgl. Codex des kanonischen
Rechtes, cann. 1536 § 2 und 1679, sowie Codex für die Orientalischen
Kirchen, cann. 1217 § 2 und 1365 über die Beweiskraft, die die
Erklärungen der Parteien in solchen Prozessen haben. (19) Vgl. Mt
11,30.
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