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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

ERKLÄRUNG ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH

 

I. Einleitung

1. Das Problem des Schwangerschaftsabbruches und seine eventuelle Straffreiheit ist mancherorts zum Gegenstand leidenschaftlicher Diskussionen geworden. Diese Debatten wären weniger schwerwiegend, wenn es sich nicht um das menschliche Leben handeln würde, einen vorrangigen Wert, den es zu schützen und zu fördern gilt. Jeder begreift dies, auch wenn einige Gründe suchen, die gegen alle Evidenz selbst den Schwangerschaftsabbruch in den Dienst des Schutzes des Lebens stellen sollen. In der Tat kann man nur staunen, wie gleichzeitig der uneingeschränkte Protest gegen die Todesstrafe, gegen jede Form von Krieg und die Forderung nach Freigabe des Schwangerschaftsabbruches, sei es in vollem Umfang oder aufgrund immer weiter gefaßter Indikationen, zunehmen. Die Kirche ist sich zu sehr ihrer Aufgabe bewußt, den Menschen gegen alles, was ihn zerstören oder erniedrigen könnte, zu schützen, als daß sie zu einem solchen Plan schweigen könnte. Da der Sohn Gottes Mensch geworden ist, gibt es keinen Menschen, der nicht seiner menschlichen Natur nach sein Bruder und nicht berufen wäre, ein Christ zu werden und von ihm das Heil zu erlangen.

2. In zahlreichen Ländern ist die staatliche Gewalt, die einer gesetzlichen Freigabe des Schwangerschaftsabbruches Widerstand leistet, Gegenstand starken Druckes, der sie dazu bringen will. Das würde, sagt man, kein Gewissen verletzen, da man einem jeden die Freiheit beläßt, seiner Meinung zu folgen, indem man jeden daran hindert, seine Auffassung einem anderen aufzunötigen. Der ethische Pluralismus wird als Konsequenz des ideologischen Pluralismus gefordert. Indessen sind beide weit voneinander entfernt, weil ein tätliches Eingreifen schneller Interessen des anderen berührt als die einfache Meinungsäußerung und man sich niemals auf die Meinungsfreiheit berufen darf, um dem Recht der anderen Abbruch zu tun, vor allem dem Recht auf Leben.

3. Zahlreiche christliche Laien, besonders Ärzte, aber auch Verbände von Familienvätern und Familienmüttern, Politiker oder Persönlichkeiten an verantwortungsvoller Stelle haben energisch auf diese Meinungskampagne reagiert. Vor allem aber haben es viele Bischofskonferenzen und Bischöfe in ihrem eigenen Namen für gut erachtet, in aller Deutlichkeit auf die überlieferte Lehre der Kirche hinzuweisen (1). Diese Dokumente, deren Übereinstimmung überrascht, beleuchten in bewundernswerter Weise die zugleich menschliche und christliche Haltung der Ehrfurcht vor dem Leben. Allerdings stoßen mehrere von ihnen hie und da auf Vorbehalte oder selbst auf Einspruch.

4. Die Kongregation für die Glaubenslehre, die den Auftrag hat, den Glauben und die Sittenlehre in der gesamten Kirche zu fördern und zu schützen (2), möchte diese Lehre in ihren wesentlichen Linien allen Gläubigen in Erinnerung rufen. Indem sie so die Einheit der Kirche illustriert, bestätigt sie mit der dem Hl. Stuhl eigenen Autorität, was die Bischöfe erfreulicherweise unternommen haben. Sie rechnet damit, daß alle Gläubigen, einschließlich jener, die durch die neuen Kontroversen und Meinungen die rechte Orientierung verloren haben, es verstehen, daß es sich nicht darum handelt, eine Lehrmeinung der anderen entgegenzusetzen, sondern ihnen die konstante Lehre des höchsten Lehramtes zu übermitteln, das die Sittenregel im Lichte des Glaubens darlegt (3). Es ist daher klar, daß diese Erklärung nicht ohne eine schwerwiegende Verpflichtung für das christliche Gewissen bleibt. Möge Gott auch alle Menschen erleuchten, die mit ganzem Herzen suchen, „nach der Wahrheit zu handeln“ (Joh 3,21).

II. Im Lichte des Glaubens

5. „Gott hat den Tod nicht geschaffen und hat keine Freude am Untergang der Lebenden“ (Weish 1,13). Sicher hat Gott Wesen erschaffen, die nur eine Zeitspanne zur Verfügung haben, und der physische Tod gehört mit zur Welt der leiblichen Lebewesen. Aber was zunächst gewollt wurde, ist das Leben, und im sichtbaren Universum wurde alles im Hinblick auf den Menschen gemacht, Ebenbild Gottes und Krönung der Welt (Gen 1,26-28). Im menschlichen Bereich „kam durch des Teufels Neid der Tod in die Welt“ (Weish 2,25); durch die Sünde gekommen, bleibt er ihr verbunden und ist gleichzeitig ihr Zeichen und ihre Frucht. Aber der Tod konnte nicht triumphiere. (4) Der Herr wird im Evangelium bei der Bestätigung des Glaubens an die Auferstehung verkünden, daß „Gott nicht ein Gott der Toten ist, sondern der Lebenden“ (Mt 22,32), und der Tod wie die Sünde werden endgültig durch die Auferstehung in Christus besiegt werden (1 Kor 15,20-27). Auch versteht man, daß das menschliche Leben, selbst auf dieser Erde, kostbar ist. Eingehaucht durch den Schöpfer (5), wird es durch ihn wieder genommen (Gen 2,7; Weish 15,11). Es bleibt unter seinem Schutz: das Blut des Menschen schreit zu ihm auf (Gen 4,10), und er wird hierfür Rechenschaft fordern, „denn nach dem Ebenbild Gottes ist der Mensch geschaffen worden“ (Gen 9,5-6). Das Gebot Gottes ist ausdrücklich: „Du sollst nicht töten!“ (Ex 20,13). Das Leben ist gleichermaßen eine Gabe und eine Verantwortung: es wird als ein „Talent“ (Mt 25,14-30) empfangen und muß geschätzt werden. Um es zu entfalten, bieten sich dem Menschen in dieser Welt viele Möglichkeiten, denen er sich nicht entziehen darf. Aber tiefer weiß der Christ darum, daß das ewige Leben für ihn davon abhängt, was er mit der Gnade Gottes aus seinem irdischen Leben gemacht haben wird.

6. Die kirchliche Überlieferung hat immer daran festgehalten, daß das menschliche Leben beschützt und gehütet werden muß von seinem Beginn an wie in den verschiedenen Phasen seiner Entwicklung. Die Kirche widersetzte sich den sittlichen Auffassungen der griechisch-römischen Welt und betonte den Abstand, der die christliche Sittenlehre diesbezüglich von ihr trennt. In der Didachè wird klar ausgesprochen: „Du sollst die Frucht deines Schoßes durch Abtreibung nicht töten, noch sollst du das schon geborene Kind umkommen lassen“(6). Athenagoras unterstreicht, daß die Christen jene Frauen als Mörderinnen ansehen, die Medikamente benützen, um eine Fehlgeburt herbeizuführen; er verurteilt die Mörder von Kindern, hierin jene miteinbegriffen, die noch im Schoße ihrer Mutter leben, „wo sie bereits Gegenstand der Sorge der göttlichen Vorsehung sind“(7). Hat Tertullian vielleicht nicht immer die gleiche Sprache geführt? Er stellt diesbezüglich nicht weniger klar das wesentliche Prinzip fest: „Die Geburt zu verhindern ist eine vorweggenommene Tötung; wenig liegt daran, ob man ein schon geborenes Leben vernichtet oder ob man es verschwinden läßt bei der Geburt. Der ist schon ein Mensch, der es sein wird“(8).

7. Durch die ganze Kirchengeschichte haben die Kirchenväter, die Oberhirten der Kirche und ihre Lehrer die gleiche Lehre vorgetragen, ohne daß die verschiedenen Auffassungen über den Augenblick der Eingießung der Seele einen Zweifel über die Unerlaubtheit der Abtreibung hätten aufkommen lassen. Als freilich im Mittelalter die allgemeine Auffassung bestand, daß die Seele erst nach den ersten Wochen vorhanden sei, machte man einen Unterschied in der Bewertung der Sünde und der zu verhängenden Strafen. Berühmte Autoren haben für diese erste Schwangerschaftsperiode weitmaschigere kasuistische Lösungen zugelassen, die sich für die folgenden Perioden ablehnten. Man hat aber damals nie geleugnet, daß der gewollte Schwangerschaftsabbruch, selbst in diesen Tagen, objektiv eine schwere Verfehlung sei. Diese Verurteilung war tatsächlich einstimmig. Bei so vielen Dokumenten möge es genügen, auf einige hinzuweisen. Im Jahre 847 wiederholte das erste Konzil von Mainz die Strafen, die die vorhergehenden Konzile gegen die Abtreibung verhängt hatten und entschied, daß die strengste Buße „den Frauen aufzuerlegen ist, die die Ausscheidung der Frucht ihres Schoßes herbeiführen.“(9) Das Dekret des Gratian legt großes Gewicht auf die Worte von Papst Stephan V.: „Derjenige tötet, der durch Abtreibung umkommen läßt, was empfangen wurde.“(10) Der hl. Thomas, allgemeiner Lehrer der Kirche, lehrt, daß die Abtreibung eine schwere Sünde ist, die im Widerspruch zum Naturgesetz steht (11). Im Zeitalter der Renaissance verurteilt Papst Sixtus V. den Schwangerschaftsabbruch mit größter Strenge (12). Ein Jahrhundert später verwirft Innozenz XI. die Sätze bestimmter laxer Kanonisten, die die absichtlich herbeigeführte Abtreibung zu entschuldigen suchten vor dem Zeitpunkt, für den einige die Beseelung des neuen Lebewesens festsetzten (13). In unseren Tagen haben die letzten römischen Päpste die gleiche Lehre mit größter Deutlichkeit verkündet. Pius XI. antwortete ausdrücklich auf die schwersten Einwände.(14); Pius XII. schloß klar jede direkte Abtreibung aus, nämlich jene, die einen Zweck oder ein Mittel darstellt (15); Johannes XXIII. erinnerte an die Lehre der Väter über den geheiligten Charakter des Lebens, „das seit seinem Beginn das Eingreifen des Schöpfergottes fordert.“(16) In neuester Zeit hat das Zweite Vatikanische Konzil unter Vorsitz Papst Pauls VI. sehr streng den Schwangerschaftsabbruch verurteilt: „Das Leben muß von der Empfängnis an mit äußerster Sorgfalt gehütet werden; die Abtreibung und der Kindesmord sind verabscheuungswürdige Verbrechen.“(17) Der gleiche Papst Paul VI. scheute sich nicht, als er wiederholt über dieses Thema sprach, zu erklären, daß diese Lehre der Kirche „sich nicht geändert hat und unveränderlich ist.“(18)

III. Im Lichte der Vernunft

8. Die Achtung vor dem menschlichen Leben drängt sich nicht den Christen allein auf; es genügt die Vernunft, sie zu fordern, indem man von der Analyse ausgeht, was eine Person ist und sein muß. Ausgestattet mit einer vernunftbegabten Natur ist der Mensch ein persönliches Subjekt, das fähig ist, über sich selbst nachzudenken, über seine Handlungen zu entscheiden und demnach über sein eigenes Geschick: er ist frei. Er ist folglich Herr über sich selbst oder vielmehr, weil er sich in der Zeit entfaltet, hat er die Möglichkeit, es zu werden, und hier liegt seine Aufgabe. Unmittelbar von Gott erschaffen, ist seine Seele geistig, also unsterblich. Er ist auch offen für Gott; nur in ihm findet er seine Erfüllung. Er lebt aber in der Gemeinschaft mit seinesgleichen, er lebt von der zwischenmenschlichen Verbindung mit ihnen und im unabdingbaren sozialen Milieu. Gegenüber der Gesellschaft und den anderen Menschen ist jede menschliche Person Herr über sich selbst, über ihr Leben, über ihre verschiedenen Güter, und zwar von Rechts wegen. Daher wird von allen ihr gegenüber eine strenge Gerechtigkeit verlangt.

9. Das zeitliche Leben jedoch, das in dieser Welt gelebt wird, ist nicht gleichzusetzen mit der Person. Denn sie besitzt eine eigene Ebene höheren Lebens, das nicht enden kann. Das körperliche Leben ist ein fundamentales Gut, hier auf Erden Voraussetzung aller anderen Güter. Es gibt aber höhere Werte, für die es gerechtfertigt oder selbst notwendig sein kann, sich der Gefahr auszusetzen, das zeitliche Leben zu verlieren. In der menschlichen Gesellschaft ist das Gemeinwohl für jede Person ein Ziel, dem sie dienen muß und dem sie ihre persönlichen Interessen unterzuordnen hat. Aber es ist nicht ihr letzter Zweck, und unter diesem Gesichtspunkt ist es die Gesellschaft, die im Dienst der Person steht, weil diese nur in Gott ihre Bestimmung verwirklichen wird. Endgültig kann sie nur Gott untergeordnet sein. Man wird niemals einen Menschen wie ein einfaches Mittel behandeln dürfen, dessen man sich bedient, um ein höheres Ziel zu erreichen.

10. Es ist Aufgabe der Sittenlehre, die Gewissen zu unterrichten über die Rechte und die wechselseitigen Pflichten der Person und der Gesellschaft, und dem Recht kommt es zu, die Leistungen festzulegen und zu organisieren. Es gibt nun viele Rechte, die die Gesellschaft nicht zu gewähren hat, weil sie ihr übergeordnet sind. Aber es ist ihre Aufgabe, sie zu schützen und geltend zu machen. Es sind großenteils jene Rechte, die man heute „Menschenrechte“ nennt, und unsere Epoche rühmt sich, sie formuliert zu haben.

11. Das erste Recht einer menschlichen Person ist das Recht auf Leben. Sie hat andere Güter und einige wertvollere, aber dieses ist grundlegend, weil Voraussetzung für alle anderen. So muß es mehr als alle anderen geschützt werden. Es steht nicht der Gesellschaft zu, es steht nicht der staatlichen Autorität zu, welcher Art sie auch immer sei, dieses Recht einigen zuzuerkennen und anderen nicht. Jede Diskriminierung ist widerrechtlich, ob sie sich nun auf die Rasse, das Geschlecht, die Farbe oder die Religion gründet. Nicht die Anerkennung durch einen anderen bewirkt dieses Recht, es bestand vorher; es fordert Anerkennung, und es ist eindeutiges Unrecht, diese zu verweigern.

12. Eine Diskriminierung, die sich auf die verschiedenen Lebensalter stützt, ist ebenso wenig gerechtfertigt wie jede andere. Das Recht auf Leben bleibt ganz einem Greis, auch wenn er noch so gebrechlich ist. Ein unheilbar Kranker hat dieses Recht nicht verloren. Es besteht nicht weniger zu Recht bei einem kleinen Kind, das soeben geboren ist, als bei einem reifen Menschen. In der Tat, die Achtung vor dem menschlichen Leben ist eine Pflicht, sobald der Lebensprozeß beginnt. Sobald das Ei befruchtet ist, hat ein neues Leben eingesetzt, das nicht jenes des Vaters noch der Mutter ist, sondern das eines neuen menschlichen Wesens, das sich für sich selbst entwickelt. Es wird niemals menschlich werden, wenn es nicht ein solches von jenem Zeitpunkt an ist.

13. Zu dieser Evidenz, die schon immer bestand (ganz unabhängig von den Diskussionen über den Zeitpunkt der Beseelung)(19), liefert die moderne genetische Wissenschaft wertvolle Bestätigungen. Sie hat gezeigt, daß vom ersten Augenblick an das Programm feststeht, was dieses Lebewesen sein wird: ein Mensch, dieser individuelle Mensch mit seinen charakteristischen und schon bestimmten Eigenschaften. Seit der Befruchtung hat das Abenteuer eines menschlichen Lebens begonnen, für das jede der großen Anlagen Zeit braucht, eine hinreichend lange Zeit, um ihren Platz einzunehmen und um aktionsfähig zu werden. Zumindest kann man sagen, daß die heutige Wissenschaft auf ihrem höchsten Entwicklungsstand den Verteidigern der Abtreibung keinerlei wesentliche Stütze bietet. Übrigens steht es den biologischen Wissenschaften nicht zu, ein entscheidendes Urteil über streng genommen philosophische und ethische Fragen zu fällen, wie jene über den Zeitpunkt, zu dem die menschliche Person gebildet wird, und die Erlaubtheit der Abtreibung. In ethischer Hinsicht aber steht fest: Selbst wenn ein Zweifel bestehen sollte über die Tatsache, daß die Frucht der Empfängnis schon eine menschliche Person sei, so bedeutet es jedoch objektiv eine schwere Sünde, das Risiko einer Tötung einzugehen. „Der ist schon ein Mensch, der es sein wird.“(20

IV. Antwort auf einige Einwände

14. Das göttliche Gesetz und die natürliche Vernunft schließen also jedes Recht aus, einen unschuldigen Menschen zu töten. Wenn jedoch die vorgebrachten Gründe, um einen Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen, immer schlecht und wertlos wären, wäre das Problem nicht so dramatisch. Seine Gewichtigkeit kommt daher, daß in bestimmten Fällen, vielleicht ziemlich zahlreichen, die Verweigerung des Schwangerschaftsabbruches wichtige Güter verletzt, die man normalerweise schätzt und die selbst zuweilen vorrangig erscheinen können. Wir verkennen diese großen Schwierigkeiten nicht. Es kann vielleicht eine schwerwiegende Frage der Gesundheit sein, zuweilen von Leben und Tod der Mutter. Es kann die Last sein, die ein weiteres Kind bedeutet, vor allem, wenn gute Gründe befürchten lassen, daß es ein anormales oder zurückgebliebenes Kind wird. Es kann das Gewicht sein, das je nach Umwelt Rücksichten auf Ehre und Unehre, auf sozialen Abstieg usw. haben. Wir erklären nur, daß niemals einer dieser Gründe objektiv das Recht geben kann, über das Leben, selbst das beginnende, eines anderen zu verfügen. Und was kommendes Unglück des Kindes betrifft, so darf sich niemand, auch nicht der Vater oder die Mutter, an seine Stelle setzen, selbst wenn es noch ein Embryo ist, um in seinem Namen den Tod dem Leben vorzuziehen. Es selbst wird auch im reifen Alter niemals das Recht haben, den Selbstmord zu wählen. Wenn schon das Kind im Hinblick auf sein Alter von sich aus keine Entscheidung treffen kann, so können noch viel weniger seine Eltern für es den Tod wählen. Das Leben ist ein allzu fundamentales Gut, als daß man es so mit selbst schweren Nachteilen gleichsetzen könnte (21).

15. In dem Maße, als die Bewegung der Emanzipation der Frau wesentlich dahin zielt, sie von aller ungerechten Diskriminierung zu befreien, ist diese Forderung gerechtfertigt (22). In den verschiedenen Kulturbereichen gibt es diesbezüglich viel zu tun. Man kann aber die Natur nicht ändern, noch kann man die Frau, nicht weniger als den Mann, dem entziehen, was die Natur von ihr fordert. Im übrigen hat alle öffentlich anerkannte Freiheit immer als Grenze bestimmte Rechte eines anderen.

16. Dasselbe muß man sagen von der Forderung nach sexueller Freiheit. Wenn man unter dieser Ausdrucksweise die fortschreitend erworbene Herrschaft der Vernunft und der echten Liebe über die Regungen des Instinkts verstände, ohne Herabsetzung der Lust, diese aber an ihren richtigen Platz verweist – und das ist auf diesem Gebiet die alleinige echte Freiheit –, so wäre dem nichts entgegenzuhalten. Diese Freiheit wird immer bedacht sein, die Gerechtigkeit nicht zu verletzen. Wenn man aber im Gegenteil darunter versteht, daß der Mann und die Frau „frei“ sind, die sexuelle Lust bis zur Sättigung zu suchen, ohne irgendeinem Gesetze Rechnung zu tragen noch der wesentlichen Ausrichtung des sexuellen Lebens auf seine Fruchtbarkeit (23), so hat diese Auffassung nichts Christliches. Sie ist sogar des Menschen unwürdig. Auf jeden Fall begründet sie keinerlei Recht, über das Leben eines anderen, wäre es auch ein Embryo, zu verfügen, und dieses unter dem Vorwand, daß es lästig ist, zu beseitigen.

17. Die Fortschritte der Wissenschaft öffnen und werden immer mehr der Technik die Möglichkeit raffinierten Eingreifens eröffnen, deren Konsequenzen sehr wichtig sein können, im Guten wie im Bösen. Es sind die Errungenschaften des menschlichen Geistes, die in sich bewundernswert sind. Die Technik aber kann sich dem Urteil der Ethik nicht entziehen, weil sie für den Menschen da ist und seine Bestimmung respektieren muß. Wie man keineswegs das Recht hat, die Kernenergie zu jedem beliebigen Zweck zu benützen, so ist man auch nicht ermächtigt, das menschliche Leben in einem beliebigen Sinn zu manipulieren: das darf nur zu seinem Dienst geschehen, um die Entfaltung seiner normalen Fähigkeiten besser zu gewährleisten, um die Krankheiten zu vermeiden oder zu heilen, um einen Beitrag zur besseren Entfaltung des Menschen zu leisten. Es ist wahr, daß die Entwicklung der Technik den vorzeitigen Schwangerschaftsabbruch mehr und mehr leicht macht; dadurch hat sich an seiner moralischen Wertung nichts geändert.

18. Wir wissen, welche Bedeutung für manche Familien und für bestimmte Länder das Problem der Geburtenregelung annehmen kann. Aus diesem Grund hat das letzte Konzil und dann die Enzyklika Humanae vitae vom 25. Juli 1968 von „verantwortlicher Elternschaft“ gesprochen (24). Was wir aber mit Nachdruck wiederholten wollen, wie es die Konstitution des Konzils Gaudium et spes, die Enzyklika Populorum progressio und andere päpstliche Dokumente in Erinnerung gerufen haben, ist folgendes: Niemals und unter keinem Vorwand darf der Schwangerschaftsabbruch herangezogen werden, weder durch eine Familie noch durch die staatliche Behörde, als ein legitimes Mittel der Geburtenregelung (25). Die Verletzung der moralischen Werte ist für das Gemeinwohl immer ein größeres Übel als irgendein Nachteil der wirtschaftlichen oder demographischen Ordnung.

V. Die Moral und das Recht

19. Die ethische Diskussion ist fast überall von schwerwiegenden rechtlichen Erörterungen begleitet. Es gibt keine Länder, in denen die Gesetzgebung nicht die Tötung verbietet und bestraft. Viele hatten außerdem dieses Verbot und diese Strafen auch für den Sonderfall des Schwangerschaftsabbruches genau festgesetzt. In unseren Tagen verlangt jedoch eine weit verbreitete öffentliche Meinung eine Liberalisierung des letzteren Verbotes. Es besteht schon eine ziemlich allgemeine Tendenz, die jegliche repressive Gesetzgebung so weit als möglich einschränken will, vor allem wenn sie in den Bereich des Privatlebens einzugreifen scheint. Ferner beruft man sich auch auf das Argument des Pluralismus. Wenn einerseits viele Bürger, insbesondere die Gläubigen der katholischen Kirche, den Schwangerschaftsabbruch verurteilen, halten ihn viele andere hingegen für erlaubt, zumindest unter dem Vorwand des geringeren Übels. Warum also von ihnen verlangen, einer Meinung zu folgen, die nicht die ihrige ist, vor allem in einem Land, in dem diese in der Mehrzahl sind? Ferner zeigt es sich, daß die Gesetze, die den Schwangerschaftsabbruch verurteilen, dort, wo sie noch bestehen, nur unter Schwierigkeiten angewandt werden können. Das Delikt ist zu häufig geworden, um noch streng dagegen vorgehen zu können, und die verantwortlichen öffentlichen Stellen halten es oft für klüger, davor die Augen zu schließen. Ein Gesetz aber beizubehalten, das man nicht mehr anwendet, bleibt nie ohne Schaden für die Autorität aller übrigen. Sodann muß man noch hinzufügen, daß die heimliche Abtreibung die Frauen, die zu ihr Zuflucht nehmen, sowohl für ihre künftige Fruchtbarkeit und oft auch für ihr Leben weit größeren Gefahren aussetzt. Selbst wenn man weiterhin die Abtreibung als ein Übel betrachtet, sollte sich der Gesetzgeber nicht vornehmen können, die Schäden davon wenigstens einzuschränken?

20. Diese und andere Gründe, die man von verschiedenen Seiten hört, sind jedoch nicht ausschlaggebend. Es ist wahr, daß das zivile Gesetz nicht beabsichtigen kann, den ganzen Bereich der Ethik zu schützen oder alle Vergehen zu bestrafen. Niemand verlangt das von ihm. Es muß oft dasjenige tolerieren, was in der Tat ein geringeres Übel ist, um dadurch ein größeres zu verhindern. Viele verstehen als eine Ermächtigung, was vielleicht nur der Verzicht auf eine Bestrafung ist. Mehr noch, im gegenwärtigen Fall scheint dieser Verzicht mit einzuschließen, daß der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch nicht mehr als ein Verbrechen gegen das menschliche Leben betrachtet, da ja die Tötung stets schwer strafbar bleibt. Es ist richtig, daß das Gesetz nicht zwischen Meinungen zu entscheiden hat oder eher die eine als die andere aufzwingen darf. Das Leben des Kindes aber hat den Vorrang vor jeglicher Meinung; man kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, um es dem Kind zu nehmen.

21. Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzes festzustellen, was man tut, sondern zu helfen, um besser zu handeln. Es ist in jedem Fall die Pflicht des Staates, die Rechte eines jeden zu wahren und die Schwächsten zu beschützen. Er wird daher viel Unrecht beseitigen müssen. Das Gesetz ist nicht verpflichtet, alles zu sanktionieren, doch kann es sich nicht gegen ein höheres und erhabeneres als jegliches menschliche Gesetz richten, das Naturgesetz nämlich, das vom Schöpfer als eine Norm dem Menschen eingegeben wurde, welche die Vernunft entziffert und genau zu bestimmen sucht, um deren bessere Erkenntnis man sich stets bemühen muß, der zu widersprechen stets böse ist. Das menschliche Gesetz kann auf eine Bestrafung verzichten, es kann aber nicht als unschuldig erklären, was dem Naturgesetz widerstreitet, denn dieser Gegensatz genügt, um zu bewirken, daß ein Gesetz kein Gesetz mehr ist.

22. Es muß in jedem Fall richtig verstanden werden, daß ein Christ sich niemals nach einem Gesetz richten kann, das in sich selbst unmoralisch ist; und gerade das ist bei dem der Fall, das im Prinzip die Erlaubtheit des Schwangerschaftsabbruches zugesteht. Er kann sich weder an der Propagandakampagne zugunsten eines solchen Gesetzes beteiligen, noch diesem seine Stimme geben. Erst recht kann er nicht bei dessen Anwendung mitwirken. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, daß Ärzte oder Krankenschwestern verpflichtet werden, bei einem Schwangerschaftsabbruch unmittelbar mitzuhelfen, und daß sie zwischen dem christlichen Gesetz und ihrer beruflichen Situation wählen müssen.

23. Es ist im Gegenteil Aufgabe des Gesetzes, auf eine Reform der Gesellschaft hinzuwirken, die Lebensbedingungen in allen Bereichen zu verbessern, angefangen bei denen, die am meisten benachteiligt sind, auf daß immer und überall für jedes Kind, das auf die Welt kommt, eine menschenwürdige Aufnahme ermöglicht wird. Unterstützung der Familien und alleinstehender Mütter, Kindergeld, Statut für uneheliche Kinder und vernünftige Planung der Adoption: es ist eine positive Politik zu betreiben, damit es zum Schwangerschaftsabbruch immer eine konkret mögliche und ehrenhafte Alternative gibt.

VI. Schlussfolgerungen

24. Seinem Gewissen zu folgen im Gehorsam gegenüber dem Gesetz Gottes ist nicht immer ein leichter Weg. Es kann Opfer und Lasten auferlegen, deren Gewicht man nicht verkennen kann. Mitunter ist sogar Heroismus gefordert, um seinen Forderungen treu zu bleiben. Auch müssen wir gleichzeitig betonen, daß der Weg der wahren Entfaltung der menschlichen Person über diese beständige Treue zum Gewissen führt, das im Recht und in der Wahrheit verbleibt. Ebenso müssen wir all jene ermahnen, die über die Mittel verfügen, um die Last zu erleichtern, die noch so viele Männer und Frauen, so viele Familien und Kinder bedrückt, die vor menschlich ausweglosen Situationen stehen.

25. Die Perspektive eines Christen kann sich nicht auf den Horizont des Lebens in dieser Welt beschränken. Er weiß, daß sich im gegenwärtigen Leben ein anderes vorbereitet, das von solcher Bedeutung ist, daß man sich in seinem Urteil nach ihm richten muß (26). Unter diesem Gesichtspunkt gibt es hienieden kein absolutes Unglück, selbst nicht den schrecklichen Schmerz, ein behindertes Kind aufzuziehen. Dies ist die veränderte Sichtweise, die vom Herrn verkündet worden ist: „Selig die Trauernden, denn sie werden getröstet werden“ (Mt 5,5). Es hieße, dem Evangelium den Rücken kehren, wenn man das Glück nach dem Nichtvorhandensein von Schmerz und Elend in dieser Welt messen wollte.

26. Das bedeutet jedoch nicht, daß man diesem Leid und diesem Elend gegenüber gleichgültig bleiben könnte. Jeder Mensch mit Herz und vor allem jeder Christ muß bereit sein, sein Möglichstes zu tun, um Abhilfe zu schaffen. Dies ist das Gesetz der Liebe, dessen erste Sorge stets sein muß, die Gerechtigkeit zu verwirklichen. Man kann niemals den Schwangerschaftsabbruch gutheißen. Das schließt eine politische Aktion mit ein und ist im besonderen der Aufgabenbereich des Gesetzes. Gleichzeitig muß man aber auch auf die Sitten einwirken und sich um all das bemühen, was den Familien, den Müttern und den Kindern helfen kann. Beachtliche Fortschritte sind von der Medizin im Dienst des Lebens gemacht worden. Man kann hoffen, daß noch weitere folgen werden gemäß der Berufung des Arztes, das Leben nicht zu unterdrücken, sondern es zu erhalten und auf das beste zu fördern. Es ist ebenso wünschenswert, daß sich in den entsprechenden Institutionen oder bei deren Nichtvorhandensein im hochherzigen Einsatz und der christlichen Liebestätigkeit auch alle Formen der Hilfeleistungen weiter entfalten.

27. Man wird sich aber nicht wirksam auf der Ebene der Sitten einsetzen, wenn man nicht ebenso auf der Ebene der Ideen kämpft. Man kann sich nicht widerspruchslos eine Sichtweise und mehr noch eine Weise des Empfindens ausbreiten lassen, die die Fruchtbarkeit als ein Übel betrachten. Es ist wahr, daß nicht alle Formen der Zivilisation kinderreiche Familien begünstigen; sie finden viel größere Hindernisse in einer industriellen und städtischen Zivilisation. Auch die Kirche hat in letzter Zeit auf dem Begriff der verantwortlichen Elternschaft insistiert, die mit wahrhaft menschlicher und christlicher Klugheit ausgeübt werden soll. Diese Klugheit ist nicht echt, wenn sie nicht die Hochherzigkeit mit einschließen würde. Sie muß sich der Größe der Aufgabe bewußt bleiben, die ein Zusammenwirken mit dem Schöpfer für die Weitergabe des Lebens darstellt, welche der menschlichen Gemeinschaft neue Mitglieder und der Kirche neue Kinder schenkt. Die Kirche hat die grundlegende Sorge, das Leben zu beschützen und zu fördern. Sie denkt gewiß vor allem an das Leben, das Christus zu bringen gekommen ist: „Ich bin gekommen, daß die Menschen das Leben haben und es in Fülle haben“ (Joh 10,10). Aber das Leben kommt auf allen seinen Ebenen von Gott, und das leibliche Leben ist für den Menschen der unerläßliche Anfang. In diesem Leben auf Erden hat die Sünde das Leid und den Tod eingeführt und vermehrt. Doch hat Jesus Christus, indem er ihre Last auf sich genommen hat, sie umgewandelt. Für den, der an ihn glaubt, werden das Leid und sogar der Tod selbst Mittel der Auferstehung. Demzufolge kann der hl. Paulus sagen: „Ich glaube, die Leiden dieser Zeit sind nicht zu vergleichen mit der künftigen Herrlichkeit, die an uns offenbar werden soll“ (Röm 8,18). Und wenn wir vergleichen, so fügen wir mit dem hl. Paulus hinzu: „Denn die leichte Augenblickslast unserer Trübsal bringt uns eine überschwengliche, ewige, alles überwiegende Herrlichkeit“ (2 Kor 4,17).

Die vorliegende Erklärung über den Schwangerschaftsabbruch hat Papst Paul VI. in der dem unterfertigten Sekretär der Glaubenskongregation gewährten Audienz vom 28. Juni 1974 gebilligt, bestätigt und ihrer Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, in der Kongregation für die Glaubenslehre, am 18. November 1974, dem Kirchweihfest der Basiliken der Apostel Petrus und Paulus

 

FRANZISKUS Kard. SEPER,
Präfekt

HIERONYMUS HAMER,
Titularerzbischof von Lorium, Sekretär


(1) Eine gewisse Anzahl bischöflicher Dokumente findet sich in G. Caprile, Non uccidere. Il Magistero della Chiesa sull’aborto.Teil II, S.47-300, Rom 1973.

(2) Regimini Ecclesiae universae, III, 1, 29. Vgl. ebd., 31 (AAS 59, 1967, S. 897). Dies betrifft alle Fragen, die sich auf den Glauben und die Sitten beziehen oder mit dem Glauben verbunden sind.

(3) Lumen Gentium, Nr. 12 (AAS 57, 1965, S. 16-17). Die gegenwärtige Erklärung behandelt nicht alle Fragen, die sich hinsichtlich der Abtreibung stellen können: es ist die Aufgabe der Theologen, sie zu untersuchen und darüber zu diskutieren. Sie erinnert nur an einige grundlegende Prinzipien, die für die Theologen selbst Licht und Maßstab sein müssen und alle Christen in der Gewißheit der grundlegenden katholischen Glaubenslehre bestärken sollen.

(4) Lumen Gentium, Nr. 25 (AAS 57, 1965, S. 29-31).

(5) Die Verfasser stellen keine philosophischen Überlegungen an über die Beseelung, sondern sprechen von dem Lebensabschnitt, der der Geburt vorausgeht, als einem Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit Gottes: er erschafft und formt das menschliche Sein, als ob er es mit seiner Hand gestaltet (vgl. Ps 118,7). Es scheint, daß dieses Thema in Jer 1,5 seinen ersten Ausdruck findet. Es findet sich darauf in vielen anderen Texten wieder. Vgl. Jes 49,13; 46,3; Ijob 10,8-12; Ps 22,10; 71,6; 139,13. Im Evangelium lessen wir bei Lk 1,44: “Denn siehe, sobald die Stimme deines Grußes an mein Ohr drang, hüpfte das Kind vor Freude in meinem Schoße.”

(6) Didachè Apostolorum, ed. Funk, Patres Apostolici, V, 2. Der Barnabasbrief, IX, 5, bedient sich derselben Ausdrücke (Funk, a.a.O., S. 91-95).

(7) Athenagoras, Bittschrift für die Christen, 35 (PG 6, 970; Sources Chrétiennes = SC 33, S. 166-167). Man führt auch den Brief an Diognet V, 6 (Funk, a.a.O, I, 399; SC 33) an, der von den Christen sagt: „Sie zeugen Kinder, treiben aber keine Föten ab.“

(8) Tertullian, Apologeticum, IX, 8 (PL I, 314-320; Corp. Christ. I, S. 103, 1.31-36).

(9) Kanon 21 (Mansi, 14, S. 909). Vgl. das Konzil von Elvira, Kanon 63 (Mansi, 2, S. 16) und von Ancyrus, Kanon 21 (ebd., 519). Siehe auch das Dekret Gregors III. hinsichtlich der Buße, die denen auferlegt wurde, die sich dieses Vergehens schuldig gemacht haben (Mansi, 12, 292, c. 17).

(10) Gratian, Concordantia discordantium canonum, c. 20, C. 2, S. 2. Während des Mittelalters beruft man sich oft auf die Autorität des hl. Augustinus, der diesbezüglich in De nuptiis et concupiscentiis, c. 15, schreibt: „Mitunter geht diese unzüchtige Grausamkeit oder grausame Unzucht so weit, daß man sich Gift verschafft, das steril macht. Wenn jedoch das Ziel nicht erreicht wird, löscht die Mutter das Leben aus und treibt den Fötus ab, der in ihrem Schoß war, so daß das Kind stirbt, bevor es gelebt hat, oder daß es, wenn das Kind im Mutterschoß schon lebte, getötet wird, bevor es geboren wird.“ (PL 44, 423-424; SCEL 33,619. Vgl. das Dekret Gratians, q. 2, C. 32, c. 7).

(11) Sentenzenkommentar, Buch IV, Teil 31, Darlegung des Textes.

(12) Constitutio Effraenatum von 1588 (Bullarium Romanum, V, 1, S. 25-27; Fontes Iuris Canonici, I, Nr. 165, S. 308-311).

(13) D 1184. Vgl. auch die Konstitution Apostolicae Sedis von Pius IX. (Acta Pii IX, V, 55-72; ASS 5, 1869, 305-331; Fontes Iuris Canonici III, Nr. 552, S. 24-31).

(14) Enzyklika Casti connubii, AAS 22, 1930, 562-565; D 3719-21.

(15) Die Erklärungen von Pius XII. sind ausdrücklich, genau und zahlreich; sie würden für sich allein ein eigenes Studium verlangen. Wir zitieren, weil er dort das Prinzip in seiner ganzen Universalität formuliert, nur die Ansprache an die italienische Ärztevereinigung vom hl. Lukas vom 12.11.1944: „Solange ein Mensch nicht schuldig ist, ist sein Leben unantastbar. Deshalb ist jeder Akt unerlaubt, der es direkt zu zerstören trachtet, sei es, daß diese Zerstörung als Ziel oder nur als Mittel zum Ziel verstanden wird, sei es, daß es sich um das Leben des Embryos oder in seiner vollen Entfaltung oder schon an seinem Ende handelt.“ (Discorsi e radiomessaggi, VI, S. 183 f).

(16) Enzyklika Mater et Magistra, AAS 53, 1961, S. 447.

(17) Gaudium et Spes, II, Kap. 1, Nr. 51. Vgl. ebd., Nr. 27 (AAS 58, 1966, S. 1072; vgl. 1047).

(18) Ansprache Salutiamo con paterna efffusione vom 9.12.1972, AAS 64 (1972) S. 737. Unter den Zeugnissen für diese unwandelbare Lehre wird an die Erklärung des Heiligen Offiziums erinnert, die die direkte Abtreibung verurteilt hat (ASS 17, 1884, S. 556; 22, 1888-1889, S. 748; D 3258).

(19) Diese Erklärung läßt ausdrücklich die Frage nach dem Zeitpunkt der Eingießung der Geist-Seele beiseite. Über diese Frage gibt es keine einmütige Tradition, und die Autoren sind noch uneinig. Für die einen geschieht sie im ersten Augenblick, für andere würde sie kaum der Einnistung vorausgehen. Es ist nicht die Aufgabe der Wissenschaft, zwischen ihnen zu entscheiden, denn die Existenz einer unsterblichen Seele gehört nicht zu ihrem Bereich. Es handelt sich um eine philosophische Diskussion, von der jedoch unsere ethische Behauptung aus zwei Gründen unabhängig bleibt: 1. Auch bei der Annahme einer späteren Beseelung besteht nicht weniger schon menschliches Leben, das diese Seele vorbereitet und nach ihr verlangt, in der sich die von den Eltern empfangene Natur vervollkommnet; 2. im übrigen genügt es, daß die Anwesenheit der Seele nur wahrscheinlich ist (und dem kann man niemals widersprechen), so daß ihm das Leben zu nehmen die Übernahme des Risikos bedeuten würde, einen Menschen zu töten, der nicht noch auf die Beseelung wartet, sondern schon seine Seele besitzt.

(20) Tertullian, siehe Anm. 8.

(21) Kardinalstaatssekretär Villot schrieb am 10.10.1973 über den Schutz des menschlichen Lebens an Kardinal Döpfner: „(Die Kirche) kann jedoch zur Behebung solcher Notsituationen weder empfängnisverhütende Mittel noch erst recht nicht die Abtreibung als sittlich erlaubt anerkennen“ (L’Osservatore Romano, deutsche Wochenausgabe vom 26.10.1973, S. 3).

(22) Enzyklika Pacem in terries, AAS 55, 1963, S. 267. Konstitution Gaudium et Spes, Nr. 29. Paul VI., Ansprache Salutiamo, AAS 64, 1972, S. 779.

(23) Gaudium et Spes, II, Kap. 1, Nr. 48: „Durch ihre natürliche Eigenart sind die Institutionen der Ehe und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung.“ Ebd., Nr. 50: „Ehe und eheliche Liebe sind ihrem Wesen nach auf Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet.“

(24) Gaudium et Spes, Nr. 50 und 51. Paul VI., Enzyklika Humanae Vitae, Nr. 10 (AAS 60, 1968, S. 487). Verantwortliche Elternschaft setzt voraus, daß nur die erlaubten Mittel der Geburtenregelung angewandt werden (vgl. Enzyklika Humanae vitae, Nr. 14, a.a.O., S. 490).

(25) Gaudium et Spes, Nr. 87. Paul VI., Enzyklika Populorum progressio, Nr. 31; Ansprache vor den Vereinten Nationen, AAS 57, 1965, S. 883. Johannes XXIII., Enzyklika Mater et magistra, AAS 53, 1961, S. 445-448.

(26) Kardinalstaatssekretär Villot schrieb an den Katholischen Weltärztekongreß, der am 26. Mai 1974 in Barcelona zu Ende ging: „Das, was das menschliche Leben betrifft, ist gewiß nicht einheitlich, besser könnte man sagen, daß es sich um ein Bündel von Leben handelt. Man kann nicht, ohne sie dabei auf das schwerste zu verstümmeln, die Bereiche seines Daseins loslösen, die in ihrer engen Abhängigkeit und gegenseitigen Beeinflussung einander zugeordnet sind: der leibliche Bereich, der gefühlsmäßige Bereich, der geistige Bereich und jener Hintergrund der Seele, wo das durch die Gnade empfangene göttliche Leben sich mittels der Gaben des Heiligen Geistes ausbreiten kann“ (L’Osservatore Romano, 29.5.1974).