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HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

INSTRUKTION
ÜBER DIE KINDERTAUFE

 

EINFÜHRUNG

1. Die Pastoral der Kindertaufe hat durch die Veröffentlichung des Rituale, das nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils1 erarbeitet wurde, große Hilfe erfahren. Dennoch sind nicht alle Schwierigkeiten beseitigt, mit denen christliche Eltern und Seelsorger angesichts des raschen Wandels der Gesellschaft, der die Erziehung zum Glauben und die Glaubenstreue der Jugendlichen erschwert, zu ringen haben.

2. Viele Eltern sehen nämlich mit großer Sorge, wie ihre Kinder Glauben und Sakramentenempfang aufgeben, obwohl sie versucht haben, ihnen eine christliche Erziehung zu geben; manche Seelsorger aber fragen sich, ob sie bei der Zulassung von Kindern zur Taufe nicht strenger vorgehen sollten. Einige halten eine Verschiebung der Kindertaufe für wünschenswert, bis ein mehr oder weniger ausgedehntes Katechumenat durchlaufen ist; andere fordern sogar, die Lehre von der Notwendigkeit der Taufe sollte - wenigstens was die Kinder betrifft - überprüft werden und wollen die Feier der Taufe auf jenes Alter verschieben, in dem jemand sich selbst verpflichten kann, oder gar auf den Beginn des Erwachsenenalters.

Diese Infragestellung der überlieferten Pastoral der Sakramente weckt andererseits in der Kirche die berechtigte Sorge, eine so wichtige Lehre wie die von der Notwendigkeit der Taufe könne in Gefahr geraten; viele Eltern nehmen ferner Ärgernis, wenn sie feststellen, daß die Taufe, die sie selber in vollem Pflichtbewußtsein für ihre Kinder erbitten, verweigert oder aufgeschoben wird.

3. Angesichts dieser Lage und als Antwort auf viele an sie gerichtete Fragen hat die Kongregation für die Glaubenslehre nach Befragung mehrerer Bischofskonferenzen diese Instruktion erarbeitet. Sie möchte dadurch die wichtigsten Punkte der Lehre zu diesem Thema in Erinnerung rufen, wodurch sich die durch Jahrhunderte hin so beständige Praxis der Kirche als legitim erweist und trotz der heute aufgekommenen Schwierigkeiten als gleichbleibend sinnvoll darstellt. Danach werden schließlich einige wichtige Richtlinien für die Pastoral angegeben.

ERSTER TEIL

DIE LEHRE DER TRADITION ZUR KINDERTAUFE

Kindertaufe - eine Praxis seit unvordenklichen Zeiten

4. Im Osten wie im Westen gilt der Brauch der Kindertaufe als Norm unvordenklicher Überlieferung. Origenes und nach ihm der hl. Augustinus hielten diesen Brauch für „von den Aposteln überliefert“.2 Als im zweiten Jahrhundert die ersten klaren Zeugnisse auftauchten, bezeichnet keines von ihnen die Kindertaufe als etwas Neues. Der hl. Irenäus zum Beispiel hält es für selbstverständlich und üblich, zu den Getauften auch „Säuglinge und Kleinkinder“ zu zählen, ebenso wie die Kinder, Jugendlichen und Älteren.3 Das allerälteste uns bekannte Rituale, das zu Anfang des dritten Jahrhunderts die Apostolische Überlieferung beschreibt, enthält folgende Vorschrift: „Tauft zuerst die Kinder: Alle, die für sich sprechen können, sollen das tun; wer aber nicht für sich selber sprechen kann, für den sollen die Eltern oder jemand aus seiner Familie sprechen“.4 Der hl. Cyprian betont auf einer Synode mit afrikanischen Bischöfen: „Keinem Menschen, der geboren ist, darf Gottes Barmherzigkeit und Gnade verweigert werden“. Daher mahnt die gleiche Synode, „alle Menschen (seien) gleich und gleichberechtigt, wie groß und alt sie auch sein mögen“, und erklärt es für berechtigt, „Neugeborene zwei bis drei Tage nach der Geburt zu taufen“.5

5. Im Verlauf des vierten Jahrhunderts gab es wohl einen gewissen Rückschritt in der Praxis der Kindertaufe. In dieser Zeit verschoben nämlich sogar die Erwachsenen den Empfang der Sakramente, die ins Christentum einführen, weil sie künftige Schuld fürchteten und vor der öffentlichen Buße zurückschreckten. So verschoben auch viele Eltern aus den gleichen Gründen die Taufe ihrer Kinder. Zugleich aber steht fest, daß Väter und Kirchenlehrer wie Basilius, Gregor von Nyssa, Ambrosius, Johannes Chrysostomus, Hieronymus und Augustinus, die aus den gleichen Gründen erst im Erwachsenenalter getauft wurden, dennoch energisch gegen solche Nachlässigkeit angegangen sind. Sie beschworen die Erwachsenen, die Spendung der Taufe, weil sie zum Heil notwendig sei, nicht zu verschieben;6 mehrere von ihnen drängten auch zur Taufe der Kinder.7

Lehramt

6. Oft haben auch Päpste und Konzilien interveniert, um den Christen ihre Pflicht, für die Taufe ihrer Kinder zu sorgen, einzuschärfen. Im ausgehenden vierten Jahrhundert wird den Ansichten der Pelagianer die alte Sitte entgegengehalten, sowohl Kinder wie Erwachsene zu taufen „zur Vergebung der Sünden“. Diese Sitte bestätigte - wie Origenes und der hl. Cyprian schon vor dem hl. Augustinus bemerkt hatten8 - den Glauben der Kirche an die Erbsünde, und infolgedessen trat auch die Notwendigkeit, die Kinder zu taufen, klarer hervor. In diesem Sinne nahmen die Päpste Siricius9 und Innozenz I.10 Stellung; ferner wird auf dem Konzil von Karthago im Jahre 478 verurteilt, „wer sagt, die neugeborenen Kinder brauchen nicht getauft zu werden“. Dagegen wird gelehrt: „wegen... der Glaubensregel“, die die Kirche zur Erbsünde vertritt, „werden auch Kinder, die selbst noch keinerlei Sünden begehen konnten, deshalb wahrhaft zur Vergebung der Sünden getauft, damit in ihnen durch die Wiedergeburt gereinigt werde, was ihnen durch die Zeugung anhaftet“.11

7. Während des Mittelalters wurde diese Lehre ständig eingeschärft und verteidigt. Zumal das Konzil von Vienne stellte im Jahre 1312 klar heraus, „daß sowohl Kinder wie Erwachsene in der Taufe das Geschenk der Gnade und der Tugenden erhalten" und ihnen nicht nur die Schuld erlassen wird.12 Das Konzil von Florenz tadelt im Jahre 1442 jene, die den Empfang dieses Sakramentes aufschieben wollen, und mahnt, den Kindern „sobald es gut geschehen kann, unbedingt die Taufe (zu) spenden, durch die sie der Herrschaft des Teufels entrissen und als Kinder Gottes angenommen werden".13

Das Trienter Konzil wiederholt die vom Konzil von Karthago vorgenommene Verurteilung14 und erklärt, indem es in seiner Argumentation von den Worten Jesu an Nikodemus ausgeht, niemand könne „nach Verkündigung des Evangeliums ohne das Bad der Wiedergeburt oder das Verlangen danach“ gerechtfertigt werden.15 Unter den Irrtümern, die das Konzil mit dem Bann belegt, findet sich auch die Meinung der Wiedertäufer, die behaupteten, „es sei besser, ihre (der Kinder) Taufe zu unterlassen, als sie ohne eigenen Glaubensakt zu taufen nur aufgrund des Glaubens der Kirche“.16

8. Verschiedene regionale Konzilien und Synoden nach dem Konzil von Trient lehrten mit gleichem Nachdruck die Notwendigkeit der Kindertaufe. Auch Papst Paul VI. rief die jahrhundertealte Lehre zu diesem Punkt feierlich in Erinnerung und erklärte, „daß die Taufe auch den Kindern gespendet werden soll, die noch durch keine persönliche Sünde befleckt werden konnten, damit auch sie, die bei der Geburt die übernatürliche Gnade noch nicht besitzen, aus dem Wasser und dem Heiligen Geist zum göttlichen Leben in Jesus Christus wiedergeboren werden“.17

9. Die Texte des Lehramtes, von denen soeben die Rede war, sollten vor allem Irrtümer zurückweisen; sie schöpfen aber keineswegs den vollen Reichtum der Lehre über die Taufe aus, wie sie im Neuen Testament, in den Katechesen der Väter und in den Darlegungen der Kirchenlehrer enthalten ist: Die Taufe ist nämlich Erweis der zuvorkommenden Liebe des Vaters, sie macht die Menschen des Paschamysteriums des Sohnes teilhaftig, teilt ihnen das neue Leben im Heiligen Geiste mit, führt sie in das Erbe Gottes ein und macht sie zu Gliedern des Leibes Christi, der die Kirche ist.

10. Aus dieser Sicht stellen die Worte, mit denen uns Christus im Johannesevangelium mahnt: „Wenn jemand nicht aus Wasser und Geist geboren wird, kann er nicht in das Reich Gottes kommen“,18 eine Einladung durch die universale und unendliche Liebe dar; es sind die Worte des Vaters, der alle seine Kinder ruft und ihnen die Fülle des Guten wünscht. Angesichts dieser unwiderruflichen und stets drängenden Berufung kann der Mensch nicht gleichgültig oder neutral bleiben; denn nur wenn er sie annimmt, kann er das ihm zugedachte Ziel erreichen.

Sendung der Kirche

11. Die Kirche ist verpflichtet, jener Sendung zu entsprechen, die Christus nach der Auferstehung seinen Aposteln anvertraut hat und von der in besonders feierlicher Form im Matthäusevangelium berichtet wird: „Mir ist alle Macht gegeben im Himmel und auf der Erde. Darum geht zu allen Völkern und macht alle Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“.19 Die Weitergabe des Glaubens und die Spendung der Taufe, die von diesem Auftrag Christi her eng miteinander verbunden sind, haben als notwendige Teile der kirchlichen Sendung zu gelten, die universal ist und es immer bleiben muß.

12. Die Kirche hat diese ihre Sendung von Anfang an so aufgefaßt, und dies nicht nur im Hinblick auf die Erwachsenen. Sie hat die Worte Christi an Nikodemus immer so verstanden, daß nämlich „Kindern die Taufe nicht vorenthalten werden darf“.20 Jene Worte Christi besitzen tatsächlich einen derart universalen und absoluten Charakter, daß die Väter daraus die Notwendigkeit der Taufe ableiten zu dürfen glaubten, und das Lehramt sie ausdrücklich auf die Kinder angewandt hat:21 Auch für sie muß dieses Sakrament als Aufnahme unter das Volk Gottes gelten22 und als Tor zum eigenen Heil.

13. Die Kirche hat also durch ihr Lehren und Handeln gezeigt, daß sie außer der Taufe keinen anderen Weg kennt, um den Kindern mit Sicherheit den Zugang zur ewigen Seligkeit zu eröffnen; daher hütet sie sich, den vom Herrn empfangenen Auftrag zu mißachten, allen, die getauft werden können, die Wiedergeburt „aus dem Wasser und dem Heiligen Geist“ zu schenken. Was aber die ohne Taufe verstorbenen Kinder betrifft, so kann die Kirche sie nur der Barmherzigkeit Gottes empfehlen, wie sie es ja auch im entsprechenden Beerdigungsritus tut.23

14. Daß die Kinder ihren Glauben noch nicht persönlich bekennen können, hindert die Kirche keineswegs daran, ihnen dieses Sakrament zu spenden; denn in Wirklichkeit tauft sie die Kinder aufgrund des Glaubens, der ihr selbst zu eigen ist. Dieser Punkt der Lehre ist schon vom heiligen Augustinus klar ausgesprochen worden, wenn er schreibt: „Man bringt also Kinder herbei, damit sie die geistliche Gnade empfangen; aber es sind nicht so sehr jene, in deren Armen sie ruhen (obwohl es auch von ihnen gilt, wenn sie gute Gläubige sind), als vielmehr die gesamte Gemeinschaft der Heiligen und Gläubigen, die sie herbeibringt. Die Mutter Kirche in ihrer Gesamtheit also, die in den Heiligen lebt, tut dies, weil sie als ganze allen und jedem einzelnen das Leben gibt“.24 Der hl. Thomas von Aquin und nach ihm alle Theologen greifen diese Lehre auf: Das Kind, das getauft wird, glaubt nicht selber, durch einen persönlichen Akt, sondern durch andere, „durch den Glauben der Kirche, der ihm geschenkt wird“.25 Die gleiche Lehre wird auch im neuen Taufrituale vorgelegt, wenn der Spender der Taufe Eltern und Paten auffordert, den Glauben der Kirche zu bekennen, in der die Kinder getauft werden.26

15. Obwohl sich die Kirche der Wirksamkeit ihres Glaubens bewußt ist, der in der Kindertaufe tätig wird, wie auch der Gültigkeit des Sakramentes, das sie ihnen spendet, so erkennt sie doch in ihrer Praxis einige Einschränkungen an; denn, von Todesgefahr abgesehen, läßt sie Kinder nur mit Zustimmung der Eltern zur Taufe zu, und wenn echte Sicherheit gegeben ist, daß das getaufte Kind dann auch im katholischen Glauben unterwiesen wird:27 Sie ist nämlich auf die natürlichen Rechte der Eltern bedacht wie auch auf die Erfordernisse des Glaubenswachstums beim Kinde.

ZWEITER TEIL

ANTWORTEN AUF HEUTE VORGEBRACHTE EINWÄNDE

16. Im Licht der oben erläuterten Lehre sind nun einzelne Meinungen zu beurteilen, die gegenwärtig zur Kindertaufe vorgetragen werden und die die Rechtmäßigkeit dieser Praxis als einer allgemeinen Regel bestreiten.

Verbindung von Taufe und Glaubensakt

17. Gestützt auf den Befund der Schriften des Neuen Testamentes, daß dort die Taufe der Verkündigung des Evangeliums folgt, eine vorherige innere Bekehrung erfordert und mit dem Bekenntnis des Glaubens verbunden ist, daß ferner die Wirkungen der Gnade (Vergebung der Sünden, Rechtfertigung, Wiedergeburt und Teilhabe am göttlichen Leben) meist mehr vom Glauben als vom Sakrament abhängen,28 schlagen einige vor, die Reihenfolge Verkündigung - Glaube - Sakrament zur Norm zu erheben und, von Todesgefahr abgesehen, auch auf Kinder anzuwenden und so für sie das Katechumenat verpflichtend zu machen.

18. Zweifellos richtet sich die Predigt der Apostel für gewöhnlich an Erwachsene, und die ersten Getauften waren Menschen, die sich zum christlichen Glauben bekehrt hatten. Wenn nun im Neuen Testament diese Tatsachen berichtet werden, kann dies zur Meinung führen, es ginge dort lediglich um den Glauben der Erwachsenen. Die Gewohnheit der Kindertaufe stützt sich jedoch, wie oben in Erinnerung gerufen wurde, auf eine unvordenkliche Überlieferung apostolischen Ursprungs, deren Gewicht man nicht zurückweisen kann; außerdem wird die Taufe nie ohne Glauben gespendet, der bei den Kindern allerdings der Glaube der Kirche ist.

Nach der Lehre des Konzils von Trient über die Sakramente ist die Taufe ferner nicht lediglich ein Zeichen des Glaubens, sondern auch dessen Ursache.29 Sie bewirkt in den Getauften „eine innere Erleuchtung“ und wird daher von der byzantinischen Liturgie mit Recht als „Sakrament der Erleuchtung“ bezeichnet oder schlechthin als „Erleuchtung“: Der empfangene Glaube erfüllt die Seele, damit vor dem Glanz Christi der Schleier der Blindheit falle.30

Taufe und personale Annahme der Gnade

19. Ferner wird behauptet, jede Gnade müsse, da einer Person zugedacht, vom Empfänger bewußt angenommen und sich zu eigen gemacht werden; das aber sei dem Kind in keiner Weise möglich.

20. Das Kind ist aber in Wahrheit eine Person, und zwar lange bevor es dies durch freie und bewußte Akte zeigen kann. Als Person aber kann es durch das Sakrament der Taufe bereits Kind Gottes und Miterbe Christi werden. Sobald es später zum ersten Gebrauch von Bewußtsein und Freiheit gelangt ist, stehen diesen Fähigkeiten Kräfte zur Seite, die durch die Taufgnade in der Seele grundgelegt wurden.

Taufe und Freiheit des Kindes

21. Dann wird der Vorwurf erhoben, die Taufe der Kinder sei ein Angriff auf ihre Freiheit. Es widerspreche nämlich der Personwürde, ihnen religiöse Pflichten für alle Zukunft aufzuerlegen, die sie selbst vielleicht einmal ablehnen werden. Es sei daher besser, wenn das Sakrament erst in einem Alter gespendet werde, wo die Kinder zu einer freien Bindung fähig sind. Bis dahin sollen sich Eltern und Erzieher Zurückhaltung auferlegen und jede Beeinflussung vermeiden.

22. Ein solches Vorgehen ist aber als völlige Illusion zu betrachten: Keine menschliche Freiheit existiert in einem derart reinen Zustand, daß sie von jedem Einfluß frei sein könnte. Schon die Betrachtung der Naturordnung zeigt, daß die Eltern für ihre Kinder Entscheidungen treffen in allem, was für ihr Leben notwendig ist und sie auf die wahren Werte hinlenkt. Das Verhalten einer Familie, die dem religiösen Leben des Kindes bewußt neutral gegenüberstände, stellt tatsächlich eine schädliche Option dar, die dem Kind ein wesentliches Gut vorenthält.

Wer behauptet, durch das Sakrament der Taufe werde der Freiheit des Kindes Gewalt angetan, vergißt ferner, daß alle Menschen, auch die Nichtgetauften, als Geschöpfe Gott gegenüber Pflichten haben, die sie nicht aufkündigen dürfen. Diese aber bestätigt die Taufe und vertieft sie in der Gotteskindschaft. Er vergißt auch, daß uns im Neuen Testament der Eintritt ins christliche Leben nicht als eine Form der Knechtschaft und des Zwanges dargestellt wird, sondern als Zugang zur wahren Freiheit.31

Wohl kann es vorkommen, daß ein Kind, wenn es heranwächst, die Verpflichtungen der Taufe ablehnt. Dennoch brauchen seine Eltern, die darüber traurig sein können, sich nichts vorzuwerfen, wenn sie nach Recht und Pflicht ihrem Kind die Taufe und eine christliche Erziehung mitgaben.32 Denn entgegen dem äußeren Anschein können die in der Seele verborgenen Keime des Glaubens doch vielleicht eines Tages wieder aufleben, wobei auch die Eltern durch Geduld und Liebe, Gebet und echtes Glaubenszeugnis mithelfen können.

Taufe und gesellschaftliche Verhältnisse

23. Andere weisen auch auf den Zusammenhang hin, der die Person mit der Gesellschaft verbindet, und meinen, in einer homogenen Gesellschaft sei es richtig, schon die Kinder zu taufen; denn dort bildeten Werte, Urteile und Sitten ein zusammenhängendes System. Es sei dagegen kaum anzuraten in der heutigen pluralistischen Gesellschaft, in der die Wertvorstellungen schwanken und die verschiedenen Meinungen im Wettbewerb miteinander stehen. Unter solchen Umständen, so sagt man, sei es besser, die Taufe zu verschieben, bis die Persönlichkeit des Taufkandidaten genügend gereift sei.

24. Die Kirche weiß zweifellos, daß sie die gesellschaftliche Wirklichkeit gebührend berücksichtigen muß. Doch besitzen Homogenität und Pluralismus als Kriterien nur hinweisenden Wert und können nicht als normgebende Grundsätze gelten, da sie gar nicht in der Lage sind, eine eigentlich religiöse Frage zu lösen, die ihrer Natur nach die Kirche und die christliche Familie angeht.

Denn das Kriterium einer „homogenen Gesellschaft“ erlaubt es, die Kindertaufe für sinnvoll zu halten, wenn die Gesellschaft christlich ist; das gleiche Kriterium könnte aber auch zur Verneinung dieser Sinnhaftigkeit führen, wenn christliche Familien in der Minderheit sind, weil sie in einer noch mehrheitlich heidnischen Gesellschaft leben oder in einem Regime des militanten Atheismus: Eine solche Folgerung läßt sich aber offensichtlich nicht gutheißen.

Das Kriterium einer „pluralistischen Gesellschaft“ aber nützt kaum mehr als das eben erwähnte, weil in einer solchen Gesellschaft Familie und Kirche ja Handlungsfreiheit haben und daher eine christliche Unterweisung erteilen können.

Wer in die Geschichte schaut, weiß sehr gut, wie sehr die missionarische Ausbreitung der Kirche in den ersten Jahrhunderten behindert gewesen wäre, wenn damals schon diese „soziologischen“ Kriterien angewandt worden wären. Hinzu kommt, daß man sich heute zu oft auf den „Pluralismus“ beruft, um den Gläubigen paradoxerweise Verhaltensformen aufzuerlegen, die sie tatsächlich in ihrem Recht auf christliche Freiheit behindern.

In einer Gesellschaft, deren Geisteshaltung, Sitten und Gesetze nicht mehr aus dem Evangelium ihre Normen beziehen, kommt es darum sehr darauf an, beim Bedenken der Fragen zur Kindertaufe vor allem das Wesen und die besondere Sendung der Kirche zu berücksichtigen. Wenn sich auch das Volk Gottes mit der menschlichen Gesellschaft vermischt und aus verschiedenen Völkern und Kulturen zusammensetzt, so besitzt es doch seine eigene Identität, gekennzeichnet durch die Einheit des Glaubens und der Sakramente. Vom selben Geist und von der gleichen Hoffnung beseelt, bildet es ein einheitliches Ganzes, das in der Lage ist, sich bei den verschiedenen menschlichen Gruppierungen die zum Wachsen notwendigen Strukturen zu schaffen. Die Sakramentenpastoral der Kirche muß, zumal bei der Kindertaufe, dieser Lage angepaßt werden; keineswegs jedoch darf sie von Kriterien abhängen, welche ausschließlich den Humanwissenschaften entnommen sind.

Kindertaufe und Sakramentenpastoral

25. Schließlich wird gegen die Kindertaufe noch der Einwand erhoben, sie gehe von einer Pastoral ohne missionarische Zielsetzung aus, der es mehr darauf ankomme, ein Sakrament zu spenden, als den Glauben zu wecken und den Einsatz aus dem Evangelium heraus zu fördern. Durch die Beibehaltung dieser Praxis gebe die Kirche, so sagt man, der Versuchung nach, auf Zahlen zu achten und ihren sozialen Status („Establishment“) zu erhalten; sie begünstige dadurch ein magisches Sakramentenverständnis, während es doch ihre Aufgabe sei, auf missionarisches Wirken zu achten, den Glauben der Christen zur Reife zu führen, ihre freie und bewußte Entscheidung zu fördern und daher in ihrer Sakramentenpastoral verschiedene Reifestufen einzuräumen.

26. Nun muß das Apostolat der Kirche gewiß dahin streben, einen lebendigen Glauben zu wecken und ein echt christliches Leben zu fördern. Was die Pastoral von Erwachsenen bei der Sakramentenspendung fordert, darf aber nicht einfachhin auf Kinder übertragen werden, die, wie oben erwähnt, „auf den Glauben der Kirche“ getauft werden. Auch darf man die Notwendigkeit des Sakramentes nicht gering achten, die ihre ganze Bedeutung und Dringlichkeit beibehält, zumal es darum geht, dem Kind das unendliche Gut des ewigen Lebens zu sichern.

Was aber das Besorgtsein um die Zahlen angeht, so ist dies bei rechtem Verständnis weder eine Versuchung noch ein Übel für die Kirche, sondern vielmehr ihre Pflicht und ein Wert für sie. Denn die Kirche, die der heilige Paulus Christi „Leib“ und „Fülle“ nennt,33 ist in der Welt das sichtbare Sakrament Christi; sie ist gesandt, auf alle Menschen jenes sakramentale Band auszudehnen, das sie mit ihrem verherrlichten Herrn verbindet. Daher muß es für sie unbedingt ein Anliegen sein, das erste und grundlegende Sakrament, die Taufe, allen, Kindern ebenso wie Erwachsenen, zu spenden.

So verstanden, entspricht die Praxis der Kindertaufe durchaus dem Evangelium, weil sie die Kraft eines Zeugnisses enthält; sie zeigt nämlich an, daß Gott uns zuvorkommt und unser Leben mit seiner unverdienten Liebe umgibt: „Nicht... daß wir Gott geliebt haben, sondern daß er uns geliebt... hat... Wir wollen lieben, weil er uns zuerst geliebt hat“.34 Auch angesichts der Forderungen, die bei Erwachsenen für den Empfang der Taufe gestellt werden,35 darf man nicht das Schriftwort vergessen: „Er hat uns gerettet - nicht weil wir Werke vollbracht hätten, die uns gerecht machen können, sondern aufgrund seines Erbarmens - durch das Bad der Wiedergeburt und der Erneuerung im Heiligen Geist“.36

DRITTER TEIL

EINIGE PASTORALE RICHTLINIEN

27. Auch wenn man unmöglich gewisse heutige Meinungen billigen kann, etwa jene, die eine Abschaffung der Kindertaufe fordert oder es dem persönlichen Urteil überlassen will, ob aus bestimmten Gründen die Taufe alsbald gespendet oder verschoben werden soll, so muß man doch die Notwendigkeit einer gründlicheren und unter bestimmten Rücksichten erneuerten Pastoral anerkennen. Ihre Grundsätze und obersten Richtlinien seien im folgenden angegeben.

Grundsätze dieser Pastoral

28. Wichtig ist vor allem, darauf hinzuweisen, daß die Taufe der Kinder als schwerwiegende Verpflichtung zu betrachten ist; Fragen, die sich in diesem Zusammenhang den Seelsorgern stellen, können nur gelöst werden in treuer Beachtung der Lehre und ständigen Praxis der Kirche.

Die Pastoral der Kindertaufe muß sich konkret von zwei Grundsätzen leiten lassen, deren zweiter dem ersten untergeordnet ist.

1) Die zum Heil notwendige Taufe ist Zeichen und Werkzeug der zuvorkommenden Liebe Gottes, der von der Erbsünde befreit und Anteil am göttlichen Leben schenkt: Grundsätzlich darf man das Geschenk dieser Güter für die Kinder nicht hinausschieben.

2) Es muß gewährleistet werden, daß dieses Geschenk durch eine echte Glaubenserziehung und Hinführung zu einem christlichen Leben sich so entfalten kann, daß das Sakrament seinen „vollen Sinn“ erreicht.37 Diese Gewähr wird in der Regel von den Eltern oder Verwandten geleistet, auch wenn auf verschiedene Weise in der Gemeinschaft der Christen dafür ein Ersatz gefunden werden kann. Ist diese Gewähr aber nicht ernsthaft gegeben, kann das ein Grund zur Verschiebung der Spendung dieses Sakramentes werden. Ist überhaupt keine Gewähr gegeben, soll man das Sakrament verweigern.

Gespräch der Seelsorger mit den christlichen Familien

29. Im Rahmen dieser beiden Grundsätze ist die tatsächliche Lage des Einzelfalles in einem pastoralen Gespräch des Priesters mit der Familie zu klären. Normen zur Art des Gespräches mit christlichen Eltern, die ihre religiösen Pflichten treu erfüllen, finden sich in den Vorbemerkungen zum Römischen Rituale. Zwei wesentliche Punkte nur seien hier angeführt.

Vor allem ist viel Wert darauf zu legen, daß die Eltern bei der Tauffeier anwesend sind und aktiv mitmachen; sie haben nunmehr den Vorrang vor den Patinnen und Paten, deren Anwesenheit jedoch ebenfalls gefordert ist, da ihre Mithilfe bei der Erziehung wertvoll und zuweilen notwendig ist.

Dann ist auch die Vorbereitung der Taufe sehr wichtig. Die Eltern müssen sich darum kümmern, die Seelsorger von der bevorstehenden Geburt unterrichten und sich selbst geistig darauf vorbereiten. Die Seelsorger aber werden die Familien besuchen, auch mehrere von ihnen zugleich einladen und ihnen eine entsprechende Katechese und geeignete Hinweise anbieten; sie werden sie schließlich auch zum Gebet für die ihnen bald geschenkten Kinder anleiten.38 Für den Zeitpunkt der Taufspendung gelten die Regeln des Rituale: „An erster Stelle steht die Gesundheit des Kindes, dem ja die Wohltat des Sakramentes nicht vorenthalten werden soll; dann ist die Gesundheit der Mutter zu berücksichtigen, damit möglichst auch sie anwesend sein kann; wenn dies dem vorrangigen Wohl des Kindes nicht entgegensteht, sind dann auch die pastoralen Belange zu bedenken, indem genügend Zeit vorgesehen wird für die Vorbereitung der Eltern und für eine würdige Gestaltung der Feier selbst, damit das Wesen des Ritus deutlich hervortrete“. Daher soll die Taufe „unverzüglich gespendet werden, wenn sich das Kind in Todesgefahr befindet“, sonst „innerhalb der ersten Wochen nach der Geburt des Kindes“.39

Gespräch der Seelsorger mit wenig gläubigen und nichtchristlichen Familien

30. Es geschieht, daß wenig gläubige und nur gelegentlich praktizierende Eltern sich an den Seelsorger wenden oder auch nichtchristliche Eltern, die aus erwägenswerten Gründen um die Taufe für ihr Kind bitten. In diesem Fall werden die Seelsorger versuchen, in einem klugen, wohlwollenden Gespräch anzuregen, daß sich die Eltern mit dem Sakrament, das sie erbitten, näher befassen, und sie auch über die Verpflichtung zu unterweisen, die Eltern mit der Taufe auf sich nehmen.

Die Kirche kann nämlich dem Wunsch solcher Eltern nicht nachkommen, wenn diese keine Gewähr bieten, daß dem getauften Kind nachher auch eine christliche Erziehung zuteil wird, wie das Sakrament sie erfordert. Sie muß auch die begründete Hoffnung haben, daß die Taufe ihre Früchte bringen wird.40

Wenn genügend Garantien gegeben sind - wie z. B. die Wahl von Patinnen und Paten, die sich aufrichtig des Kindes annehmen wollen, oder die Hilfe von Gläubigen aus der Gemeinde - dann darf sich der Priester nicht weigern, die Taufe unverzüglich zu spenden, genauso wie bei Kindern christlicher Familien. Genügen die Garantien aber nicht, soll die Taufe in kluger Weise aufgeschoben werden; die Seelsorger sollen aber mit den Eltern im Gespräch bleiben, so daß, wenn möglich, die Forderungen erfüllt werden, ohne die das Sakrament nicht gespendet werden kann. Wenn schließlich auch das nicht zu erreichen ist, kann man als letzten Ausweg die Anmeldung des Kindes für ein Katechumenat vorschlagen, das in der Zeit der schulischen Ausbildung besucht werden müßte.

31. Diese bereits erlassenen und geltenden Normen41 bedürfen noch einiger Erläuterungen.

Vor allem ist klarzumachen, daß eine solche Verweigerung der Taufe keineswegs als eine Form von Zwang anzusehen ist. Es handelt sich ja auch weder um eine echte Verweigerung und noch viel weniger um eine persönliche Diskriminierung, sondern um einen pädagogischen Aufschub mit dem Ziel, die Familie je nach ihrer Lage zu einem tieferen Glauben oder zu einem besseren Verständnis ihrer Verpflichtungen zu führen.

Was die Garantien angeht, so genügt ein Versprechen, das begründete Hoffnung für eine christliche Unterweisung der Kinder bietet.

Die eventuelle Einschreibung für den späteren Besuch eines Katechumenates darf mit keinem eigenen Ritus gefeiert werden, der leicht mit dem Sakrament selber verwechselt werden könnte. Es muß auch klar sein, daß eine solche Einschreibung noch kein wirklicher Eintritt ins Katechumenat ist und die so eingeschriebenen Kinder nicht bereits als Katechumenen gelten können, die alle diesen zustehenden Rechte beanspruchen dürften. Zu einem späteren Zeitpunkt sind sie für ein ihrem Alter entsprechendes Katechumenat vorzustellen. Es sei zu diesem Punkt ausdrücklich erklärt: Wenn im Rituale der „Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche“ eine „Feier der Eingliederung für Kinder im Schulalter“ enthalten ist,42 so bedeutet das keineswegs, die Kirche ziehe es vor oder halte es für normal, die Taufe auf dieses Alter zu verschieben. In jenen Gegenden, wo die wenig gläubigen oder nichtchristlichen Familien die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, so daß die Bischofskonferenzen dort mit Recht als gemeinsame pastorale Norm vor der Feier der Taufe eine längere Wartezeit als im allgemeinen Gesetz vorgesehen haben,43 behalten die dort lebenden christlichen Familien ihr volles Recht, ihre Kinder eher taufen zu lassen. Ihnen ist also das Sakrament zu spenden, wie es die Kirche wünscht und wie es der Glaube und die Hochherzigkeit solcher Familien verdienen.

Aufgabe der Familie und der Pfarrgemeinde

32. Die pastoralen Aufgaben bei der Kindertaufe sind in einen größeren Rahmen einzufügen, der die Familien und die ganze christliche Gemeinde umfaßt.

Dazu ist eine intensivere Seelsorge wichtig, die die Brautleute, welche zur Ehevorbereitung zusammenkommen, und dann auch die jungverheirateten Eheleute anspricht. Je nach den Umständen sollte die ganze kirchliche Gemeinschaft dafür geworben werden, vor allem Erzieher, christliche Eheleute, Familienverbände, Ordensgemeinschaften und Säkularinstitute. Die Priester mögen diesem Apostolat große Aufmerksamkeit widmen. Sie werden vor allem die Eltern an ihre Pflicht erinnern, bei ihren Kindern den Glauben zu wecken und zu formen. Ihnen kommt es ja zu, die religiöse Initiation des Kindes zu beginnen, es Christus als seinen engen Freund lieben zu lehren und sein Gewissen zu bilden. Das wird umso fruchtbarer und leichter gelingen, je mehr man sich auf die Taufgnade stützt, die dem Herzen des Kindes eingegossen ist.

33. Wie das Rituale deutlich sagt, muß sich die Pfarrgemeinde und zumal jene Gruppe von Christen, die mit der betreffenden Familie enger benachbart und verbunden sind, an dieser Taufpastoral beteiligen. Denn „die Vorbereitung auf die Taufe und die christliche Unterweisung gehen in besonderer Weise das Volk Gottes, d. h. die Kirche an, die den Glauben der Apostel lebendig hält und weitergibt“.44 Diese aktive Beteiligung des christlichen Volkes, die bereits praktiziert wird, wo es sich um Erwachsene handelt, ist ebenso bei der Kindertaufe gefordert, wo „das Volk Gottes, d. h. die Kirche, vertreten durch die Ortsgemeinde ... eine wichtige Aufgabe hat“.45 Im übrigen wird die Gemeinde selber aus der Feier der Taufe großen geistlichen und apostolischen Nutzen ziehen. Schließlich geht die Aufgabe der Gemeinde nach der liturgischen Feier noch weiter, wenn nämlich die Erwachsenen mithelfen, den Glauben der jungen Menschen durch das Zeugnis ihres christlichen Lebens wie auch durch Beteiligung an den verschiedenen katechetischen Aufgaben weiterzubilden.

ABSCHLUSS

Die Kongregation für die Glaubenslehre wendet sich an die Bischöfe mit dem Ausdruck ihres vollen Vertrauens, daß diese in Ausübung ihres vom Herrn empfangenen Amtes dafür sorgen werden, die Lehre der Kirche über die Notwendigkeit der Kindertaufe in Erinnerung zu rufen, eine entsprechende Pastoral zu fördern und jene zur überlieferten Praxis zurückzuführen, die vielleicht aus achtbaren pastoralen Überlegungen heraus von ihr abgewichen sind. Sie wünscht ferner, daß über die Lehre und die Richtlinien dieser Instruktion alle Seelsorger, christlichen Eltern und kirchlichen Gemeinden informiert werden, so daß sich alle ihrer Verpflichtungen bewußt werden und sich gemeinsam für die Taufe der Kinder und ihre christliche Erziehung zum Wohl der Kirche, die der Leib Christi ist, einsetzen.

 

Diese Instruktion, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation verabschiedet wurde, hat Papst Johannes Paul II. in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet.

 

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 20. Oktober 1980.

FRANJO Kardinal ŠEPER
Präfekt

XJÉRÔME HAMER, O.P.
Titularerzbischof
Sekretär

 

 

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1 Ordo baptismi parvulorum, ed. typica, Rom, 15. Mai 1969.

2 Origenes, In Romanos, lib. 5, 9, PG 14, 1047; vgl. Augustinus, De Genesi ad Litteram 10, 23, 39, PL 34, 426; De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvulorum ad Marcellinum 1, 26, 39, PL 44, 131. Tatsächlich heißt es schon an drei Stellen der Apostelgeschichte: getauft wurden, „die zu ihrem Haus gehörten“ (16, 15), „er ließ sich mit allen seinen Angehörigen taufen“ (16, 33), oder „mit seinem ganzen Haus“ (18, 8).

3 Adv. Haereses 2, 22, 4, PG 7, 784, Harvey 1, 330. In zahlreichen Inschriften werden Kinder schon vom 2. Jahrhundert an „Kind Gottes“ genannt, eine Bezeichnung, die nur Getauften gegeben wurde, oder es wird ihre Taufe ausdrücklich erwähnt; vgl. z. B. Corpus inscriptionum graecarum III nn. 9727, 9801, 9817; E. Diehl, Inscriptiones latinae christianae veteres, Berlin, 1961, nn. 1523 (3), 4429 A.

4 Lateinische Rückübersetzung aus der Ausgabe B. Botte, La Tradition apostolique de saint Hippolyte, Münster, Aschendorff 1963 (LQF 39), S. 44.

5 Epist. 64, Cyprianus et ceteri collegae qui in Concilio adfuerunt numero LXVI Fido fratri, PL 3, 1013-1019, ed. Hartel (CSEL 3), S. 717-721. In der Kirche Afrikas war diese Praxis besonders ausgeprägt, trotz der Meinung Tertullians, der zur Verschiebung der Kindertaufe riet wegen der Unschuld ihres Alters und aus Furcht vor dem Abfall, der vielleicht in der Jugend geschehen könnte. Vgl. De baptismo, XVIII, 3-XIX, 1, PL 1, 1220-1222; De anima, 39-41, PL 2, 719 ff.

6 Vgl. Basilius, Homilia XIII exhortatoria ad sanctum baptisma, PG 31, 424-436; Gregor von Nyssa, Adversus eos qui differunt baptismum oratio, PG 46,424; Augustinus, In Ioannem Tractatus 13, 7, PL 35, 1496, CCL 36, S. 134.

7 Vgl. Ambrosius, De Abraham II, 11, 81-84, PL 14, 495-497, CSEL 32, 1, S. 632-635; Johannes Chrysostomus, Catechesis III, 5. 6. Ausg. A. Wenger, SC 50, S. 153-154; Hieronymus, Epist. 107, 6, PL 22, 873, Ausg. Labourt (Coli. Bude), t. 5, S. 151-152. Gregor von Nazianz drängt zwar die Mütter, ihre Kinder in zartem Alter taufen zu lassen, er begnügt sich aber, als Alter 3 Jahre festzulegen. Vgl. Oratio XI in sanctum baptisma, 17 und 28, PG 36, 380 und 399.

8 Origenes, In Leviticum hom. 8, 3, PG 12, 496; In Lucam hom. 14, 5, PG 13,1835; Cyprian, Epist. 64, 5, PL 3, 1018 B, Ausg. Hartel (CSEL 3), S. 720; Augustinus, De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvulorum 1, 17-19, 22-24, PL 44, 121-122; De gratia Christi et de peccato originali, lib. 1, 32, 35, ebd. 377; De praedestinatione sanctorum, 13, 25, ebd. 978; Opus imperfectum contra Iulianum, lib. 5, 9, PL 45, 1439.

9 Epist. „Directa ad decessorem” ad Himerium episc. Tarraconensem, 10. Febr. 385, Nr. 2, Denz.-Schön. Enchiridion symbolorum ... Herder, Ausg. 1965, Nr. 184.

10 Epist. „Inter ceteras Ecclesiae Romanae“ ad Silvanum et ceteros Synodi Milevitanae Patres, 27. Jan. 417, §5, Denz.-Schön. Nr. 219.

11 Can. 2, Mansi 3, 811-814 und 4, 327 AB, Denz.-Schön. Nr. 223.

12 Konzil von Vienne, Mansi 25, 411, CD, Denz.-Schön. Nr. 903-904.

13 Konzil von Florenz, Sitzung 11. Denz.-Schön. Nr. 1349.

14 Sitzung 5, Kan. 4, Denz.-Schön. Nr. 1514, Vgl. Konzil von Karthago 418, oben Nr. 11.

15 Sitzung 6, Kap. 4, Denz.-Schön. Nr. 1524.

16 Sitzung 7, Kan. 13, Denz.-Schön. Nr. 1626.

17 Sollemnis professio fidei, n. 18, AAS 60 (1968) 444.

18 Joh 3, 5.

19 Mt 28, 19; Mk l6, 15-16.

20 Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 2, S. 15.

21 Vgl. oben Nr. 8 die Verweise auf die Väter und Nr. 9-13 auf die Konzilien. Hinzufügen kann man das Glaubensbekenntnis des Patriarchen Dosithaeus von Jerusalem (aus dem Jahr 1672), Mansi 34, 1746.

22 „Wenn die Kinder getauft werden, geschieht nichts anderes, als daß sie in die Kirche eingefügt werden, d. h. sie werden dem Leib Christi als Glieder zugesellt“, De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvulorum, lib. 3, c. 4, n. 7, PL 44, 189; vgl. üb. 1, c. 26, n. 38, ebd. 131.

23 Ordo exsequiarum, ed. typica, Rom, 15. August 1969, Nr. 82; 231-237.

24 Epist. 98, 5, PL 33, 362, CSEL 34, S. 526; vgl. Sermo 176, c. 2, n. 2, PL 38, 950.

25 Summa theologica, IIIa pars, qu. 96, art. 6, ad 3; vgl. qu. 68, art. 9, ad 3.

26 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 2; vgl. Nr. 56.

27 Es liegt nämlich eine ständige Überlieferung vor, auf deren Autorität sich Thomas von Aquin berief, IIa IIae, qu. 10, art. 12 corp., und Benedikt XIV., Instr. Postremo mense vom 28. Febr. 1747, Nr. 4-5, Denz.-Schön. Nr. 2552-2553. Danach darf ein Kind ungläubiger oder jüdischer Eltern nicht gegen ihren Willen getauft werden, es sei denn in Todesgefahr (CIC, can. 750, § 2), das heißt, die Eltern müssen darum bitten und dafür die Gewähr leisten.

28Vgl. Mt 28, 19; Mk 16, 16; Apg 2, 37-41; 8, 35-38; Röm 3, 22, 26; Gal 3, 26.

29 Konzil von Trient, Sitzung 7, Decr. de sacramentis, can. 6, Denz.-Schön. Nr. 1606.

30 Vgl. 2 Kor 3, 15-16.

31 Joh 8, 36; Röm 6, 17-22; 8, 21; Gal 4, 31; 5, 1. 13; 1 Petr 2, 16 usw.

32 Diese Pflicht und dieses Recht, vom II. Vatikanischen Konzil in seiner Erklärung Dignitatis humanae, Nr. 5, erläutert, wird von den Staaten anerkannt: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 26, Nr. 3.

33 Eph l, 23.

34 1 Joh 4, 10. 19.

35 Vgl. Konzil von Trient, Sitzung 6, De iustificatione, Kap. 5-6, Kan. 4 und 9, Denz.-Schön. Nr. 1525-1526; 1554; 1559.

36 Tit 3, 5.

37 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 3, S. 15.

38 Vgl. ebd. Nr. 8, § 2, S. 17; Nr. 5, §§ 1 und 5, S. 16.

39 Ebd. Nr. 8, § 1, S. 17.

40 Vgl. ebd. Nr. 3, S. 15.

41 Zunächst erlassen in einem Brief dieser Kongregation für die Glaubenslehre als Antwort auf eine Petition von Msgr. Bartolomaeus Hanrion, Bischof von Dapanga in Togo, wurden diese Normen zugleich mit der Petition des Bischofs in der Zeitschrift Notitiae veröffentlicht, 61 (1971) (7. Jahrg.) S. 64-70.

42 Vgl. Ordo initiationis christianae adultorum, Rom, ed. typica vom 6. Jan. 1972, Kap. 5, S.125-149.

43 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 8, §§ 3-4, S. 17.

44 Ebd. De initiatione christiana, Praenotanda generalia, Nr. 7, 5. 9.

45 Ebd. Praenotanda, Nr.4, S. 15.