KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE ANTWORTEN AUF FRAGEN BEZÜGLICH DER AUSLEGUNG
(
AAS
67 [1975] 281-284, 283)*
Publici iuris fiunt epistulae duae, cum adnexis, Em.mo P. D. Silvio S. R. E. Card. Oddl, S. C. pro Clericis Praefecto, et R. P. D. Ioanni Vilnet, episcopo S. Deodati, conferentiae Episcoporum Galliae Praesidi, missae. Em.mo P. D. Silvio S. R. E. Card. Oddi 7. Juli 1983 Prot. 2221/67 Herr Kardinal, Mit Brief vom 2. Juli 1982 haben Sie dieser Kongregation fünf Fragen vorgelegt, welche die Auslegung der Anordnungen des Dekrets Ecclesiae pastorum, Art. 4, über die Approbation der für die Katechese bestimmten Werke betreffen. Dieses Problem wurde dem Studium der Konsultoren und der Kardinalsmitglieder dieses Dikasteriums unterbreitet, die es in ihren Zusammenkünften vom vergangenen 23. März und 22. Juni geprüft haben. Die Entscheidungen wurden sodann vom Heiligen Vater in den Audienzen vom vergangenen 26. März und 1. Juli gebilligt. Ich habe nun die Ehre, Eurer Eminenz die Antworten auf die fünf Fragen der Hl. Kongregation für den Klerus zu übermitteln, denen ein Vorwort vorangeht, das von den Kardinalen ausdrücklich gewünscht worden war, um an die Grundprinzipien zu erinnern, nach denen sich die besagten Antworten richten (vgl. Anlage). Mit dem Ausdruck besonderer Hochschätzung verbleibe ich Eurer Eminenz Joseph Card. Ratzinger + Fr. Jérôme Hamer, O.P.
ANLAGE Vorwort Die verschiedenen Fragen, die über das Vorgehen bei der Approbation der Publikationen für die Katechese gestellt wurden, betreffen die Ausübung der Autorität des Apostolischen Stuhles bzw. der Diözesanbischöfe und der Bischofskonferenzen. Deshalb hält es die Glaubenskongregation für angezeigt, bevor sie die speziellen Antworten gibt, die allgemeinen Prinzipien doktrineller, rechtlicher und pastoraler Art anzugeben, die dafür die Grundlage bilden; sie sind besonders ausgesprochen im Directorium catechisticum generale der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. 4. 1971, n. 134 (AAS 64 [1972] 173), im Dekret Ecclesiae Pastorum der HI. Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. 3.1975, Art. 4, § 1 (AAS 67 [1975] 283) und in der Responsio der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre vom 25. 6. 1980 (AAS 72 [1980] 756) sowie in can. 775 des neuen CIC. 1. „Der römische Bischof... besitzt aufgrund göttlicher Einsetzung höchste, volle, unmittelbare und universale Gewalt für das Wohl der Seelen ... Weil er also zum Hirten aller Gläubigen bestellt ist, für das Gemeinwohl der universalen Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er die ordentliche Höchstgewalt über alle Kirchen inne“ (II. Vatikanum, Dekret Christus Dominus, n. 2; neuer CIC, can. 331). Kraft dieses Titels erläßt er für die universale Kirche Normen in Sachen der Katechese, die, in Anwendung des Zweiten Vatikanischen Konzils, im Directorium catechisticum generale (AAS 64 [1972] 97-176) formuliert und zum guten Teil in dem apostolischen Mahnschreiben Catechesi Tradendae in Erinnerung gerufen wurden. 2. „Die Bischöfe, eingesetzt vom Heiligen Geist, folgen den Aposteln als Hirten der Seelen nach und sind, zusammen mit dem Papst und unter seiner Autorität, gesandt, das Werk Christi... fortzusetzen. Deshalb sind sie wahre und authentische. Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden“ (Christus Dominus, n. 2; vgl. neuer CIC, can. 375). Wie der Papst für die Gesamtkirche, so übt jeder Bischof für seine Teilkirche unmittelbar, kraft des „ius divinum“, sein Lehramt (munus docendi) aus. Deshalb ist er in seiner Diözese die erstverantwortliche Autorität für die Katechese unter Beachtung der Normen des Apostolischen Stuhles (vgl. can. 775, § 1 des neuen CIC; vgl. auch can. 827, § 1; Catechesi Tradendae, n. 63). 3. Die Bischofskonferenz ist „ein Zusammenschluß, in dem die Bischöfe eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt sind“ (Christus Dominus, n. 38; neuer CIC, can. 447). Sie hat die Vollmachten inne, die ihr vom Recht zuerkannt sind (vgl. Christus Dominus, n. 38, Ziff. 4; can. 455 des neuen CIC), und sie kann ihre Gesetzgebungsgewalt nicht an die Kommissionen oder an andere von ihr geschaffene Organe delegieren (vgl. Antwort der Kommission für die Auslegung der Dekrete des II. Vatikanischen Konzils vom 10. Juni 1966). Was die Katechese betrifft, fällt - unter Aufrechterhaltung des eigenen Rechts eines jeden Bischofs (vgl. can. 775, § 1; can. 827, § 1 des neuen CIC) - in die Kompetenz der Bischofskonferenz, wenn es nützlich scheint, für ihr eigenes Gebiet Katechismen mit der Approbation des Apostolischen Stuhles zu veröffentlichen (vgl. can. 775, § 2 des neuen CIC; Directorium catechisticum generale, nn. 119 und 134). 4. Die katechetische pastorale Aktion muß sich wirksam und koordiniert vollziehen im Rahmen einer Region, einer Nation oder auch mehrerer Nationen, die zu ein und demselben soziokulturellen Raum gehören. Das impliziert - unter Beachtung der erwähnten Kompetenzen - eine notwendige Abstimmung zwischen den Diözesanbischöfen, den Bischofskonferenzen und dem Apostolischen Stuhl für ein gemeinsames Vorgehen, das zugleich brüderlich ist und das Prinzip der Kollegialität berücksichtigt.
Dubia a S. C. pro Clericis proposita I. Frage: Können nach dem Dekret De Ecclesiae Pastorum vigilantia circa libros (AAS 67 [1975] 283) und der späteren Präzisierung durch die Hl. Kongregation für die Glaubenslehre in der Antwort auf die Frage bezüglich Art. 4 (AAS 72 [1980] 756) die nationalen oder regionalen Bischofskonferenzen nationale oder regionale Katechismen oder katechetische Unterlagen, die überdiözesan Geltung haben, herausgeben ohne vorherige Approbation durch den Heiligen Stuhl? Antwort: Negative. Bemerkungen: Es wird verwiesen auf die Antwort der Glaubenskongregation auf das in der Frage zitierte Dubium in Übereinstimmung mit nn. 119 und 134 des Directorium catechisticum generale und besonders auf can. 775 § 2 des neuen CIC: „Episcoporum conferentiae est, si utile videatur, curare ut catechismi pro suo territorio, praevia Sedis Apostolicae approbatione, edantur.“ II. Frage: Können ohne vorherige Approbation durch den Heiligen Stuhl von den Bischofskonferenzen Katechismen auf nationaler Ebene zum Zweck „der Konsultation und des Experiments“ vorgelegt und verbreitet werden? Antwort: Negative. Bemerkungen: a) Was das Experiment betrifft: Man kann keine Publikation von Katechismen „ad experimentum“ zulassen: Die Katechismen, die für eine ganze Nation bestimmt sind, müssen inhaltlich und methodisch bereits den Rang von etwas Bewährtem haben, welcher die der Katechese zukommende Maßgeblichkeit und Festigkeit sicherstellt. Nicht ausgeschlossen werden aber die „experimenta particularia vor der Publikation, von denen in n. 119, § 2 des Directorium catechisticum generale (AAS 64 [1972] 166) gesprochen wird. b) Was die Konsultation betrifft: Der Begriff der Katechismen „zur Konsultation“ bedürfte näherer Präzisierungen. Wenn es sich aber um ein katechetisches Werk zur Konsultation handelt, das für eine ganze Nation bestimmt und von der Bischofskonferenz vorgelegt ist, gelten die oben (zu 1) zitierten Bestimmungen. III. Frage: Können die einzelnen Ortsordinarien, die einen nationalen Katechismus befürwortet haben, Partikular-Katechismen das Imprimatur geben, wenn diese inhaltlich sicher und in der Darstellung klar sind? Antwort: Affirmative. IV. Frage: Kann eine Bischöfliche Kommission die ständige Autorität haben, Katechismen auf nationaler Ebene oder für einzelne Diözesen zu approbieren oder nicht zu approbieren? Antwort: Negative. Bemerkungen: Die Verantwortung curare ut catechismi pro suo territorio, praevia Sedis Apostolicae approbatione, edantur kommt der Bischofskonferenz in kollegialer Weise zu. - Eine bischöfliche Kommission kann auch auf Dauer beauftragt werden, das katechetische Material vorzubereiten, wobei immer das Recht der Bischofskonferenz in Ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt, zu entscheiden, ob sie es annimmt oder nicht und ob sie, wenn es sich um nationale Katechismen handelt, diese zur Approbation dem Heiligen Stuhl vorlegt oder nicht. Eine solche Entscheidung, welche die vom neuen Codex zweckmäßig in Buch II „De munere docendi“ platzierte „institutio catechetica“ betrifft, fällt unter die Gesetzgebungsgewalt der Bischofskonferenz und muß als solche nach can. 455, § 2 mit einer qualifizierten Mehrheit getroffen und kann nicht delegiert werden (vgl. Antwort „ad dubium“ der Päpstlichen Kommission für die Auslegung der Dekrete des II. Vatikanischen Konzils vom 25. Mai 1966: AAS 60 [1968] 361). Ferner sagt can. 29 von den „decreta generalia“: „proprie sunt leges“. V. Frage: Können neben dem offiziellen Katechismus andere Katechismen benützt werden, die von der kirchlichen Autorität ordnungsgemäß approbiert sind? Antwort: Affirmative iuxta mentem: 1) Für die Katechese, die unter der Autorität des Bischofs in den Pfarreien und Schulen gehalten wird, muß man die vom Bischof selbst oder von der Bischofskonferenz approbierten und eingeführten Katechismen als offizielle Texte benützen. 2) Andere von der kirchlichen Autorität approbierte Katechismen können als Hilfsmittel beigezogen werden. * * * R. P. D. Ioanni Vilnet Conferentiae Episcoporum Galliae Praesidi
Prot. 3331/67 7. Juli 1983
Exzellenz, Mit Brief vom 3. August 1982 haben Sie unserer Kongregation offiziell eine Frage unterbreitet zur Auslegung der durch Artikel 4 des Dekrets Ecclesiae pastorum ausgedrückten Bestimmungen über das Imprimatur von Werken der Katechese. Diese Frage wurde dem Studium der Konsultoren und der Kardinalsmitglieder dieses Dikasteriums unterbreitet, die es in ihren Zusammenkünften vom vergangenen 23. März und 22. Juni geprüft haben. Die Entscheidungen wurden sodann vom Heiligen Vater in den Audienzen vom vergangenen 26. März und 1. Juli gebilligt. Ich habe nun die Ehre, Eurer Eminenz die Antworten auf die fünf Fragen der Hl. Kongregation für den Klerus zu übermitteln, denen ein Vorwort vorangeht, das von den Kardinalen ausdrücklich gewünscht worden war, um an die Grundprinzipien zu erinnern, nach denen sich die besagten Antworten richten (vgl. Anlage). Mit dem Ausdruck besonderer Hochschätzung verbleibe ich Eurer Eminenz Joseph Card. Ratzinger + Fr. Jérôme Hamer, O.P.
ANLAGE Vorwort Die Kongregation für die Glaubenslehre hält es für angezeigt, bevor sie auf die gestellte Frage antwortet, die allgemeinen Prinzipien doktrineller, rechtlicher und pastoraler Art anzugeben, die dafür die Grundlage bilden; sie sind besonders ausgesprochen im Directorium catechisticum generale der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. 4. 1971, n. 134 (AAS 64 [1972] 173), im Dekret Ecclesiae Pastorum der HI. Kongregation für die Glaubenslehre vom 19. 3.1975, Art. 4, § 1 (AAS 67 [1975] 283) und in der Responsio der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre vom 25. 6. 1980 (AAS 72 [1980] 756) sowie in can. 775 des neuen CIC. 1. „Der römische Bischof... besitzt aufgrund göttlicher Einsetzung höchste, volle, unmittelbare und universale Gewalt für das Wohl der Seelen ... Weil er also zum Hirten aller Gläubigen bestellt ist, für das Gemeinwohl der universalen Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er die ordentliche Höchstgewalt über alle Kirchen inne“ (II. Vatikanum, Dekret Christus Dominus, n. 2; neuer CIC, can. 331). Kraft dieses Titels erläßt er für die universale Kirche Normen in Sachen der Katechese, die, in Anwendung des Zweiten Vatikanischen Konzils, im Directorium catechisticum generale (AAS 64 [1972] 97-176) formuliert und zum guten Teil in dem apostolischen Mahnschreiben Catechesi Tradendae in Erinnerung gerufen wurden. 2. „Die Bischöfe, eingesetzt vom Heiligen Geist, folgen den Aposteln als Hirten der Seelen nach und sind, zusammen mit dem Papst und unter seiner Autorität, gesandt, das Werk Christi... fortzusetzen. Deshalb sind sie wahre und authentische. Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden“ (Christus Dominus, n. 2; vgl. neuer CIC, can. 375).
Wie der Papst für die Gesamtkirche, so übt jeder Bischof für seine Teilkirche unmittelbar, kraft des „ius divinum“, sein Lehramt (munus docendi) aus. Deshalb ist er in seiner Diözese die erstverantwortliche Autorität für die Katechese unter Beachtung der Normen des Apostolischen Stuhles (vgl. can. 775, § 1 des neuen CIC; vgl. auch can. 827, § 1;Catechesi Tradendae, n. 63). 3. Die Bischofskonferenz ist „ein Zusammenschluß, in dem die Bischöfe eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt sind“ (Christus Dominus, n. 38; neuer CIC, can. 447). Sie hat die Vollmachten inne, die ihr vom Recht zuerkannt sind (vgl. Christus Dominus, n. 38, Ziff. 4; can. 455 des neuen CIC), und sie kann ihre Gesetzgebungsgewalt nicht an die Kommissionen oder an andere von ihr geschaffene Organe delegieren (vgl. Antwort der Kommission für die Auslegung der Dekrete des II. Vatikanischen Konzils vom 10. Juni 1966). Was die Katechese betrifft, fällt - unter Aufrechterhaltung des eigenen Rechts eines jeden Bischofs (vgl. can. 775, § 1; can. 827, § 1 des neuen CIC) - in die Kompetenz der Bischofskonferenz, wenn es nützlich scheint, für ihr eigenes Gebiet Katechismen mit der Approbation des Apostolischen Stuhles zu veröffentlichen (vgl. can. 775, § 2 des neuen CIC; Directorium catechisticum generale, nn. 119 und 134). 4. Die katechetische pastorale Aktion muß sich wirksam und koordiniert vollziehen im Rahmen einer Region, einer Nation oder auch mehrerer Nationen, die zu ein und demselben soziokulturellen Raum gehören. Das impliziert - unter Beachtung der erwähnten Kompetenzen - eine notwendige Abstimmung zwischen den Diözesanbischöfen, den Bischofskonferenzen und dem Apostolischen Stuhl für ein gemeinsames Vorgehen, das zugleich brüderlich ist und das Prinzip der Kollegialität berücksichtigt.
DUBIUM A CONFERENTIA EPISCOPORUM Impliziert Artikel 4, § 1 des Dekrets Ecclesiae pastorum, daß der Ortsordinarius oder die Bischofskonferenz berücksichtigen müssen, daß ein Buch zum katechetischen Gebrauch bestimmt ist, wenn sie darum ersucht werden, ihm die in diesem Dekret vorgesehene Approbation zu geben? Tatsächlich argumentieren bestimmte Autoren oder Herausgeber, die Bücher mit dem Inhalt oder der Bestimmung von „Katechismen vorbereiten, mit Artikel 1 des Dekrets Ecclesiae pastorum, um den zuständigen Bischof zu der in diesem Artikel vorgesehenen „Approbation“ zu drängen, wenn die betreffenden Bücher nichts gegen den Glauben und die Sitten enthalten, unabhängig von jeder Würdigung ihres inhaltlichen Wertes für den katechetischen Gebrauch. Sie vertreten die Meinung, daß die Erteilung des Imprimatur selbst für Bücher mit katechetischem Inhalt und der Bestimmung zu diesem Gebrauch ein „Recht“ des Antragstellers und folglich eine „Pflicht“ auf seiten des betreffenden Bischofs ist. Antwort: Affirmative iuxta mentem, das heißt: a) Wenn die Approbation verlangt wird für die bloße Veröffentlichung eines Katechismus, ohne daß sie die Einführung des Buches als offiziellen Text für die Katechese in der Diözese bedeutet, muß sie entsprechend den Kriterien gegeben werden, die auf generelle Weise die Vorzensur der Bücher regeln, die dem Urteil des Ordinarius zu unterwerfen sind, d. h. unter Berücksichtigung vor allem der Rechtgläubigkeit des Inhalts und der universalkirchlichen Normen über die Katechese (neuer CIC, can. 823, § 1; 830, § 2; Directorium catechisticum generale, n. 119; prooemium Abs. 6). b) Wenn die Approbation verlangt wird für Katechismen, die für die offizielle Katechese in der Diözese bestimmt sind, muß der Ordinarius, über die Rechtgläubigkeit des Inhalts und die universalen Normen für die Katechese hinaus, auch die Partikularbestimmungen berücksichtigen, die er selbst im Hinblick auf die konkreten Bedürfnisse der Diözese erlassen hat (neuer CIC, can. 775, § 1), sowie die Normen, die von der Bischofskonferenz festgelegt und vom Heiligen Stuhl approbiert sind (Directorium catechisticum generale, n. 134).
* AAS 76 (1984) 45-52; AfkKR 152 (1983) 520-525.
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