KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über den Gebrauch von Brot mit geringem Gluten-Anteil und von Most als Materie für die Eucharistie
Prot. N. 89/78 19. Juni 1995 Eminenz, Exzellenz! In den vergangenen Jahren hat dieses Dikasterium die Entwicklung des Problems, das mit dem Gebrauch von Brot mit geringem Gluten-Anteil und von Most als Materie für die Eucharistie zusammenhängt, aufmerksam verfolgt. Nach eingehender Prüfung in Zusammenarbeit mit einigen von dieser Frage besonders betroffenen Bischofskonferenzen hat die Ordentliche Versammlung vom 22. Juni 1994 diesbezüglich einige Entscheidungen getroffen. Ich erlaube mir deshalb, Ihnen folgende Regelungen mitzuteilen: I. Bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung von Brot mit geringem Gluten-Anteil: A. Nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung kann diese Erlaubnis zölikaliekranken Priestern und Laien von den Ordinarien erteilt werden. B. Voraussetzungen für die Gültigkeit der Materie: 1) Besondere Hostien, die kein Gluten enthalten („quibus glutinum ablatum est“), sind ungültige Materie. 2) Gültige Materie hingegen sind Hostien, in denen der für die Brotherstellung ausreichende Anteil an Gluten vorhanden ist; es dürfen keine fremdartigen Zutaten verwendet werden, und der Zubereitungsvorgang darf nicht die natürliche Substanz des Brotes verändern. II. Bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung von Most: A. Die zu bevorzugende Lösung bleibt die Kommunion per intinctionem oder allein unter der Gestalt des Brotes bei der Konzelebration. B. Im Fall von Priestern, die alkoholkrank sind oder an anderen Krankheiten leiden, welche ihnen den Konsum selbst geringer Mengen von Alkohol verbieten, kann aber vom Ordinarius nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung die Erlaubnis zum Gebrauch von Most erteilt werden. C. Unter mustum versteht man frischen oder konservierten Traubensaft, dessen Gärung unterbrochen wurde (durch Einfrieren oder andere Methoden, die seine natürliche Beschaffenheit nicht verändern). D. Für jene, denen die Erlaubnis zur Verwendung von Most erteilt worden ist, gilt im Allgemeinen, dass sie bei einer konzelebrierten Messe nicht Hauptzelebrant sein dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich: im Fall eines Bischofs oder eines Generaloberen, oder auch am Jahrestag einer Priesterweihe oder bei ähnlichen Anlässen, wenn der Ordinarius die entsprechende Genehmigung erteilt hat. In diesen Fällen muss der Hauptzelebrant auch unter der Gestalt des Mostes kommunizieren; für die anderen Konzelebranten soll ein Kelch mit normalem Wein bereitgestellt werden. E. Anfragen, die von Laien gestellt werden, sind dem Heiligen Stuhl vorzulegen. III. Allgemeine Normen A. Der Ordinarius muss überprüfen, ob die verwendete Materie auch tatsächlich den oben erwähnten Erfordernissen entspricht. B. Die eventuelle Erlaubnis wird nur gewährt, solange die Situation gegeben ist, für die sie erbeten wurde. C. Jegliches Ärgernis muss vermieden werden. D. Priesteramtskandidaten, die an Zöliakie erkrankt sind, an Alkoholismus oder ähnlichen Krankheiten leiden, dürfen in Anbetracht der zentralen Bedeutung, die der Eucharistiefeier im Leben eines Priesters zukommt, nicht zu den heiligen Weihen zugelassen werden. E. Da die anstehenden lehrmäßigen Fragen entschieden sind, wird der gesamte Themenkreis nun der disziplinären Zuständigkeit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung übergeben. F. Die zuständigen Bischofskonferenzen sind gebeten, oben genannter Kongregation über die Anwendung dieser Normen alle zwei Jahre Bericht zu erstatten. Indem ich Ihnen diese Regelungen zur Kenntnis bringe, verbleibe ich hochachtungsvoll Ihr Joseph Kard. Ratzinger Präfekt |