KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE ANTWORTEN AUF FRAGEN ZU EINIGEN ASPEKTEN
Einleitung Das Zweite Vatikanische Konzil hat mit der dogmatischen Konstitution Lumen gentium und mit den Dekreten über den Ökumenismus (Unitatis redintegratio) und über die Ostkirchen (Orientalium Ecclesiarum) maßgeblich zur Erneuerung der katholischen Ekklesiologie beigetragen. Auch die Päpste wollten diese Lehre vertiefen und Orientierungen für die Praxis geben: Paul VI. in der Enzyklika Ecclesiam suam (1964) und Johannes Paul II. in der Enzyklika Ut unum sint (1995). Das Mühen der Theologen, das sich daraus ergibt und darauf abzielt, die verschiedenen Aspekte der Ekklesiologie immer besser zu erklären, hat sich in einer reichhaltigen Literatur niedergeschlagen. Die Thematik erwies sich nämlich als sehr fruchtbar. Manchmal war es aber auch notwendig, einzelne Punkte genauer zu umreißen und in Erinnerung zu rufen, wie es in der Erklärung Mysterium Ecclesiae (1973), im Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche Communionis notio (1992) und in der Erklärung Dominus Iesus (2000) – alle veröffentlicht durch die Kongregation für die Glaubenslehre – geschehen ist. Der Umfang der Fragestellung und die Neuheit vieler Themen fordern das theologische Nachdenken beständig heraus und führen fortwährend zu neuen Beiträgen, die nicht immer frei sind von irrigen Interpretationen. Diese erwecken Verwirrung und Zweifel, von denen einige der Kongregation für die Glaubenslehre unterbreitet worden sind. Unter Voraussetzung der gesamten katholischen Lehre über die Kirche möchte die Kongregation darauf antworten, indem sie die authentische Bedeutung einiger ekklesiologischer Ausdrücke des Lehramts klärt, die in der theologischen Diskussion in Gefahr sind, missverstanden zu werden. ANTWORTEN AUF DIE FRAGEN 1. Frage: Hat das Zweite Vatikanische Konzil die vorhergehende Lehre über die Kirche verändert? Antwort: Das Zweite Vatikanische Konzil wollte diese Lehre nicht verändern und hat sie auch nicht verändert, es wollte sie vielmehr entfalten, vertiefen und ausführlicher darlegen. Genau das sagte Johannes XXIII. am Beginn des Konzils mit großer Klarheit1. Paul VI. bekräftigte es2 und äußerte sich bei der Promulgation der Konstitution Lumen gentium folgendermaßen: „Der beste Kommentar zu dieser Promulgation ist wohl der folgende: Nichts hat sich an der überlieferten Lehre verändert. Was Christus gewollt hat, das wollen auch wir. Was war, das ist geblieben. Was die Kirche durch die Jahrhunderte gelehrt hat, das lehren auch wir. Nur ist nun das, was früher bloß in der Praxis des Lebens enthalten war, auch offen als Lehre zum Ausdruck gebracht. Nun ist das, was bis jetzt Gegenstand des Nachdenkens, der Diskussion und zum Teil auch der Auseinandersetzungen war, in einer sicher formulierten Lehre dargelegt“3. Die Bischöfe haben wiederholt dieselbe Absicht bekundet und zur Ausführung gebracht4. 2. Frage: Wie muss die Aussage verstanden werden, gemäß der die Kirche Christi in der katholischen Kirche subsistiert? Antwort: Christus hat eine einzige Kirche „hier auf Erden... verfasst“ und sie als „sichtbare Versammlung und geistliche Gemeinschaft“5 gestiftet, die seit ihrem Anfang und durch die Geschichte immer da ist und immer da sein wird und in der allein alle von Christus eingesetzten Elemente jetzt und in Zukunft erhalten bleiben6. „Diese ist die einzige Kirche Christi, die wir im Glaubensbekenntnis als die eine, heilige, katholische und apostolische bekennen... Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfasst und geordnet, subsistiert in der katholischen Kirche, die vom Nachfolger des Petrus und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird“7. In der Nummer 8 der dogmatischen Konstitution Lumen gentium meint Subsistenz jene immerwährende historische Kontinuität und Fortdauer aller von Christus in der katholischen Kirche eingesetzten Elemente8, in der die Kirche Christi konkret in dieser Welt anzutreffen ist. Nach katholischer Lehre kann man mit Recht sagen, dass in den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, kraft der in ihnen vorhandenen Elemente der Heiligung und der Wahrheit die Kirche Christi gegenwärtig und wirksam ist9. Das Wort „subsistiert“ wird hingegen nur der katholischen Kirche allein zugeschrieben, denn es bezieht sich auf das Merkmal der Einheit, das wir in den Glaubensbekenntnissen bekennen (Ich glaube ... die „eine“ Kirche); und diese „eine“ Kirche subsistiert in der katholischen Kirche10. 3. Frage: Warum wird der Ausdruck „subsistiert in“ und nicht einfach das Wort „ist“ gebraucht? Antwort: Die Verwendung dieses Ausdrucks, der die vollständige Identität der Kirche Christi mit der katholischen Kirche besagt, verändert nicht die Lehre über die Kirche. Er ist begründet in der Wahrheit und bringt klarer zum Ausdruck, dass außerhalb ihres Gefüges „vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit“ zu finden sind, „die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen“11. „Daher sind diese getrennten Kirchen und Gemeinschaften, auch wenn sie, wie wir glauben, mit jenen Mängeln behaftet sind, keineswegs ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heils. Denn der Geist Christi weigert sich nicht, sie als Mittel des Heils zu gebrauchen, deren Kraft sich von der Fülle der Gnade und Wahrheit herleitet, die der katholischen Kirche anvertraut ist“12. 4. Frage: Warum schreibt das Zweite Vatikanische Konzil den Ostkirchen, die von der voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche getrennt sind, die Bezeichnung „Kirchen“ zu? Antwort: Das Konzil wollte den traditionellen Gebrauch dieser Bezeichnung übernehmen. „Da nun diese Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, und zwar vor allem kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Gemeinschaft bis heute mit uns verbunden sind“13, verdienen sie den Titel „Teil- oder Ortskirchen“14 und werden Schwesterkirchen der katholischen Teilkirchen genannt15. „So baut die Kirche Gottes sich auf und wächst in diesen Einzelkirchen durch die Feier der Eucharistie des Herrn“16. Weil aber die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche, deren sichtbares Haupt der Bischof von Rom und Nachfolger des Petrus ist, nicht eine bloß äußere Zutat zur Teilkirche ist, sondern eines ihrer inneren Wesenselemente, leidet das Teilkirchesein jener ehrwürdigen christlichen Gemeinschaften unter einem Mangel17. Andererseits wird durch die Trennung der Christen die katholische Universalität – die der Kirche eigen ist, die vom Nachfolger des Petrus und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird – in ihrer vollen Verwirklichung in der Geschichte gehindert18. 5. Frage: Warum schreiben die Texte des Konzils und des nachfolgenden Lehramts den Gemeinschaften, die aus der Reformation des 16. Jahrhunderts hervorgegangen sind, den Titel „Kirche“ nicht zu? Antwort: Weil diese Gemeinschaften nach katholischer Lehre die apostolische Sukzession im Weihesakrament nicht besitzen und ihnen deshalb ein wesentliches konstitutives Element des Kircheseins fehlt. Die genannten kirchlichen Gemeinschaften, die vor allem wegen des Fehlens des sakramentalen Priestertums die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben19, können nach katholischer Lehre nicht „Kirchen“ im eigentlichen Sinn genannt werden20. Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubenslehre gewährten Audienz diese Antworten, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden sind, gutgeheißen, bestätigt und deren Veröffentlichung angeordnet. Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 29. Juni 2007, dem Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus. William Kardinal Levada Angelo Amato, S.D.B. 1 JOHANNES XXIII., Ansprache vom 11. Oktober 1962: „Das Konzil... will die katholische Lehre vollständig weitergeben, ohne sie abzuschwächen oder zu entstellen... Aber heute ist es notwendig, dass die ganze christliche Lehre ohne jede Abweichung von allen mit neuem Eifer und mit klarem und ruhigem Geist angenommen werde... Es ist notwendig, dass dieselbe Lehre tiefer und gründlicher verstanden werde, wie alle es sehnlichst wünschen, die der christlichen, katholischen und apostolischen Sache anhangen... Es ist notwendig, dass diese sichere und unwandelbare Lehre, welcher der Gehorsam des Glaubens gebührt, in einer Weise erforscht und dargelegt werde, die unserer Zeit entspricht. Eines ist nämlich die Substanz des Glaubensgutes, also die Wahrheiten, die in unserer ehrwürdigen Lehre enthalten sind, etwas anderes die Art und Weise, in der diese Wahrheiten dargelegt werden, immer aber in demselben Sinn und in derselben Bedeutung“: AAS 54 (1962) 791-792. 2 Vgl. PAUL VI., Ansprache vom 29. September 1963: AAS 55 (1963) 847-852. 3 PAUL VI., Ansprache vom 21. November 1964: AAS 56 (1964) 1009-1010. 4 Das Konzil wollte die Identität der Kirche Christi mit der katholischen Kirche zum Ausdruck bringen. Dies geht aus den Diskussionen über das Dekret Unitatis redintegratio hervor. Das Schema des Dekrets wurde mit einer Relatio (Act Syn III/II 296-344) am 23. September 1964 in der Aula eingebracht. Auf die Veränderungsvorschläge, die von den Bischöfen in den folgenden Monaten eingebracht wurden, antwortete das Sekretariat für die Einheit der Christen am 10. November 1964 (Act Syn III/VII 11-49). Aus dieser Expensio modorum werden die folgenden vier Texte bezüglich der ersten Antwort angeführt: A) [In Nr. 1 (Prooemium) Schema Decreti: Act Syn III/II 296,3-6] “Pag. 5, lin. 3-6: Videtur etiam Ecclesiam catholicam inter illas Communiones comprehendi, quod falsum esset. R(espondetur): Hic tantum factum, prout ab omnibus conspicitur, describendum est. Postea clare affirmatur solam Ecclesiam catholicam esse veram Ecclesiam Christi“ (Act Syn III/VII 12). B) [In Caput I in genere: Act Syn III/II 297-301] “4 – Expressius dicatur unam solam esse veram Ecclesiam Christi; hanc esse Catholicam Apostolicam Romanam; omnes debere inquirere, ut eam cognoscant et ingrediantur ad salutem obtinendam... R(espondetur): In toto textu sufficienter effertur, quod postulatur. Ex altera parte non est tacendum etiam in aliis communitatibus christianis inveniri veritates revelatas et elementa ecclesialia“ (Act Syn III/VII 15). Vgl. auch ebd., Punkt 5. C) [In Caput I in genere: Act Syn III/II 296s] “5 – Clarius dicendum esset veram Ecclesiam esse solam Ecclesiam catholicam romanam… R(espondetur): Textus supponit doctrinam in constitutione ‘De ecclesia’ expositam, ut pag. 5, lin. 24 – 25 affirmatur“ (Act Syn III/VII 15). Die Kommission, welche die Änderungsvorschläge zum Dekret Unitatis redintegratio bewerten musste, bringt also klar die Identität der Kirche Christi mit der katholischen Kirche sowie ihre Einzigkeit zum Ausdruck und sieht diese Lehre in der dogmatischen Konstitution Lumen gentium grundgelegt. D) [In Nr. 2 Schema Decreti: Act Syn III/II 297s] “Pag. 6, lin. 1-24: Clarius exprimatur unicitas Ecclesiae. Non sufficit inculcare, ut in textu fit, unitatem Ecclesiae. R(espondetur): a) Ex toto textu clare apparet identificatio Ecclesiae Christi cum Ecclesia catholica, quamvis, ut oportet, efferantur elementa ecclesialia aliarum communitatum“. “Pag. 7, lin. 5: Ecclesia a successoribus Apostolorum cum Petri successore capite gubernata (cf. novum textum ad pag. 6, lin. 33-34) explicite dicitur ‘unicus Dei grex’ et lin. 13 ‘una et unica Dei Ecclesia’“ (Act Syn III/VII). Die beiden zitierten Ausdrücke finden sich in Unitatis redintegratio 2.5 und 3.1. 5 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8.1. 6 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 3.2; 3.4; 3.5; 4.6. 7 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8.2. 8 Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Erklärung Mysterium Ecclesiae, 1.1: AAS 65 (1973) 397; Erklärung Dominus Iesus, 16.3: AAS 92 (2000) 757-758; Notifikation zu dem Buch „Kirche: Charisma und Macht. Versuch einer militanten Ekklesiologie“ von P. Leonardo Boff OFM: AAS 77 (1985) 758-759. 9 Vgl. JOHANNES PAUL II., Enzyklika Ut unum sint, 11.3: AAS 87 (1995) 928. 10 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8.2. 11 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8.2. 12 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 3.4. 13 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 15.3; vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Schreiben Communionis notio, 17.2: AAS 85 (1993) 848. 14 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 14.1. 15 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 14.1; JOHANNES PAUL II., Enzyklika Ut unum sint, 56f.: AAS 87 (1995) 954f. 16 II. Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio, 15.1. 17 Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Schreiben Communionis notio, 17.3: AAS 85 (1993) 849. 18 Vgl. ebd. 19 Vgl. II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Unitatis redintegratio, 22.3.
20 Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Erklärung Dominus Iesus, 17.2: AAS 92 (2000) 758. |
|