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NORMEN ÜBER DIE STRAFTATEN,
DIE DER KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE RESERVIERT SIND

 

Erster Teil

Substantielle Normen

Art. 1

§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus nach Art. 2 § 2 Straftaten gegen den Glauben sowie schwerwiegendere Straftaten sowohl gegen die Sitten und als auch solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung.

§ 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Codex des kanonischen Rechts (=CIC) und in can. 1061 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen (=CCEO) genannt werden.

§ 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln.

Art. 2

§ 1. Die in Art. 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 751 und 1364 CIC bzw. cann. 1436 und 1437 CCEO.

§ 2. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts entweder mittels Strafprozess in erster Instanz oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg vorzugehen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren.

§ 3. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation bzw. die große Exkommunikation für den äußeren Bereich aufzuheben.

Art. 3

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des eucharistischen Opfers und Sakraments sind:

1° das Entwenden oder Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten nach can. 1382 § 1 CIC und can. 1442 CCEO;

2° der Versuch, das eucharistische Opfer zu feiern, gemäß can. 1379 § 1, 1° CIC;

3° das Vortäuschen der Feier des eucharistischen Opfers nach can. 1379 § 5 CIC und can. 1443 CCEO;

4° die in can. 908 CIC und can. 702 CCEO verbotene Konzelebration, von der in can. 1381 CIC und can. 1440 CCEO die Rede ist, zusammen mit Amtsträgern von kirchlichen Gemeinschaften, welche nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht kennen.

§ 2. Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die Straftat vorbehalten, die in der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier besteht, von der can. 1382 § 2 CIC handelt.

Art. 4

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre zur Beurteilung vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind:

1° die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1384 CIC und can. 1457 CCEO;

2° der Versuch der sakramentalen Lossprechung oder das verbotene Hören der Beichte nach can. 1379 § 1, 2° CIC;

3° das Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung nach can. 1379 § 5 CIC und can. 1443 CCEO;

4° die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1385 CIC und can. 1458 CCEO, wenn sie auf das Sündigen mit dem Beichtvater selbst gerichtet ist;

5° die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses nach can. 1386 § 1 CIC und can. 1456 § 1 CCEO;

6° die mit irgendeinem technischen Hilfsmittel gemachte Aufnahme oder die in übler Absicht durch soziale Kommunikationsmittel durchgeführte Verbreitung dessen, was in einer echten oder vorgetäuschten Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wurde, nach can. 1386 § 3 CIC.

§ 2. In den Verfahren über Straftaten nach § 1 ist es niemandem erlaubt, den Namen des Anzeigenden oder des Pönitenten dem Beschuldigten oder dessen Rechtsbeistand preiszugeben, wenn nicht der Anzeigende bzw. der Pönitent ausdrücklich zugestimmt hat; die Glaubwürdigkeit des Beschuldigers ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu beurteilen und jede Gefahr einer Verletzung des Beichtsiegels ist absolut zu vermeiden, wobei das Verteidigungsrecht des Beschuldigten zu wahren ist.

Art. 5

Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die schwerwiegendere Straftat der versuchten Weihe einer Frau vorbehalten:

1° Wenn derjenige, der die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, dem CIC unterstehende Christgläubige sind, verfallen diese der Exkommunikation als Tatstrafe, deren Aufhebung nach can. 1379 § 3 CIC dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

2° Wenn aber derjenige, der die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, dem CCEO unterstehende Christgläubige sind, sind diese mit der großen Exkommunikation zu bestrafen, deren Aufhebung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

Art. 6

Die der Kongregation für die Glaubenslehre zur Beurteilung vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:

1° die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren oder mit einer Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist; Unwissenheit oder Irrtum von Seiten des Klerikers über das Alter des Minderjährigen stellt keinen die Schwere der Straftat mildernden oder entschuldigenden Umstand dar;

2° der Erwerb, die Aufbewahrung, das Vorzeigen und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter achtzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in lustvoller oder gewinnsüchtiger Absicht.

Art. 7

Wer Straftaten gemäß den Artikeln 2-6 begangen hat, ist außer mit dem, was für die einzelnen Straftaten im CIC und im CCEO sowie in diesen Normen vorgesehen ist, gegebenenfalls mit einer gerechten Strafe entsprechend der Schwere des Verbrechens zu bestrafen; wenn es sich um einen Kleriker handelt, kann er auch mit der Entlassung oder Absetzung bestraft werden.

Art. 8

§ 1. Die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, unterliegt einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

§ 2. Die Verjährung läuft nach Maßgabe von can. 1362 § 2 CIC und can. 1152 § 3 CCEO. Bei der Straftat nach Art. 6, 1° dagegen läuft die Verjährung mit dem Tag, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

§ 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat das Recht, von der Verjährung in jedem einzelnen Fall reservierter Straftaten zu derogieren, auch wenn es sich um Straftaten handelt, die vor Inkrafttreten dieser Normen begangen wurden.

Zweiter Teil

Verfahrensrechtliche Normen

Titel I

Zuständigkeit des Gerichts

Art. 9

§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das Oberste Apostolische Gericht für die Lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Behandlung der in den vorausgehenden Artikeln dargelegten Straftaten.

§ 2. Dieses Oberste Gericht behandelt, jedoch nur zusammen mit den ihm reservierten Straftaten, auch die anderen Straftaten, die dem Angeklagten vorgeworfen werden, sofern dabei eine Verbindung in der Person oder über Komplizenschaft vorliegt.

§ 3. Die diesem Obersten Gericht vorbehaltenen Straftaten werden in einem kanonischen Strafprozess oder auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes verfolgt.

§ 4. Die Verfügungen dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst.

Art. 10

§ 1. Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung nach Maßgabe von can. 1717 CIC bzw. can. 1468 CCEO die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren, die, wenn sie den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht, den Ordinarius oder den Hierarchen zum weiteren Vorgehen beauftragt.

§ 2. Es obliegt dem Ordinarius bzw. Hierarchen, von Beginn der Voruntersuchung an Maßnahmen nach can. 1722 CIC bzw. can. 1473 CCEO zu ergreifen.

§ 3. Wenn ein Fall direkt der Kongregation vorgelegt wird und noch keine Voruntersuchung stattgefunden hat, können die prozessvorbereitenden Maßnahmen, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius bzw. Hierarchen zukommen, von der Kongregation selbst durchgeführt werden, die dafür direkt oder durch einen von ihr Beauftragten Sorge trägt.

Art. 11

Unbeschadet des Rechts auf Verteidigung kann die Kongregation für die Glaubenslehre in Verfahren, die ihr reservierte Straftaten betreffen, Rechtsakte heilen, wenn bloße Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.

Titel II

Strafprozess

Art. 12

§ 1. Richter dieses Obersten Gerichts sind von Rechts wegen die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 2. Dem Gericht der Mitglieder steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Kongregation vor. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Kongregation dieses Amt aus.

§ 3. Der Präfekt der Kongregation hat das Recht, auch andere Richter zu ernennen.

Art. 13

An allen Gerichten können bei Verfahren nach diesen Normen

1° das Amt des Richters und Kirchenanwalts nur Priester gültig ausüben, die ein Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, Klugheit und juristische Erfahrung auszeichnen;

2° das Amt des Notars und Kanzlers nur Priester gültig ausüben, die gut beleumundet und über jeden Verdacht erhaben sind;

3° das Amt eines Anwalts und Prozessvertreters alle Christgläubigen gültig ausüben, die ein Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzen und die vom Vorsitzenden des Kollegiums zugelassen sind.

Art. 14

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in besonderen Fällen vom Erfordernis des Priestertums dispensieren.

Art. 15

Der Vorsitzende des Gerichts genießt nach Anhörung des Kirchenanwalts die Vollmacht gemäß Art. 10 § 2.

Art. 16

§ 1. Wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer beendet ist, müssen die gesamten Akten des Verfahrens von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden.

§ 2. Das Berufungsgericht können innerhalb einer ausschließlichen Nutzfrist von 60 Tagen ab Bekanntgabe des Urteils erster Instanz der Beschuldigte und der Kirchenanwalt des Obersten Gerichts der Kongregation für die Glaubenslehre anrufen.

§ 3. Die Berufung muss vor dem Obersten Gericht der Kongregation eingelegt werden, das, vorbehaltlich der Übertragung dieser Aufgabe an ein anderes Gericht, in zweiter Instanz über die Fälle entscheidet, die von anderen Gerichten oder vom Obersten Apostolischen Gericht selbst in anderer Zusammensetzung des Kollegiums in erster Instanz entschieden worden sind.

§ 4. Unzulässig ist eine Berufung vor dem Obersten Gericht der Kongregation gegen ein Urteil, sofern es sich allein auf die anderen Straftaten im Sinne von Art. 9 § 2 bezieht.

Art. 17

Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine andersartige Anklage vorbringt, kann das Oberste Gericht diese als erstinstanzlich zulassen und darüber urteilen.

Art. 18

Eine Entscheidung erlangt Rechtskraft,

1° wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist;

2° wenn nicht innerhalb der in Art. 16 § 2 genannten Frist Berufung eingelegt worden ist;

3° wenn in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist.

TITEL III

Außergerichtliches Verfahren

Art. 19

§ 1. Hat die Kongregation für die Glaubenslehre entschieden, dass ein außergerichtliches Verfahren einzuleiten ist, ist can. 1720 CIC bzw. can. 1486 CCEO anzuwenden.

§ 2. Unbefristete Sühnestrafen können nur verhängt werden, wenn die Kongregation für die Glaubenslehre zuvor den Auftrag dazu erteilt hat.

Art. 20

§ 1. Ein außergerichtliches Verfahren kann von der Kongregation für die Glaubenslehre, vom Ordinarius bzw. Hierarchen oder von einem von ihnen Beauftragten geführt werden.

§ 2. Das Amt eines Beauftragten können nur Priester ausüben, die ein Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, Klugheit und juristische Erfahrung auszeichnen.

§ 3. Nach Maßgabe von can. 1720 CIC gelten bei diesem Verfahren hinsichtlich des Amtes des Beisitzers die Erfordernisse gemäß can. 1424 CIC.

§ 4. Der Untersuchungsführer kann die in den §§ 2 und 3 genannten Ämter nicht ausüben.

§ 5. Das Amt des Kirchenanwalts können nach Maßgabe von can. 1486 CCEO nur Priester ausüben, die ein Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, Klugheit und juristische Erfahrung auszeichnen.

§ 6. Das Amt des Notars können nur Priester ausüben, die gut beleumundet und über jeden Verdacht erhaben sind.

§ 7. Der Beschuldigte muss sich immer eines Anwalts oder Prozessvertreters bedienen, der ein Christgläubiger mit Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht und von der Kongregation für die Glaubenslehre oder vom Ordinarius bzw. Hierarchen oder von dem von ihnen Beauftragten zugelassen sein muss. Trägt der Beschuldigte nicht selbst dafür Sorge, hat die zuständige Autorität jemanden zu bestellen, der jedoch nur so lange im Amt bleibt, bis der Beschuldigte selbst jemanden beauftragt.

Art. 21

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann von den Erfordernissen des Priestertums und der akademischen Grade nach Art. 20 dispensieren.

Art. 22

Wenn das außergerichtliche Verfahren wie auch immer beendet ist, müssen die gesamten Akten des Verfahrens von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden.

Art. 23

§ 1. Nach Maßgabe von can. 1734 CIC haben der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte das Recht, schriftlich die Rücknahme oder Verbesserung des Dekrets zu erbitten, das vom Ordinarius oder dem von ihm Beauftragten gemäß can. 1720, 3° CIC erlassen wurde.

§ 2. Erst danach können der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte unter Einhaltung der Vorschriften des can. 1735 CIC hierarchische Beschwerde gemäß can. 1737 CIC an den Kongress dieses Dikasteriums einlegen.

§ 3. Gegen das vom Hierarchen oder von dessen Beauftragten gemäß can. 1486 § 1, 3° CCEO erlassene Dekret können der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte hierarchische Beschwerde gemäß can. 1487 CCEO an den Kongress dieses Dikasteriums einlegen.

§ 4. Unzulässig ist eine Beschwerde an den Kongress der Kongregation für die Glaubenslehre gegen ein Dekret, das sich allein auf die anderen Straftaten im Sinne von Art. 9 § 2 bezieht.

Art. 24

§ 1. Der Kirchenanwalt des Dikasteriums und der Beschuldigte haben das Recht, gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle der Kongregation für die Glaubenslehre in reservierten Straftaten, innerhalb einer Nutzfrist von 60 Tagen Beschwerde an dieselbe Kongregation einzulegen, die in der Sache wie auch über die Rechtmäßigkeit entscheidet, wobei keine Möglichkeit einer weiteren Beschwerde gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus besteht.

§ 2. Um zulässig Beschwerde nach § 1 einlegen zu können, muss sich der Beschuldigte immer eines Prozessvertreters bedienen, der ein mit einem speziellen Mandat ausgestatteter Christgläubiger sein muss und das Doktorat oder wenigstens Lizentiat in Kirchenrecht besitzt.

§ 3. Die Beschwerde gemäß § 1 ist nur zulässig, wenn sie das Verlangen klar angibt und die Rechts- und Tatsachengründe enthält, auf die sie sich stützt.

Art. 25

Das außergerichtliche Strafdekret erlangt Rechtskraft,

1° wenn die Frist gemäß can. 1734 § 2 CIC bzw. in can. 1737 § 2 CIC ungenutzt verstrichen ist;

2° wenn die Frist gemäß can. 1487 § 1 CCEO ungenutzt verstrichen ist;

3° wenn die Frist gemäß Art. 24 § 1 dieser Normen ungenutzt verstrichen ist;

4° wenn es von der Kongregation für die Glaubenslehre gemäß Art. 24 § 1 dieser Normen erlassen wurde.

TITEL IV

Schlussbestimmungen

Art. 26

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat das Recht, in jedem Stand und Grad eines Verfahrens sehr schwerwiegende Fälle gemäß Artt. 2-6, bei denen die begangene Straftat offenkundig und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden ist, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen.

Art. 27

Der Angeklagte hat das Recht, jederzeit vom Papst auf dem Weg über die Kongregation für die Glaubenslehre die Dispens von allen aus der heiligen Weihe sich ergebenden Verpflichtungen, einschließlich des Zölibats und gegebenenfalls der Ordensgelübde, zu erbitten.

Art. 28

§ 1. Mit Ausnahme der Beschuldigungen, Verfahren und Entscheidungen zu Straftaten nach Art. 6 unterliegen die Verfahren über die in diesen Normen geregelten Straftaten dem päpstlichen Amtsgeheimnis.

§ 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es vorsätzlich oder grob nachlässig, dem Angeklagten, den Zeugen oder jenen, die auf Grund eines anderen Rechtstitels vom Strafverfahren betroffen sind, sonstigen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen mit angemessenen Strafen zu belegen.

Art. 29

Neben den Vorschriften der vorliegenden Normen sind in diesen Verfahren auch die Canones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozess des einen oder des anderen Codex anzuwenden.