CONVENTIO* INTER APOSTOLICAM SEDEM ET BAVARICAM CIVITATEM VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DEM FREISTAAT BAYERN ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER PHILOSOPHISCH-THEOLOGISCHEN HOCHSCHULE FREISING UND DIE WISSENSCHAFTLICHE AUSBILDUNG DER STUDIERENDEN DER KATHOLISCHEN THEOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT MÜNCHEN Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado BAFILE, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig HUBER, wird nachstehender Vertrag geschlossen : Artikel 1 Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising zu. Artikel 2 Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München mit Personal und mit Sachmitteln so auszustatten, dass der jetzige und der künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend befriedigt werden kann. Artikel 3 Einzelheiten der Überleitung des Studienbetriebs bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Erzdiözese München und Freising vorbehalten. Artikel 4 Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in doppelter Urschrift. München, 2. September 1966. Dr. LUDWIG HUBER Staatsminister für Unterricht und Kultus Conventione inter Apostolicam Sedem et Bavariam rata habita, die XXVIII mensis Octobris anno MDCCCCLXVI Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XXVIII Octobris anno MDCCCCLXVII huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Bavariam icta vigere coepit ad normam articuli V eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd. LVIII (1966), Nr. 16, S. 1138-1139 © Copyright 1966 - Libreria Editrice Vaticana |