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ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES ABLASSES
WÄHREND DES ORDENTLICHEN JUBILÄUMS DES JAHRES 2025
VERKÜNDET VON SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS
„Nun ist die Zeit für ein neues Heiliges Jahr gekommen, in dem die Heilige
Pforte wiederum weit geöffnet wird, um die lebendige Erfahrung der Liebe Gottes
zu ermöglichen“ (Spes non
confundit, 6). In der Verkündigungsbulle des
Ordentlichen Jubiläums 2025 ruft der Heilige Vater in der gegenwärtigen
geschichtlichen Situation, in der „die Menschheit die Dramen der Vergangenheit
vergisst, wird sie von einer neuen, schwierigen Prüfung heimgesucht, bei der
viele Völker von der Brutalität der Gewalt getroffen werden“ (Spes non
confundit, 8), alle Christen auf, Pilger der Hoffnung zu werden. Dies
ist eine Tugend, die in den Zeichen der Zeit wiederentdeckt werden muss, die
„die Sehnsucht des menschlichen Herzens einschließen, das der rettenden
Gegenwart Gottes bedarf, verlangen danach, in Zeichen der Hoffnung verwandelt
werden“ (Spes non
confundit, 7), die sich vor allem aus der Gnade Gottes
und der Fülle seiner Barmherzigkeit ergibt.
Schon in der Einweihungsbulle des Außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit
2015 hat Papst Franziskus betont, wie sehr der Ablass in diesem Kontext eine
„besondere Bedeutung“ (Misericordiae
vultus, 22) erlangt hat, da die
Barmherzigkeit Gottes „zum Ablass, den der Vater durch die Kirche, die Braut
Christi, dem Sünder, dem vergeben wurde, schenkt und der ihn von allen Folgen
der Sünde befreit“ (ebd.). Auch heute erklärt der Heilige Vater, dass das
Geschenk des Ablasses „uns nämlich entdecken [lässt], wie grenzenlos Gottes
Barmherzigkeit ist. Es ist kein Zufall, dass einst die Begriffe ‚Barmherzigkeit‘
und ‚Ablass‘ austauschbar waren, eben weil dieser die Fülle der Vergebung Gottes
ausdrücken soll, die keine Grenzen kennt“ (Spes non confundit, 23). Der
Ablass ist also eine Jubiläumsgnade.
Nach dem Willen des Papstes will daher, auch anlässlich des Ordentlichen
Jubiläums 2025, dieses „Gericht der Barmherzigkeit“, dessen Aufgabe es ist, über
alles zu verfügen, was die Gewährung und den Gebrauch des Ablasses betrifft, die
Herzen der Gläubigen anspornen, den frommen Wunsch zu hegen und zu nähren, den
Ablass als Gnadengeschenk zu erhalten. Er legt die folgenden Vorschriften fest,
damit die Gläubigen von den „Bestimmungen […], die erforderlich sind, um den
Jubiläumsablass zu erlangen und diese Praxis fruchtbar zu gestalten“ (Spes non
confundit, 23) Gebrauch machen können.
Während des Ordentlichen Jubiläums 2025 bleiben alle anderen Ablasskonzessionen
in Kraft. Alle wahrhaft reuigen Gläubigen, die unter Ausschluss jeglicher
Neigung zur Sünde (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. Aufl., Norm 20, §
1) und von einem Geist der Nächstenliebe bewegt, im Laufe des Heiligen Jahres,
geläutert durch das Sakrament der Buße und gestärkt durch die Heilige Kommunion,
gemäß den Intentionen des Papstes beten, können aus dem Schatz der Kirche einen
vollkommenen Ablass, den Erlass und die Vergebung ihrer Sünden erlangen, der den
Seelen im Fegefeuer in Form eines Wahlrechts zukommt:
I. - Bei heiligen Wallfahrten
Die Gläubigen, Pilger der Hoffnung, können den vom Heiligen Vater
gewährten Jubiläumsablass erhalten, wenn sie eine fromme Wallfahrt unternehmen
zu einer der heiligen Stätten des Jubiläums: indem sie dort andächtig an der heiligen Messe teilnehmen (wenn die
liturgischen Normen dies zulassen, kann zunächst die dem Jubiläum entsprechende
Messe oder die Votivmesse gelesen werden) zur Versöhnung, zur Vergebung der
Sünden, zur Bitte um die Tugend der Nächstenliebe und um die Eintracht unter den
Völkern); bei einer rituellen Messe zur Spendung der Sakramente der christlichen
Initiation oder der Krankensalbung; bei der Feier des Wortes Gottes; beim
Stundengebet (Lesungen, Laudes, Vesper); beim Kreuzweg; beim marianischen
Rosenkranz; beim Akathistos-Hymnus; bei einer Bußfeier, die mit den
Einzelbeichten der Pönitenten endet, wie es im Bußritus (Form II) festgelegt
ist;
in Rom: in mindestens einer der vier großen päpstlichen Basiliken St. Peter im
Vatikan, Heiligster Erlöser im Lateran, St. Maria Maggiore, St. Paul vor den
Mauern;
im Heiligen Land: zu mindestens einer der drei Basiliken: des Heiligen Grabes in Jerusalem,
der Geburtskirche in Bethlehem, der Verkündigungskirche in Nazareth;
in anderen kirchlichen Bezirken: in der Kathedralkirche oder in anderen vom Ordinarius des Ortes bestimmten
Kirchen und heiligen Stätten. Die Bischöfe sollen die Bedürfnisse der Gläubigen
berücksichtigen und darauf achten, dass der Sinn der Wallfahrt mit ihrer ganzen
symbolischen Kraft, die das dringende Bedürfnis nach Umkehr und Versöhnung zum
Ausdruck bringen kann, erhalten bleibt;
II.- Bei frommen Besuchen heiliger Stätten
Ebenso können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erlangen, wenn sie einzeln
oder als Gruppe andächtig eine beliebige Stätte des Jubiläums besuchen und dort
während einer angemessenen Zeitspanne in eucharistischer Anbetung und Meditation
verweilen und mit dem Vaterunser schließen, dem Glaubensbekenntnis in jeder
rechtmäßigen Form und der Anrufung Marias, der Mutter Gottes, abschließen, damit
alle in diesem Heiligen Jahr „die Nähe der liebevollsten aller Mütter erfahren
können, die ihre Kinder niemals verlässt“ (Spes non
confundit, 24).
Anlässlich des Jubiläumsjahres können neben den oben genannten bedeutenden
Wallfahrtsorten auch diese anderen heiligen Stätten zu den gleichen Bedingungen
besucht werden:
in Rom: die Basilika Santa Croce in Gerusalemme, die Basilika San Lorenzo al
Verano, die Basilika San Sebastiano (der andächtige Besuch „der sieben Kirchen“,
die dem heiligen Philipp Neri so sehr am Herzen liegen, ist sehr zu empfehlen),
das Heiligtum der göttlichen Liebe, die Kirche Santo Spirito in Sassia, die
Kirche San Paolo alle Tre Fontane, der Ort des Martyriums des Apostels, die
christlichen Katakomben; die Kirchen der Jubiläumswege, die dem Iter
Europaeum gewidmet sind, und die Kirchen, die den Schutzpatroninnen
Europas und den Kirchenlehrern gewidmet sind (Basilica di Santa Maria sopra
Minerva, Santa Brigida a Campo de' Fiori, Chiesa Santa Maria della Vittoria,
Chiesa di Trinità dei Monti, Basilica di Santa Cecilia a Trastevere, Basilica di
Sant'Agostino in Campo Marzio);
andere Orte in der Welt: die beiden kleinen päpstlichen Basiliken von Assisi, St. Franziskus und
St. Maria von den Engeln; die päpstlichen Basiliken von Unserer Lieben Frau von
Loreto, Unserer Lieben Frau von Pompeji, St. Antonius von Padua; Antonius von
Padua; jede kleinere Basilika, jede Kathedralkirche, jede Mitkathedralkirche,
jedes Marienheiligtum sowie zum Nutzen der Gläubigen jede bedeutende
Stiftskirche oder jedes Heiligtum, die von jedem Diözesan- oder Eparchialbischof
bestimmt werden, sowie die nationalen oder internationalen Heiligtümer, „heilige
Orte der Gastfreundschaft und besondere Orte der Hoffnung“ (Spes non
confundit, 24), die von den Bischofskonferenzen angegeben werden.
Die wirklich reuigen Gläubigen, die aus schwerwiegenden Gründen nicht in der
Lage sind, an feierlichen Veranstaltungen, Wallfahrten und frommen Besuchen
teilzunehmen (wie vor allem alle Nonnen und Mönche in Klausur, alte Menschen,
Kranke, Gefangene sowie diejenigen, die in Krankenhäusern oder anderen
Pflegeeinrichtungen einen ständigen Dienst an den Kranken leisten) erhalten den
Jubiläumsablass unter den gleichen Bedingungen, wenn sie im Geiste
vereint mit den anwesenden Gläubigen, insbesondere zu den Zeiten, in denen die
Worte des Papstes oder der Diözesanbischöfe über die Medien verbreitet werden,
in ihren eigenen Häusern oder dort, wo die Beeinträchtigungen sie daran hindern
(z.B. in der Kapelle des Klosters, des Krankenhauses, des Pflegeheims, des
Gefängnisses...) das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in jeder rechtmäßigen
Form und andere Gebete, die den Zielen des Heiligen Jahres entsprechen, und ihre
Leiden oder die Nöte ihres Lebens vor Gott zu tragen;
III.- Werke der Barmherzigkeit und der Buße
Darüber hinaus können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erhalten, wenn sie in
frommer Gesinnung an Volksmissionen, Exerzitien oder Fortbildungsveranstaltungen
über die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und den Katechismus
der Katholischen Kirche teilnehmen, die nach dem Willen des Heiligen Vaters
in einer Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden sollen.
Ungeachtet der Norm, dass nur ein vollkommener Ablass pro Tag gewährt werden
kann (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. ed, Norm 18, § 1), können die
Gläubigen, die den Akt der Nächstenliebe zugunsten der Seelen im Fegefeuer
vollbracht haben, wenn sie sich rechtmäßig ein zweites Mal am selben Tag dem
Sakrament der Kommunion nähern, den vollkommenen Ablass zweimal am selben Tag
erlangen, der nur für die Verstorbenen gilt (Dies ist im Rahmen einer
Eucharistiefeier vorgesehen; vgl. can. 917 und Päpstliche Kommission für die
authentische Auslegung des CIC, Responsa ad dubia, 1, 11 iul. 1984).
Durch diese doppelte Opfergabe wird eine lobenswerte Übung übernatürlicher
Nächstenliebe vollzogen, durch die die Gläubigen, die noch auf der Erde leben,
zusammen mit denen, die ihren Weg bereits vollendet haben, im mystischen Leib
Christi vereint sind, denn „Jubiläumsablass kraft des Gebets in besonderer Weise
für diejenigen bestimmt, die uns vorausgegangen sind, damit ihnen die volle
Barmherzigkeit zuteil wird“ (Spes non
confundit, 22).
Aber in besonderer Weise werden wir gerade „im Heiligen Jahr […] aufgerufen, zu
greifbaren Zeichen der Hoffnung für viele Brüder und Schwestern zu werden, die
unter schwierigen Bedingungen leben“ (Spes non
confundit, 10): Der Ablass
ist daher auch an Werke der Barmherzigkeit und der Buße gebunden, mit denen man
Zeugnis von der vollzogenen Umkehr ablegt. Die Gläubigen sollen nach dem
Beispiel und Auftrag Christi ermutigt werden, häufiger Werke der Nächstenliebe
oder der Barmherzigkeit zu verrichten, vor allem im Dienst an den Brüdern und
Schwestern, die durch verschiedene Nöte belastet sind. Insbesondere sollen sie
„die leiblichen Werke der Barmherzigkeit wiederentdecken: die Hungrigen
speisen, den Durstigen zu trinken geben, die Nackten bekleiden, die Fremden
aufnehmen, die Kranken pflegen, die Gefangenen besuchen, die Toten begraben“ (Misericordiae
vultus, 15), und sie sollen auch „die geistlichen Werke der
Barmherzigkeit wiederentdecken: den Zweifelnden recht raten, die Unwissenden
lehren, die Sünder zurechtweisen, die Betrübten trösten, Beleidigungen
verzeihen, die Lästigen geduldig ertragen und für die Lebenden und Verstorbenen
zu Gott beten“ (ebd. ).
Ebenso können die Gläubigen den Jubiläumsablass erlangen, wenn sie ihre Brüder
und Schwestern in Not oder Schwierigkeiten (Kranke, Gefangene, alte Menschen in
Einsamkeit, Behinderte...) über einen angemessenen Zeitraum besuchen, so als ob
sie zu Christus pilgern würden, der in ihnen gegenwärtig ist (vgl. Mt
25,34-36), und wenn sie die üblichen geistlichen, sakramentalen und betenden
Bedingungen erfüllen. Die Gläubigen werden zweifellos in der Lage sein, diese
Besuche im Laufe des Heiligen Jahres zu wiederholen und bei jedem dieser Besuche
einen vollkommenen Ablass zu erlangen, und zwar sogar auf täglicher Basis.
Der Jubiläumsablass kann auch durch Initiativen erreicht werden, die den Geist
der Buße, der die Seele des Jubiläums ist, konkret und großzügig umsetzen, indem
sie insbesondere den bußfertigen Wert des Freitags wiederentdecken: indem man im
Geiste der Buße mindestens einen Tag lang auf sinnlose Ablenkungen (reale, aber
auch virtuelle, die z.B. durch die Medien und die sozialen Netzwerke
hervorgerufen werden) und auf überflüssigen Konsum verzichtet (z.B. durch Fasten
oder Enthaltsamkeit gemäß den allgemeinen Normen der Kirche und den Vorgaben der
Bischöfe), sowie durch eine anteilige Geldspende an die Armen durch die
Unterstützung von Werken religiösen oder sozialen Charakters, insbesondere
zugunsten der Verteidigung und des Schutzes des Lebens in jeder Phase und des
Lebens selbst, der verlassenen Kinder, der Jugendlichen in Schwierigkeiten, der
alten Menschen in Not oder allein, der Migranten aus verschiedenen Ländern, „die
ihr Land auf der Suche nach einem besseren Leben für sich und ihre Familien
verlassen“ (Spes non
confundit, 13); durch die Widmung eines angemessenen
Teils der Freizeit für freiwillige Tätigkeiten, die für die Gemeinschaft von
Interesse sind, oder für andere ähnliche Formen des persönlichen Engagements.
Alle Diözesan- oder Eparchialbischöfe und diejenigen, die ihnen rechtlich
gleichgestellt sind, können am günstigsten Tag dieser Jubiläumszeit anlässlich
der Hauptfeier in der Kathedrale und in den einzelnen Jubiläumskirchen den
Päpstlichen Segen mit angeschlossenem vollkommenen Ablass erteilen, der von
allen Gläubigen, die diesen Segen unter den üblichen Bedingungen
empfangen, erlangt werden kann.
Um den Zugang zum Bußsakrament und die Erlangung der göttlichen Vergebung durch
die kirchliche Vollmacht pastoral zu erleichtern, werden die Ortsordinarien
gebeten, den Kanonikern und Priestern, die in den für das Heilige Jahr
bestimmten Kathedralen und Kirchen die Beichte der Gläubigen hören können, die
auf das interne Forum beschränkten Befugnisse zu erteilen, wie sie für die
Gläubigen der Ostkirchen in can. 728, § 2 des CCEO, und im Falle eines
eventuellen Vorbehalts die des can. 727, mit Ausnahme der in can. 728, § 1
genannten Fälle; für die Gläubigen der lateinischen Kirche hingegen die in can.
508, § 1 des CIC genannten Fakultäten.
In dieser Hinsicht ermahnt die Pönitentiarie alle Priester, mit großzügiger
Verfügbarkeit und Selbsthingabe den Gläubigen die größtmögliche Gelegenheit zu
bieten, die Mittel des Heils in Anspruch zu nehmen, indem sie in Absprache mit
den Pfarrern oder den Rektoren der Nachbarkirchen Zeitfenster für die Beichte
festlegen und veröffentlichen, sich selbst im Beichtstuhl zur Verfügung stellen,
feste und häufige Bußfeiern ansetzen und auch Priestern, die aus Altersgründen
keine festgelegten pastoralen Verpflichtungen haben, die größtmögliche
Verfügbarkeit bieten. Im Einklang mit dem Motu Proprio
Misericordia Dei
sollen sie auch an die pastorale Zweckmäßigkeit denken, die Beichte auch während
der Feier der Heiligen Messe zu hören.
Um den Beichtvätern ihre Aufgabe zu erleichtern, sieht die Apostolische
Pönitentiarie im Auftrag des Heiligen Vaters vor, dass die Priester, die die
Jubiläumswallfahrten außerhalb ihrer eigenen Diözesen begleiten oder sich ihnen
anschließen, von denselben Befugnissen Gebrauch machen können, die ihnen in
ihren eigenen Diözesen von der rechtmäßigen Autorität zuerkannt worden sind.
Diese Apostolische Pönitentiarie wird dann den Pönitentiarien der römischen
päpstlichen Basiliken, den kanonischen Pönitentiarien oder den diözesanen
Pönitentiarien, die in den einzelnen kirchlichen Bezirken eingerichtet sind,
besondere Befugnisse übertragen.
Die Beichtväter werden, nachdem sie die Gläubigen liebevoll über die Schwere der
Sünden belehrt haben, die mit einem Vorbehalt oder einem Tadel belegt sind, mit
pastoraler Liebe geeignete sakramentale Bußmaßnahmen festlegen, um sie so weit
wie möglich zu einer stabilen Reue zu führen und sie je nach der Art des Falles
zur Wiedergutmachung aufzufordern.
Schließlich bittet die Pönitentiarie die Bischöfe nachdrücklich, als Träger des
dreifachen munus der Lehre, der Leitung und der Heiligung dafür Sorge zu
tragen, die hier vorgeschlagenen Bestimmungen und Grundsätze für die Heiligung
der Gläubigen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen, kulturellen und
traditionellen Gegebenheiten zu erläutern. Eine Katechese, die den
soziokulturellen Besonderheiten eines jeden Volkes angepasst ist, wird in der
Lage sein, das Evangelium und die Gesamtheit der christlichen Botschaft wirksam
zu vermitteln und das Verlangen nach diesem einzigartigen Geschenk, das durch
die Vermittlung der Kirche erlangt wurde, tiefer in den Herzen zu verwurzeln.
Dieses Dekret gilt für das gesamte Ordentliche Jubiläum 2025, ungeachtet jeder
anderslautenden Bestimmung.
Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 13. Mai 2024, dem
Gedenktag der seligen Jungfrau Maria von Fatima.
Angelo Card. De Donatis
Großpönitentiar
S.E. Msgr. Krzysztof Nykiel
Regent
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