APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES "MOTU PROPRIO"
“AUTHENTICUM CHARISMATIS”
VON PAPST FRANZISKUS
MIT DEM CAN. 579 DES CODEX IURIS CANONICI ABGEÄNDERT WIRD
»Ein deutliches Zeichen für die Echtheit eines Charismas ist seine Kirchlichkeit, seine Fähigkeit, sich harmonisch in das Leben des heiligen Gottesvolkes einzufügen zum Wohl aller« (Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 130). Die Christen sollen von ihren Hirten über die Echtheit der Charismen und über die Integrität der Gründer in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Das Urteil über die Kirchlichkeit und die Vertrauenswürdigkeit der Charismen fällt nämlich der Autorität der Hirten der Teilkirchen zu. Diese kommt in der aufrichtigen Sorge um alle Formen des geweihten Lebens und insbesondere in der vorrangingen Aufgabe zum Ausdruck, die Angemessenheit der Gründung neuer Institute des geweihten Lebens und neuer Gesellschaften apostolischen Lebens abzuwägen. Daher ist es notwendig, in dieser Angelegenheit den Gaben richtig zu entsprechen, die der Geist in der Teilkirche erweckt und die in Danksagung großzügig aufgenommen werden sollen. Zugleich aber muss darauf geachtet werden, dass »nicht voreilig unzweckmäßige oder kaum lebensfähige Institute entstehen« (Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens, Perfectae Caritatis, 19).
Es ist freilich Sache des Apostolischen Stuhls, den Hirten mit Rat im Unterscheidungsprozess zur Seite zu stehen, der zur Errichtung von neuen Instituten oder Gesellschaften diözesanen Rechts in der Kirche führt. Auch das nachsynodale Apostolische Schreiben Vita consecrata erklärt mit eindeutigen Worten im Hinblick auf neue Arten des geweihten Lebens: »Ihre Lebensfähigkeit muss von der Autorität der Kirche geprüft werden, der die Durchführung der zweckmäßigen Untersuchungen obliegt, sowohl um die Echtheit der inspirierenden Zielsetzung zu prüfen wie auch die übermäßige Vermehrung nahezu gleicher Institutionen zu vermeiden, die die Gefahr einer schädlichen Aufsplitterung in zu kleine Gruppen nach sich ziehen könnte« (Nr. 12). Daher müssen die neuen Institute geweihten Lebens und die neuen Gesellschaften apostolischen Lebens vom Apostolischen Stuhl, dem allein das letzte Urteil zusteht, öffentlich anerkannt werden.
Die kanonische Errichtung dieser Institute und Gesellschaften, die vom Bischof durchgeführt wird, geht also in Wirklichkeit über den diözesanen Rahmen hinaus und nimmt einen wichtigen Stellenwert in der Universalkirche ein. Jedes Institut des geweihten Lebens und jede Gesellschaft apostolischen Lebens ist ja seiner Natur nach, obwohl beide im Umfeld einer Teilkirche entstehen,»wie ein Geschenk an die ganze Kirche […] und darum keine isolierte Randerscheinung, sondern ihr zuinnerst verbunden. Es steht im Mittelpunkt der Kirche selbst als entscheidendes Element ihrer Sendung« (Apostolisches Schreiben zum Jahr des geweihten Lebens, III, 5).
Nach Abwägung all dessen verfügen Wir die Änderung von can. 579, der durch folgenden Text ersetzt wird:
Die Diözesanbischöfe können nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Apostolischen Stuhls in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens gültig errichten.
Was von Uns mit diesem als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreiben entschieden und festgesetzt wurde, muss auf Unsere Anordnung hin fest und sicher gelten, ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig sind. Zugleich verfügen Wir, dass es durch Abdruck in L’Osservatore Romano promulgiert wird und vom 10. November 2020 an in Kraft tritt. Unmittelbar danach muss es im offiziellen Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werden.
Gegeben im Lateran, am 1. November, dem Hochfest Allerheiligen, im Jahr des Herrn 2020, dem achten Unseres Pontifikates.
FRANZISKUS
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