ANSPRACHE VON PAPST FRANZISKUS
AN DIE TEILNEHMER DES INTERNATIONALEN KONGRESSES
DER FAKULTÄT FÜR KIRCHENRECHT DER
PÄPSTLICHEN UNIVERSITÄT GREGORIANA
Clementina-Saal
Samstag, 24. Januar 2015
Liebe Brüder!
Einen herzlichen Gruß richte ich an Euch alle, die ihr am Internationalen Kongress aus Anlass des 10. Jahrestags der Veröffentlichung der Instruktion Dignitas connubii über die Ehenichtigkeitsverfahren an den diözesanen und interdiözesanen Gerichten teilnehmt. Ich begrüße die Patres der Fakultät für Kanonisches Recht der Päpstlichen Universität Gregoriana, die diesen Kongress unter der Schirmherrschaft des Päpstlichen Rats für die Interpretation von Gesetzestexten sowie der Consociatio internationalis studio iuris canonici promovendo organisiert hat. Mein Gruß geht zudem an alle, die ihr aus Ortskirchen in verschiedenen Teilen der Welt kommt und aktiv teilgenommen habt, mit der Einbringung der Erfahrungen der Gerichte in eurer Heimat. Eure so zahlreiche und hochqualifizierte Präsenz ist ein großer Trost: sie scheint mir eine großherzige Antwort zu sein auf die Anliegen, die jeder wahre Repräsentant der kirchlichen Gerichte in Bezug auf das Heil der Seelen verspürt.
Die starke Teilnahme an dieser Begegnung ist ein Hinweis auf die Bedeutung der Instruktion Dignitas connubii, die sich keineswegs nur an die Rechtsspezialisten, sondern auch an die Richter und Gerichtspersonen der Ortsgerichte wendet: in der Tat ist sie ein zwar bescheidenes, aber nützliches Vademecum, das die Gerichtspersonen ganz real an der Hand führt, um einen zugleich sicheren und raschen Prozessverlauf zu gewährleisten.
Einen sicheren Verlauf, der klar das Ziel des Prozesses aufzeigen und erläutern soll, das heißt die moralische Gewissheit: dabei ist es erforderlich, dass jeglicher vernünftige Zweifel zu irren ausgeschlossen wird, selbst wenn die bloße Möglichkeit des Gegenteils nicht beseitigt ist (vgl. Dignitas connubii, Art. 247, § 2). Einen raschen Verlauf, da die allgemeine Erfahrung lehrt, dass rascher vorankommt, wer den Weg gut kennt, der zurückzulegen ist. Die Kenntnis und, so würde ich sagen, die Vertrautheit mit dieser Instruktion werden den Gerichtspersonen auch künftig behilflich sein, den Verfahrensweg des Prozesses abzukürzen, der von den Eheleuten oft als lang und mühsam empfunden wird. Bislang sind noch nicht alle Mittel erkundet worden, die diese Instruktion für einen raschen Prozessverlauf bereitstellt, der bar all jener Formalismen sein sollte, die reiner Selbstzweck sind; noch können für die Zukunft weitere gesetzgeberische Maßnahmen ausgeschlossen werden, die demselben Ziel dienen sollen.
Ich habe bereits Gelegenheit gehabt, unter den Anliegen der Instruktion Dignitas connubii auf den spezifischen Beitrag des Ehebandverteidigers im Ehenichtigkeitsverfahren hinzuweisen (vgl. Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur, 8. November 2013; in O.R. dt., Nr. 46, 15.11.2015, S. 10). Dessen Anwesenheit und die treue Erfüllung seiner Pflicht beeinflusst den Richter nicht, sondern sie ermöglicht und begünstigt die Unparteilichkeit seines Urteils, da ihm die Argumente zugunsten einer Ehenichtigkeitserklärung oder gegen eine solche vorgelegt worden sind.
Ich vertraue der allerseligsten Jungfrau Maria, »Sedes Sapientiae«, die Fortsetzung eurer Studien und eurer Reflexionen darüber an, was heute der Wille des Herrn für das Heil der Seelen ist, die er um den Preis seines Blutes losgekauft hat. Für euch und eure alltäglichen Aufgaben erbitte ich das Licht des Heiligen Geistes und erteile allen den Segen – und ich bitte euch darum, für mich zu beten.
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