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APOSTOLISCHE KONSTITUTION
ÜBER DIE RÖMISCHE KURIE UND IHREN DIENST
FÜR DIE KIRCHE IN DER WELT 

PRAEDICATE EVANGELIUM

 

INHALT

I.
Präambel

II.
Grundsätze und Kriterien für den Dienst an der Römischen Kurie 

III.
Allgemeine Normen (Art. 1-43)

IV.
Staatssekretariat (Art. 44-52) 

V.
Dikasterien

Dikasterium für die Evangelisierung (Art. 53-68) 
Dikasterium für die Glaubenslehre (Art. 69-78)
Dikasterium für den Dienst der Nächstenliebe (Art. 79-81)
Dikasterium für die Orientalischen Kirchen (Art. 82-87) 
Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung (Art. 88-97)
Dikasterium der Selig- und Heiligsprechungsprozesse (Art. 98-102)
Dikasterium für die Bischöfe (Art. 103-112)
Dikasterium für den Klerus (Art. 113-120)
Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens (Art. 121-127) 
Dikasterium für die Laien, die Familie und das Leben (Art. 128-141)
Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen (Art. 142-146)
Dikasterium für den interreligiösen Dialog (Art. 147-152) 
Dikasterium für die Kultur und die Bildung (Art. 153-162)
Dikasterium für den Dienst zugunsten der ganzheitlichen Entwicklung des Menschen (Art. 163-174)
Dikasterium für die Gesetzestexte (Art. 175-182) 
Dikasterium für die Kommunikation (Art. 183-188)

VI.
Organe der Gerichtsbarkeit

Organe der Gerichtsbarkeit (Art. 189)
Apostolische Pönitentiarie (Art. 190-193)
Oberstes Gericht der Apostolischen Signatur (Art. 194-199)
Gericht der Römischen Rota (Art. 200-204)

VII.
Wirtschaftliche Organe 

Wirtschaftsrat (Art. 205-211) 
Wirtschaftssekretariat (Art. 212-218)
Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls (Art. 219-221)
Amt des Generalrevisors (Art. 222-224) 
Kommission für vertrauliche Angelegenheiten (Art. 225-226)
Investitionskomitee (Art. 227) 

VIII.
Ämter

Präfektur des Päpstlichen Hauses (Art. 228-230) 
Amt für die liturgischen Feiern des Papstes (Art. 231-234)
Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche (Art. 235-237) 

IX.
Anwälte (Art. 238-240) 

X. Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden
sind
 (Art. 241-249) 

XI.
Übergangsnorm (Art. 250) 

 

 

I.

PRÄAMBEL

1. Verkündet das Evangelium (vgl. Mk 16,15; Mt 10,7-8): Das ist die Aufgabe, die der Herr seinen Jüngern anvertraut hat. Dieser Auftrag macht »vorrangig den Dienst aus, den die Kirche jedem Menschen und der ganzen Menschheit von heute erweisen kann«(1). Dazu ist sie berufen worden: das Evangelium des Sohnes Gottes, Christi, des Herrn, zu verkünden und damit alle Völker zum Hören des Glaubens zu bewegen (vgl. Röm 1,1-5; Gal 3,5). Die Kirche erfüllt ihren Auftrag vor allem dann, wenn sie in Wort und Tat Zeugnis von der Barmherzigkeit ablegt, die sie selbst ohne Vorleistung empfangen hat. Dafür hat uns unser Herr und Meister ein Beispiel hinterlassen, als er seinen Jüngern die Füße wusch und uns seligpries, wenn auch wir so handeln (vgl. Joh 13,14-17). Auf diese Weise »stellt sich die evangelisierende Gemeinde durch Werke und Gesten in das Alltagsleben der anderen, verkürzt die Distanzen, erniedrigt sich nötigenfalls bis zur Demütigung und nimmt das menschliche Leben an, indem sie im Volk mit dem leidenden Leib Christi in Berührung kommt«(2). Indem es so handelt, erfüllt das Volk Gottes das Gebot des Herrn, der mit seiner Aufforderung zur Verkündigung des Evangeliums verlangte, sich der schwächsten, kranken und leidenden Brüder und Schwestern anzunehmen.

Die missionarische Umkehr

2. Die „missionarische Umkehr“ der Kirche(3) ist dazu bestimmt, die Kirche gemäß dem Vorbild der Liebessendung, die Christus eigen ist, zu erneuern. Seine Jüngerinnen und Jünger sind daher berufen, „Licht der Welt“ zu sein (Mt 5,14). Dies ist die Art und Weise, in welcher die Kirche die heilbringende Liebe Christi widerspiegelt, der das Licht der Welt ist (vgl. Joh 8,12). Die Umkehr selbst wird umso strahlender, wenn sie den Menschen die übernatürliche Gabe des Glaubens bringt, »Licht auf dem Pfad, das uns den Weg weist in der Zeit«. Sie dient dem Evangelium, damit dieses Licht »zunimmt und die Gegenwart erleuchtet, bis es ein Stern wird, der die Horizonte unseres Weges aufzeigt in einer Zeit, in der der Mensch des Lichtes ganz besonders bedarf«(4).

3. Die Reform der Römischen Kurie steht im Zusammenhang mit dem missionarischen Charakter der Kirche. So war es in den Zeiten, als das Streben nach Reform dringlicher wahrgenommen wurde, wie etwa im 16. Jahrhundert mit der Apostolischen Konstitution Immensa aeterni Dei von Sixtus V. (1588) geschehen und im 20. Jahrhundert mit der Apostolischen Konstitution Sapienti consilio von Pius X. (1908). Nach Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils verfügte Paul VI. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Wünsche der Konzilsväter(5) mit der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae (1967) eine Kurienreform und setzte sie um. Später promulgierte Johannes Paul II. die Apostolische Konstitution Pastor bonus (1988), um die Gemeinschaft im gesamten Organismus der Kirche beständig zu fördern.

Im Anschluss an diese beiden Reformen aus der näheren Vergangenheit und in Dankbarkeit für den großzügigen und kompetenten Dienst, den im Lauf der Zeit viele Mitglieder der Kurie für den Papst und die Gesamtkirche geleistet haben, beabsichtigt diese neue apostolische Konstitution die heutige Ausübung des Dienstes der Kurie besser mit dem Weg der Evangelisierung in Einklang zu bringen, welchen die Kirche besonders in dieser Zeit durchlebt.

 

Die Kirche: Geheimnis der Gemeinschaft

4. Für die Reform der Römischen Kurie ist es wichtig, sich auch einen anderen Aspekt des Geheimnisses der Kirche zu vergegenwärtigen und zur Geltung kommen zu lassen: In ihr ist die Sendung so sehr mit der Gemeinschaft verbunden, dass man sagen kann, dass das Ziel der Sendung gerade darin besteht, »allen das Erlebnis der „neuen“ Gemeinschaft zu schenken, die im Sohn Gottes in die Weltgeschichte eingetreten ist«(6).

Dieses Leben in Gemeinschaft verleiht der Kirche das Antlitz der Synodalität; also einer Kirche des gegenseitigen Zuhörens, »bei dem jeder etwas zu lernen hat: das gläubige Volk, das Bischofskollegium, der Bischof von Rom – jeder im Hinhören auf die anderen und alle im Hinhören auf den Heiligen Geist, den „Geist der Wahrheit“ (Joh 14,17), um zu erkennen, was er „den Kirchen sagt“ (vgl. Offb 2,7)«(7). Diese Synodalität der Kirche wird dann als das »gemeinsame Vorangehen der Herde Gottes auf den Pfaden der Geschichte zur Begegnung mit Christus, dem Herrn«(8) verstanden. Es handelt sich um die Sendung der Kirche, um die Gemeinschaft, die für die Sendung da ist und selbst missionarisch ist.

Die Erneuerung der Kirche und in ihr auch der Römischen Kurie muss diese grundlegende Gegenseitigkeit widerspiegeln, damit die Gemeinschaft der Gläubigen der gemeinschaftlichen missionarischen Erfahrung so nahe wie möglich kommen kann, die die Apostel mit dem Herrn während seines irdischen Lebens (vgl. Mk 3,14) und sodann nach Pfingsten unter dem Einfluss des Heiligen Geistes die erste Gemeinde von Jerusalem (vgl. Apg 2,42) erlebt haben.

Der Dienst des Primats und des Bischofskollegiums

5. Unter diesen vom Geist für den Dienst an den Menschen gegebenen Gaben ragt die der Apostel heraus. Die Apostel hatte der Herr erwählt und als feste „Gruppe“ eingerichtet. An ihre Spitze stellte er Petrus, den er aus ihrer Mitte erwählt hatte(9). Den Aposteln vertraute er eine Sendung an, die bis zum Ende der Zeit fortdauern wird. Daher sorgten sie für die Bestellung von Nachfolgern(10), so dass, wie der heilige Petrus und die übrigen Apostel nach dem Willen des Herrn ein einziges apostolisches Kollegium bildeten, auch heute noch der Papst, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, in der Kirche als hierarchisch geordneter Gesellschaft(11) untereinander in einer einzigen bischöflichen Körperschaft verbunden sind. Ihr gehören die Bischöfe durch die sakramentale Weihe und durch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt des Kollegiums und dessen Gliedern, also mit dem Kollegium selbst, an(12).

6. Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt: »Die kollegiale Einheit tritt auch in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Bischöfe zu den Teilkirchen wie zur Gesamtkirche in Erscheinung. Der Bischof von Rom ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen. Die Einzelbischöfe hinwiederum sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche. Daher stellen die Einzelbischöfe je ihre Kirche, alle zusammen aber in Einheit mit dem Papst die ganze Kirche im Band des Friedens, der Liebe und der Einheit dar«(13).

7. Es ist wichtig zu betonen, dass dank der göttlichen Vorsehung im Laufe der Zeit von den Aposteln und ihren Nachfolgern zahlreiche Kirchen an verschiedenen Orten gegründet worden sind, die sich in unterschiedlichen Gruppen zusammengeschlossen haben, insbesondere bei den alten Patriarchalkirchen. Die Entstehung der Bischofskonferenzen in der lateinischen Kirche stellt eine der jüngsten Formen dar, in denen die communio Episcoporum im Dienste der communio Ecclesiarum, die auf der communio fidelium gründet, zum Ausdruck gekommen ist. Unbeschadet der Gewalt, die dem Bischof als Hirten der ihm anvertrauten Teilkirche zukommt, sind daher die Bischofskonferenzen, einschließlich ihrer regionalen und kontinentalen Zusammenschlüsse, zusammen mit den jeweiligen orientalischen hierarchischen Strukturen gegenwärtig eine der bedeutendsten Modalitäten, um der kirchlichen Gemeinschaft in den verschiedenen Gebieten zusammen mit dem Papst, dem Garanten der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft, Ausdruck zu verleihen und zu dienen(14).

Der Dienst der Römischen Kurie

8. Die Römische Kurie steht im Dienst des Papstes, der als Nachfolger Petri das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit sowohl der Bischöfe als auch der Vielheit der Gläubigen ist(15). Aufgrund dieser Verbindung steht die Arbeit der Römischen Kurie auch in organischer Beziehung zum Bischofskollegium und zu den einzelnen Bischöfen sowie zu den Bischofskonferenzen und ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen wie auch zu den orientalischen hierarchischen Strukturen, die von großem pastoralem Nutzen sind und die affektive und effektive Gemeinschaft zwischen den Bischöfen zum Ausdruck bringen. Die Römische Kurie steht nicht zwischen dem Papst und den Bischöfen, sondern sie stellt sich in den Dienst beider, und zwar in einer Weise, die dem Wesen beider entspricht.

9. Die Aufmerksamkeit, welche die vorliegende Apostolische Konstitution den Bischofskonferenzen und in entsprechender und angemessener Weise den orientalischen hierarchischen Strukturen widmet, zielt darauf ab, ihr Potenzial zu stärken(16), ohne dass sie als Zwischenglied zwischen dem Papst und den Bischöfen fungieren, sondern ihnen voll und ganz zu Diensten sind. Die ihnen in den vorliegenden Verfügungen zugewiesenen Zuständigkeiten sollen die kollegiale Dimension des bischöflichen Dienstes zum Ausdruck bringen und indirekt die kirchliche Gemeinschaft stärken(17), indem sie die gemeinsame Ausübung bestimmter pastoraler Aufgaben zum Wohl der Gläubigen ihrer jeweiligen Nation oder eines bestimmten Gebiets konkretisieren(18).

Jeder Christ ist ein missionarischer Jünger

10. Der Papst, die Bischöfe und die anderen geweihten Amtsträger sind nicht die einzigen Evangelisierer in der Kirche. Sie »wissen ja, dass sie von Christus nicht bestellt sind, um die ganze Heilssendung der Kirche an der Welt allein auf sich zu nehmen«(19). Jeder Christ ist kraft der empfangenen Taufe ein missionarischer Jünger, »in dem Maß, in dem er der Liebe Gottes in Jesus Christus begegnet ist(20). Es ist unmöglich, dies bei der Erneuerung der Kurie nicht zu berücksichtigen, deren Reform daher die Einbeziehung von Männern und Frauen im Laienstand auch in leitende und verantwortliche Funktionen vorsehen muss. Darüber hinaus ist ihre Anwesenheit und Mitwirkung unverzichtbar, denn sie arbeiten zum Wohl der ganzen Kirche mit(21) und können aufgrund ihres Familienlebens, ihrer Kenntnis der sozialen Realitäten und ihres Glaubens, der sie dazu führt, Gottes Wege in der Welt zu entdecken, wertvolle Beiträge leisten, insbesondere wenn es um die Förderung der Familie und die Achtung der Werte des Lebens und der Schöpfung, das Evangelium als Sauerteig für die zeitlichen Realitäten und das Erkennen der Zeichen der Zeit geht.

Die Bedeutung der Reform

11. Die Reform der Römischen Kurie wird real und möglich sein, wenn sie einer inneren Reform entspringt, durch die wir uns »das Paradigma der Spiritualität des Konzils« zu eigen machen, das in der »alten Geschichte vom barmherzigen Samariter«(22) zum Ausdruck kommt, von dem Mann, der von seinem Weg abweicht, um sich einem Halbtoten zu nähern, der nicht zu seinem Volk gehört und den er nicht einmal kennt. Wir haben es hier mit einer Spiritualität zu tun, die ihren Ursprung in der Liebe Gottes hat, der uns zuerst geliebt hat, als wir noch arm und Sünder waren, und der uns daran erinnert, dass es unsere Pflicht ist, unseren Brüdern und Schwestern wie Christus zu dienen, vor allem denen, die am meisten in Not sind, und dass das Antlitz Christi im Antlitz jedes Menschen zu sehen ist, vor allem im Antlitz der Frauen und Männer, die leiden (vgl. Mt 25,40).

12. Es muss daher klar sein, dass »die Reform nicht Selbstzweck [ist], sondern Mittel, um ein starkes christliches Zeugnis zu geben; um eine wirksamere Evangelisierung zu unterstützen; um einen fruchtbareren ökumenischen Geist zu fördern; um einen konstruktiveren Dialog mit allen zu ermutigen. Die von der Mehrheit der Kardinäle im Rahmen der Generalkongregationen vor dem Konklave lebhaft gewünschte Reform muss noch mehr die Identität der Römischen Kurie vervollkommnen, die darin besteht, dem Nachfolger Petri bei der Ausübung seines obersten Hirtenamtes zum Wohl und im Dienst der universalen Kirche und der Teilkirchen zu helfen. Ein Amt, das der Stärkung der Einheit des Glaubens und der Gemeinschaft des Volkes Gottes dient und die Sendung der Kirche in der Welt unterstützt. Sicherlich ist es nicht leicht, ein solches Ziel zu erreichen: es erfordert Zeit, Entschlossenheit und vor allem die Mitarbeit aller. Aber um dies zu verwirklichen, müssen wir uns vor allem dem Heiligen Geist, der in Wahrheit die Kirche führt, anvertrauen und im Gebet die echte Unterscheidungsgabe erbitten«(23).

 

II.
GRUNDSÄTZE UND KRITERIEN FÜR DEN DIENST AN DER RÖMISCHEN KURIE 

Um die pastorale Sendung des Papstes, die er von Christus, dem Herrn und Hirten, in seiner Sorge für die ganze Kirche empfangen hat (vgl. Joh 21,15 ff.), zu ermöglichen und wirksam zu machen, und um die Beziehung zwischen dem Petrusamt und dem Dienst aller Bischöfe zu erhalten und zu pflegen, bedient sich der Papst bei „der Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Gewalt über die Gesamtkirche […] der Behörden der römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten“. Auf diese Weise steht die Kurie im Dienst des Papstes und der Bischöfe, die „mit dem Nachfolger Petri […] zusammen das Haus des lebendigen Gottes leiten“ «(25). Die Kurie übt diesen Dienst an den Bischöfen in ihren Teilkirchen mit Rücksicht auf die ihnen als Nachfolgern der Apostel gebührende Verantwortung aus.

1. Dienst an der Sendung des Papstes. Die Römische Kurie ist in erster Linie ein Instrument des Dienstes für den Nachfolger Petri, um ihm bei seiner Sendung als das „immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen“ (26) zu helfen, auch zum Nutzen der Bischöfe, der Teilkirchen, der Bischofskonferenzen und ihrer regionalen und kontinentalen Zusammenschlüsse, der orientalischen hierarchischen Strukturen und anderer Institutionen und Gemeinschaften der Kirche.

2. Mitverantwortung in der Communio. Diese Reform beabsichtigt, im Geiste einer »gesunden Dezentralisierung«(27) den Hirten die Kompetenz zu überlassen, in Ausübung »ihres eigenen Lehramts«(28) als Hirten die Fragen zu lösen, die sie gut kennen(29) und die die Einheit der Lehre, der Disziplin und der Gemeinschaft der Kirche nicht berühren, wobei sie immer in jener Mitverantwortung handeln, die Frucht und Ausdruck jenes spezifischen mysterium communionis darstellen, das die Kirche ist(30).

3. Dienst an der Sendung der Bischöfe. Im Bereich der Zusammenarbeit mit den Bischöfen besteht der Dienst, den die Kurie ihnen anbietet, in erster Linie in der Anerkennung und Unterstützung des Wirkens, das sie für das Evangelium und die Kirche leisten, in der zeitnahen Beratung, in der Ermutigung zur pastoralen Umkehr, die sie fördern, in der solidarischen Unterstützung ihrer Initiative zur Evangelisierung und ihrer bevorzugten pastoralen Option für die Armen, des Schutzes der Minderjährigen und der bedürftigen Personen und jedes Beitrages zum Wohl der Menschheitsfamilie, zur Einheit und zum Frieden; kurz: es geht darum, ihren Initiativen beizustehen, damit die Völker das Leben in Fülle in Christus erhalten. Dieser Dienst der Kurie an der Sendung der Bischöfe und an der communio wird auch dadurch verwirklicht, dass sie in brüderlichem Geist Aufgaben der Aufsicht, der Unterstützung und der Stärkung der affektiven und effektiven wechselseitigen Gemeinschaft des Nachfolgers Petri mit den Bischöfen wahrnimmt.

4. Unterstützung der Teilkirchen und ihrer Bischofskonferenzen sowie orientalischer hierarchischer Strukturen. Die katholische Kirche umfasst eine Vielzahl von Völkern, Sprachen und Kulturen in der Welt, und deshalb verfügt sie über einen großen Schatz an wirksamen Erfahrungen im Bereich der Evangelisierung, der nicht verloren gehen darf. Die Römische Kurie ist in der Lage, in ihrem Dienst zum Wohle der gesamten communio aus der Präsenz der Kirche in aller Welt den Reichtum an Wissen und Erfahrungen der besten Initiativen und kreativen Vorschläge zur Evangelisierung der einzelnen Teilkirchen, der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen sowie die Art und Weise, wie angesichts von Problemen, Herausforderungen mit kreativen Angeboten gehandelt werden kann, zu sammeln und zu verarbeiten. Indem sie diese Erfahrungen der Kirche in ihrer Universalität sammelt, lässt die Römische Kurie die Teilkirchen, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen unterstützend daran teilhaben. Für diese Art von Austausch und Dialog stellen die Besuche „ad limina Apostolorum“ und die im Hinblick darauf von den Bischöfen vorgelegten Berichte ein wichtiges Instrument dar.

5. Der stellvertretende Charakter der Römischen Kurie. Jede kuriale Einrichtung erfüllt ihren eigenen Auftrag kraft der Vollmacht, die sie vom Papst erhalten hat, in dessen Namen sie mit stellvertretender Gewalt in der Ausübung des primazialen Amtes handelt. Aus diesem Grund kann jeder Gläubige einem Dikasterium oder einem Organ abhängig von deren besonderer Zuständigkeit, Leitungsgewalt und Aufgabe vorstehen.

6. Spiritualität. Die Römische Kurie trägt nur dann zur Gemeinschaft der Kirche mit dem Herrn bei, wenn sie sich um die Beziehung aller ihrer Glieder zu Jesus Christus sorgt, wenn sie sich mit innerem Eifer für die Pläne Gottes und die Gaben einsetzt, die der Heilige Geist seiner Kirche schenkt, und wenn sie sich um die Berufung aller Getauften zur Heiligkeit bemüht. Es ist daher notwendig, dass in allen kurialen Einrichtungen der Dienst am Geheimnis der Kirche mit der Erfahrung des Bundes mit Gott vereint bleibt, was im gemeinsamen Gebet, in der geistlichen Erneuerung und in der regelmäßigen gemeinsamen Feier der Eucharistie zum Ausdruck kommt. Ebenso sollen die Mitglieder der Kurie, ausgehend von der Begegnung mit Jesus Christus, ihre Aufgabe in dem freudigen Bewusstsein wahrnehmen, missionarische Jünger im Dienst des gesamten Gottesvolkes zu sein.

7. Persönliche Integrität und Professionalität. Das Antlitz Christi spiegelt sich in der Vielfalt der Gesichter seiner Jüngerinnen und Jünger wider, die sich mit ihren Charismen in den Dienst der Sendung der Kirche stellen. Deshalb werden diejenigen, die an der Kurie Dienst tun, aus dem Kreis der Bischöfe, Priester, Diakone, Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie der Laien ausgewählt, die sich durch geistliches Leben, gute pastorale Erfahrung, einfachen Lebenswandel und die Liebe zu den Armen, den Geist der Gemeinschaft und des Dienstes sowie durch Kompetenz in den ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die Fähigkeit, die Zeichen der Zeit zu erkennen, auszeichnen. Aus diesem Grund ist es notwendig, der Auswahl und Ausbildung des Personals sowie der Arbeitsorganisation und der persönlichen und beruflichen Entwicklung jedes Einzelnen große Aufmerksamkeit zu widmen.

8. Zusammenarbeit zwischen den Dikasterien. Gemeinschaft und Mitwirkung müssen die interne Arbeit der Kurie und jeder ihrer Einrichtungen kennzeichnen. Die Römische Kurie muss sich immer mehr in den Dienst der Lebensgemeinschaft und der Einheit im Handeln mit den Hirten der universalen Kirche stellen. Aus diesem Grund treffen sich die Verantwortlichen der Dikasterien in regelmäßigen Abständen mit dem Papst, sowohl einzeln als auch in gemeinsamen Sitzungen. Regelmäßige Treffen fördern die Transparenz und eine konzertierte Aktion zur Erörterung der Arbeitspläne der Dikasterien und ihrer Umsetzung.

9. Interdikasterielle und intradikasterielle Sitzungen. In interdikasteriellen Sitzungen, die Ausdruck der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit in der Kurie sind, werden Themen behandelt, die mehrere Dikasterien betreffen. Das Staatssekretariat ist für die Einberufung dieser Treffen zuständig, da es als päpstliches Sekretariat fungiert. Die Gemeinschaft und die Zusammenarbeit werden auch durch entsprechende regelmäßige Treffen der Mitglieder eines Dikasteriums zum Ausdruck gebracht: Plenarsitzungen, beratende Sitzungen und Kongresse. Dieser Geist soll ebenso die Begegnungen der Bischöfe mit den Dikasterien beleben, sei es einzeln oder gemeinsam wie auch bei den Besuchen „ad limina Apostolorum“.

10. Ausdruck der Katholizität. Die Katholizität der Kirche muss sich in der Wahl der Kardinäle, Bischöfe und der anderen Mitarbeiter widerspiegeln. Alle, die zum Dienst in der Römischen Kurie berufen werden, stellen seitens der Bischöfe und Oberen der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Römischen Kurie qualifizierte Mitarbeiter aus verschiedenen Kulturen zur Verfügung stellen, ein Zeichen der Gemeinschaft und der Solidarität mit dem Papst dar.

11. Verminderung der Dikasterien. Es hat sich als notwendig erwiesen, die Zahl der Dikasterien zu verringern, indem diejenigen zusammengelegt wurden, deren Aufgaben sehr ähnlich waren oder sich ergänzten, und ihre Funktionen zu rationalisieren, um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden und ihre Arbeit effizienter zu gestalten.

12. Die Reform soll nach einem Wunsch Pauls VI. in erster Linie dafür sorgen, dass in der Kurie selbst und in der ganzen Kirche der Funke der göttlichen Liebe »an den Grundsätzen, Lehren und Absichten, die das Konzil festgelegt hat, entzündet wird, und die, so von der Liebe entflammt, in der Kirche und in der Welt wirklich jene Erneuerung des Denkens, der Tätigkeit, der Moral und der sittlichen Kraft, der Freude und der Hoffnung bewirken kann, die das eigentliche Ziel des Konzils war«(31).

 

 

III.
ALLGEMEINE NORMEN

Begriff der Römischen Kurie 

Art. 1

Die Römische Kurie ist das Organ, dessen sich der Papst normalerweise bei der Ausübung seines höchsten Hirtenamtes und seiner universalen Sendung in der Welt bedient. Sie steht, gemäß den Modalitäten, die dem Wesen jedes Einzelnen entsprechen, im Dienst des Papstes, des Nachfolgers Petri, und der Bischöfe, der Nachfolger der Apostel und erfüllt ihre eigene Aufgabe im Geist des Evangeliums, indem sie für das Wohl und den Dienst an der Gemeinschaft, der Einheit und den Aufbau der Gesamtkirche wirkt und dabei den Erfordernissen der Welt Rechnung trägt, in der die Kirche aufgerufen ist, ihre Sendung zu erfüllen.


Der pastorale Charakter der kurialen Tätigkeiten

Art. 2

Da alle Glieder des Volkes Gottes, jedes entsprechend seinem Stand, an der Sendung der Kirche teilhaben, sollen diejenigen, die in der Römischen Kurie Dienst tun, in einer Weise daran mitwirken, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer pastoralen Erfahrung entspricht.

Art. 3

Das Personal, das bei der Römischen Kurie und den anderen mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Einrichtungen arbeitet, leistet einen pastoralen Dienst zur Unterstützung der Sendung des Papstes und der Bischöfe in ihrer jeweiligen Verantwortung gegenüber der Gesamtkirche. Dieser Dienst muss mit einem Höchstmaß an Mitarbeit, Mitverantwortung und Achtung vor der Kompetenz der anderen belebt und ausgeführt werden.

Art. 4

Der pastorale Charakter des kurialen Dienstes wird durch eine besondere Spiritualität genährt und bereichert, die auf der innerlichen Beziehung zueinander beruht, die zwischen der Gesamtkirche und der Teilkirche besteht.

Art. 5

Die Besonderheit, die dem pastoralen Dienst an der Römischen Kurie eigen ist, verlangt, dass jeder seine Berufung zu einem vorbildlichen Leben vor der Kirche und in der Welt wahrnimmt. Daraus ergibt sich für alle die anspruchsvolle Aufgabe, missionarische Jünger zu sein, die ein Beispiel der Hingabe, des Geistes der Frömmigkeit, der Aufnahmebereitschaft denen gegenüber, die sich an sie wenden, und des Dienstes geben.

Art. 6

Verbunden mit ihrem Dienst an der Römischen Kurie sollen sich die Kleriker je nach Möglichkeit und ohne dadurch ihre Büroarbeit zu beeinträchtigen, auch der Seelsorge widmen. Ebenso sollen die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie die Laien in der pastoralen Tätigkeit ihrer eigenen Gemeinschaften oder anderer kirchlicher Wirklichkeiten je nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten jedes Einzelnen mitarbeiten.


Funktionsprinzipien der Römischen Kurie 

Art. 7

§ 1. Für eine reibungslose Arbeitsweise zwischen den einzelnen Einrichtungen der Römischen Kurie ist es unerlässlich, dass diejenigen, die dort tätig sind, nicht nur engagiert und aufrichtig, sondern auch qualifiziert sind. Dies setzt Professionalität voraus, d. h. Kompetenz und Fähigkeit für den Bereich, innerhalb dessen man gerufen wird, seine eigene Tätigkeit auszuüben. Diese Professionalität entsteht und wird im Laufe der Zeit durch Erfahrung, Studium und Weiterbildung erworben; es ist jedoch notwendig, dass von Anfang an eine entsprechende angemessene Qualifikation nachgewiesen werden kann.

§ 2. Die verschiedenen Einrichtungen der Römischen Kurie sollen je nach ihrer Art und Zuständigkeit für die ständige Weiterbildung ihres Personals sorgen.

Art. 8

§ 1. Die Tätigkeit aller Einrichtungen der Römischen Kurie muss sich stets an den Kriterien der Rationalität und der Zweckdienlichkeit orientieren, indem sie auf die in der Zeit auftretenden Situationen antwortet und sich den Bedürfnissen der Gesamtkirche und der Teilkirchen anpasst.

§ 2. Die Zweckdienlichkeit, die darauf abzielt, den besten und wirksamsten Dienst zu leisten, verlangt, dass alle, die in der Römischen Kurie Dienst tun, immer bereit sind, ihre Arbeit je nach Erfordernissen auszuführen.

Art. 9

§ 1. Jedes Dikasterium, jedes Organ oder jedes Amt ist bei der Ausübung seines besonderen Dienstes schon aufgrund der Sendung, an der es teilnimmt, dazu berufen, diesen zu erfüllen, indem es mit den anderen Dikasterien, Organen oder Ämtern in einer Dynamik der gegenseitigen Zusammenarbeit konvergiert, jedes entsprechend seiner Zuständigkeit, in ständiger gegenseitiger Abhängigkeit und Verflechtung der Tätigkeiten.

§ 2. Diese Konvergenz soll auch innerhalb jedes Dikasteriums, jedes Organs oder jedes Amtes von allen umgesetzt werden, indem sie ihrer Aufgabe so nachkommen, dass die Arbeit jedes Einzelnen einen disziplinierten und wirksamen Ablauf über kulturelle, sprachliche und nationale Unterschiede hinweg fördert.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 beziehen sich, unter Berücksichtigung der ihm als päpstlichem Sekretariat zukommenden Besonderheit, auch auf das Staatssekretariat.

Art. 10

Jedes Dikasterium, jedes Organ oder jedes Amt soll bei der Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig und zuverlässig von den in dieser Apostolischen Konstitution vorgesehenen Organen, wie dem Kongress, der ordentlichen Versammlung und der Vollversammlung, Gebrauch machen. Man soll auch regelmäßige Treffen der Leiter der Dikasterien und interdikasterielle Sitzungen abhalten.

Art. 11

Das Arbeitsamt des Apostolischen Stuhles ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für alle Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des von der Römischen Kurie angestellten Personals und für die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig, um die Rechte der Arbeitnehmer gemäß den Grundsätzen der Soziallehre der Kirche zu wahren und zu fördern.


Struktur der Römischen Kurie

Art. 12

§ 1. Die Römische Kurie besteht aus dem Staatssekretariat, den Dikasterien und den Organen, die alle rechtlich gleichgestellt sind. § 2. Der Begriff „kuriale Einrichtungen“ bezeichnet die in § 1 genannten Einheiten der Römischen Kurie.

§ 3 Die Ämter der Römischen Kurie sind die Präfektur des Päpstlichen Hauses, das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes und der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche.

Art. 13

§ 1. Jede kuriale Einrichtung besteht aus einem Präfekten oder einem ihm Gleichgestellten, einer angemessenen Zahl von Mitgliedern, einem oder mehreren Sekretären, die dem Präfekten zur Seite stehen, sowie einem oder mehreren Untersekretären, die von verschiedenen Beamten und Konsultoren unterstützt werden.

§ 2. Aufgrund ihrer besonderen Natur oder eines speziellen Gesetzes kann eine kuriale Einrichtung eine Struktur haben, die sich von der in § 1 festgelegten unterscheidet.

Art. 14

§ 1. Die kuriale Einrichtung wird vom Präfekten oder einem Gleichgestellten geleitet, der sie leitet und vertritt.

§ 2. Der Sekretär unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Untersekretär oder den Untersekretären den Präfekten bei der Erledigung der Angelegenheiten der kurialen Einrichtungen und bei der Leitung des Personals.

§ 3. Die Beamten, die so weit wie möglich aus den verschiedenen Regionen der Welt stammen sollen, damit die Römische Kurie die Universalität der Kirche widerspiegelt, sollen aus dem Kreis der Kleriker, der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie der Laien ausgewählt werden, die sich durch gebührende Erfahrung und die erforderliche Bildung, die durch geeignete Studienabschlüsse belegt sein muss, Tüchtigkeit und Klugheit auszeichnen. Sie sollen nach objektiven und transparenten Kriterien ausgewählt werden und sollen über eine angemessene Anzahl von Jahren an Erfahrung in der pastoralen Tätigkeit verfügen.

§ 4. Die Eignung der Kandidaten als Beamte ist in angemessener Weise zu prüfen.

§ 5. Bei der Auswahl von Klerikern als Beamte ist, soweit möglich, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Diözesanen/ Eparchialen und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens anzustreben.

Art. 15

Die Mitglieder der kurialen Einrichtungen werden aus dem Kreis der in Rom und außerhalb Roms residierenden Kardinäle ernannt; hinzu kommen, sofern sie in den betreffenden Fragen besonders sachkundig sind, einige Bischöfe, vor allem Diözesan-/ Eparchialbischöfe, sowie, je nach Art des Dikasteriums, einige Priester und Diakone, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie Laien.

Art. 16

Die Konsultoren der kurialen Einrichtungen und Ämter werden aus den Reihen der Gläubigen ernannt, die sich durch Wissenschaft, bewährte Fähigkeiten und Klugheit auszeichnen. Bei ihrer Bestimmung und Auswahl muss das Kriterium der Universalität so weit wie möglich beachtet werden.

Art. 17

§ 1. Der Präfekt oder der ihm Gleichgestellte, die Mitglieder, der Sekretär, der Untersekretär und die anderen höheren Beamten, die als Amtsleiter, Gleichgestellte und Sachverständige fungieren, wie auch die Konsultoren werden vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

§ 2. Der Präfekt und der Sekretär müssen mit Erreichung des in der Allgemeinen Ordnung der Römischen Kurie festgelegten Alters dem Papst ihren Rücktritt anbieten, der nach Abwägung aller Umstände entsprechend darüber entscheiden wird.

§ 3. Die Mitglieder, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, scheiden aus ihrem Amt aus. Wer jedoch aufgrund eines anderen Amtes einer der kurialen Einrichtung angehört, scheidet als Mitglied aus, wenn sein Amt endet.

§ 4. Die klerikalen Beamten und Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die in kurialen Einrichtungen und Ämtern Dienst getan haben, kehren in der Regel nach fünf Jahren in die Seelsorge in ihrer Diözese/Eparchie oder in die Institute oder Gesellschaften zurück, denen sie angehören. Wenn die Oberen der Römischen Kurie es für angebracht halten, kann der Dienst um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

Art. 18

§ 1. Im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhls scheiden alle Leiter der kurialen Einrichtungen und die Mitglieder aus dem Amt aus. Die einzigen Ausnahmen bilden der Großpönitentiar, der weiterhin die ordentlichen Geschäfte seines Zuständigkeitsbereichs erledigt und dem Kardinalskollegium die Angelegenheiten unterbreitet, über die er den Papst in Kenntnis setzen würde, und der Almosenpfleger Seiner Heiligkeit, der weiterhin Werke der Nächstenliebe ausübt, und zwar nach denselben Kriterien, die während des Pontifikats angewandt wurden. Bis zur Wahl des neuen Papstes untersteht er dem Kardinalskollegium.

§ 2. Während der Sedisvakanz sorgen die Sekretäre für die ordentliche Verwaltung der kurialen Einrichtungen und kümmern sich nur um die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung. Innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Papstes müssen sie von diesem in ihrem Amt bestätigt werden.

§ 3. Der päpstliche Zeremonienmeister übernimmt die von den Normen über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Römischen Papstes vorgeschriebenen Aufgaben.

Art. 19

Jede der kurialen Einrichtungen und Ämter verfügt über ein eigenes laufendes Archiv, in dem die eingegangenen Dokumente und die Kopien der ausgehenden Dokumente registriert und in geordneter und sicherer Weise nach angemessenen Kriterien aufbewahrt werden
 

Zuständigkeit und Verfahrensweise der kurialen Einrichtungen 

Art. 20

Die Zuständigkeit der kurialen Einrichtungen wird für gewöhnlich nach sachlichen Gesichtspunkten bestimmt. Es ist aber auch möglich, dass die Zuständigkeiten aufgrund anderer Gesichtspunkte festgelegt werden.

Art. 21

Für jede kuriale Einrichtung gilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

1. Sie befasst sich mit den Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind;

2. sie behandelt die ihr vom Papst übertragenen Angelegenheiten;

3. sie prüft Fragen und Probleme, die über den Zuständigkeitsbereich einzelner Diözesan-/Eparchialbischöfe oder bischöflicher Zusammenschlüsse (Konferenzen oder orientalische hierarchische Strukturen) hinausgehen;

4. sie studiert die größeren Fragen und Probleme der Gegenwart mit dem Ziel, das pastorale Handeln der Kirche in angemessenerer, koordinierterer und wirksamerer Weise zu fördern, und zwar stets im Einvernehmen und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Teilkirchen, der Bischofskonferenzen, ihrer regionalen und kontinentalen Zusammenschlüsse und der orientalischen hierarchischen Strukturen;

5. sie fördert, begünstigt und ermutigt Initiativen und Vorschläge, die dem Wohl der Gesamtkirche dienen;

6. sie prüft und entscheidet gegebenenfalls über Fragen, mit denen sich die Gläubigen in Ausübung ihres Rechts unmittelbar an den Apostolischen Stuhl wenden.

Art. 22

Allfällige Zuständigkeitskonflikte zwischen den Dikasterien sowie zwischen diesen und dem Staatssekretariat sind dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur vorzulegen, es sei denn, der Papst hätte in diesen Fällen die Absicht, anderes vorzugehen.

Art. 23

Jede der kurialen Einrichtungen behandelt die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten gemäß dem allgemeinen Recht und dem speziellen Recht der Römischen Kurie sowie gemäß ihren eigenen Normen, wobei sie das Recht stets mit kanonischer Billigkeit und unter Berücksichtigung und Beachtung der Gerechtigkeit, zum Wohl der Kirche und zum Heil der Seelen anwendet.

Art. 24

Die Leiter der kurialen Einrichtungen oder an ihrer Stelle die Sekretäre werden vom Papst persönlich in der von ihm festgelegten Form empfangen, um regelmäßig und häufig über die laufenden Angelegenheiten, Tätigkeiten und Projekte zu berichten.

Art. 25

Es ist Aufgabe des Leiters des Dikasteriums, den Kongress einzuberufen, der sich – unbeschadet anderer Vorschriften für einzelne Dikasterien – aus ihm selbst, dem Sekretär, dem Untersekretär und nach dem Ermessen des Leiters des Dikasteriums allen oder einem Teil der Beamten zusammensetzt:

1. um spezifische Fragen zu prüfen und die Lösung mit sofortiger Entscheidung festzustellen oder vorzuschlagen, sie der ordentlichen Versammlung oder der Vollversammlung oder einer interdikasteriellen Sitzung zu unterbreiten oder sie dem Papst zu vorzulegen;

2. um die Konsultoren oder andere Sachverständige mit Fragen zu betrauen, die besonders studiert werden müssen;

3. um Anträge auf Erteilung von Befugnissen und Reskripten entsprechend der Zuständigkeit des Dikasteriums zu prüfen.

Art. 26

§ 1. Die Mitglieder der Dikasterien treten zu ordentlichen Versammlungen und zu Vollversammlungen zusammen.

§ 2. Für die ordentlichen Versammlungen zu gewöhnlichen oder häufigen Angelegenheiten, genügt es, dass die Mitglieder des Dikasteriums, die in Rom wohnhaft sind, einberufen werden.

§ 3. Alle Mitglieder des Dikasteriums werden zur Vollversammlung einberufen. Sie ist alle zwei Jahre abzuhalten, es sei denn, der Ordo servandus des Dikasteriums sieht einen längeren Zeitraum vor. Der Papst ist immer darüber zu unterrichten. Der Vollversammlung sind die Angelegenheiten und Fragen von größerer Bedeutung vorbehalten, die sich aus dem eigenen Wesen des Dikasteriums ergeben. Sie muss auch bei allgemeinen Grundsatzfragen und bei Fragen, deren Behandlung der Leiter des Dikasteriums für notwendig erachtet, in geeigneter Weise einberufen werden.

§ 4. Bei der Planung der Arbeit der Versammlungen, insbesondere der Vollversammlungen, die die Anwesenheit aller Mitglieder erfordern, soll man sich um eine Rationalisierung der Reisen bemühen, auch durch Einsatz von Videokonferenzen und anderen Kommunikationsmitteln, die ausreichend vertraulich und sicher sind, um unabhängig von der tatsächlichen physischen Anwesenheit am selben Ort eine effiziente gemeinsame Arbeit zu ermöglichen.

§ 5. Der Sekretär nimmt an allen Versammlungen mit Stimmrecht teil.

Art. 27

§ 1. Die Konsultoren und die ihnen Gleichgestellten haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Angelegenheit zu prüfen und dazu in der Regel schriftlich ihre Einschätzung abzugeben.

§ 2. Wenn es sich als notwendig erweist, können die Konsultoren entsprechend der Natur des Dikasteriums – je nach ihrem speziellen Fachwissen alle oder ein Teil von ihnen –, kollegial einberufen werden, um bestimmte Fragen zu prüfen und ihre Stellungnahme abzugeben.

§ 3. In Einzelfällen können auch Personen, die nicht zu den Konsultoren gehören und die sich durch besondere Sachkunde und Erfahrung in der zu behandelnden Angelegenheit auszeichnen, zur Beratung herangezogen werden.

Art. 28

§ 1. Angelegenheiten, die in die gemischte Zuständigkeit mehrerer Dikasterien fallen, werden von den beteiligten Dikasterien gemeinsam geprüft.

§ 2. Der Leiter des Dikasteriums, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde, beruft die Versammlung entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen betroffenen Dikasteriums ein, um die verschiedenen Sichtweisen zu vergleichen und eine Entscheidung zu treffen.

§ 3. Wenn die betreffende Angelegenheit es erfordert, wird sie der gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Dikasterien vorgelegt.

§ 4. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Leiter des Dikasteriums, das die sie einberufen hat, oder der Sekretär, wenn nur die Sekretäre daran teilnehmen.

§ 5. Zur Behandlung von Angelegenheiten mit gemischter Zuständigkeit, die häufige gegenseitige Konsultationen erfordern, setzt der Leiter des Dikasteriums, das zuerst mit der Angelegenheit befasst war oder dem die Angelegenheit zuerst vorgelegt wurde, mit vorheriger Zustimmung des Papstes eine geeignete interdikasterielle Kommission ein, wenn dies für notwendig erachtet wird.

Art. 29

§ 1. Die kuriale Einrichtung, die ein allgemeines Dokument ausarbeitet, muss, bevor sie es dem Papst vorlegt, den Text den anderen beteiligten kurialen Einrichtungen übermitteln, um eventuelle Bemerkungen, Abänderungen und Vorschläge zur Verbesserung des Textes zu erhalten, damit nach der Gegenüberstellung der verschiedenen Gesichtspunkte und Bewertungen eine übereinstimmende Anwendung des Textes erreicht werden kann.

§ 2. Dokumente oder Erklärungen zu Fragen, die die Beziehungen zu den Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten betreffen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Staatssekretariat.

Art. 30

Eine kuriale Einrichtung kann weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch kann sie Vorschriften des geltenden allgemeinen Rechts abändern, außer in einzelnen und besonderen Fällen, die vom Papst in spezifischer Form approbiert worden sind.

Art. 31

§ 1. Es ist eine unabdingbare Vorschrift, dass in schwerwiegenden oder außerordentlichen Angelegenheiten nichts unternommen werden darf, ohne dass der Leiter einer kurialen Einrichtung dies dem Papst vorher mitgeteilt hat.

§ 2. Dem Papst müssen Entscheidungen von schwerwiegenderer Bedeutung zur Approbation vorgelegt werden, mit Ausnahme derer, für die der kurialen Einrichtung spezielle Befugnisse erteilt worden sind, und der Urteile, die das Gericht der Römischen Rota und das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit gefällt haben.

§ 3. Was die jeder kurialen Einrichtung verliehenen besonderen Befugnisse betrifft, so ist der Präfekt oder der ihm Gleichgestellte verpflichtet, in regelmäßigen Abständen mit dem Papst ihre Wirksamkeit, ihre Umsetzbarkeit, ihre Zuordnung im Bereich der Römischen Kurie und ihre Angemessenheit für die Gesamtkirche zu überprüfen und zu bewerten.

Art. 32

§ 1. Die hierarchischen Beschwerden werden von den zuständigen kurialen Einrichtungen entgegengenommen, geprüft und nach Maßgabe des Rechts entschieden. In Zweifelsfällen über die Zuständigkeit entscheidet das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur.

§ 2. Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu behandeln sind, werden den zuständigen Gerichten vorgelegt.

Art. 33

Die kurialen Einrichtungen sollen entsprechend ihrer jeweiligen spezifischen Zuständigkeit an der Tätigkeit des Generalsekretariats der Synode mitwirken, wobei die der Synode eigenen Bestimmungen zu beachten sind, die in Angelegenheiten von größerer Bedeutung für das Wohl der Gesamtkirche mit dem Papst entsprechend den von ihm festgelegten oder festzulegenden Verfahren wirksam zusammenarbeitet.


Versammlungen der Leiter der kurialen Einrichtungen 

Art. 34

§ 1. Um eine größere Kohärenz und Transparenz in der Arbeit der Kurie zu fördern, werden die Leiter der kurialen Einrichtungen auf Anordnung des Papstes regelmäßig einberufen, um gemeinsam die Arbeitspläne der einzelnen Einrichtungen und deren Durchführung zu erörtern, um ihre Arbeit zu koordinieren, um Informationen auszutauschen und um Angelegenheiten von größerer Bedeutung zu prüfen; um Meinungen und Vorschläge einzubringen; um Entscheidungen zu treffen, die dem Papst vorzulegen sind.

§ 2. Die Versammlungen werden vom Staatssekretär im Einvernehmen mit dem Papst einberufen und koordiniert.

Art. 35

Wenn der Papst es für angebracht hält, können die wichtigsten Angelegenheiten allgemeiner Art, die bereits in der Versammlung der Leiter der kurialen Einrichtungen erörtert worden sind, auch von den im Konsistorium versammelten Kardinälen gemäß ihrem Eigenrecht behandelt werden.

 

Die Römische Kurie im Dienst der Teilkirchen

Art. 36

§ 1. Die kurialen Einrichtungen sollen in den wichtigsten Angelegenheiten mit den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen und den orientalischen hierarchischen Strukturen zusammenarbeiten.

§ 2. Wenn es die Sachlage erfordert, werden Dokumente allgemeinen Charakters von großer Bedeutung oder solche, die einige Teilkirchen in besonderer Weise betreffen, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bischofskonferenzen, der regionalen und kontinentalen Zusammenschlüsse und der beteiligten orientalischen hierarchischen Strukturen ausgearbeitet.

§ 3. Die kurialen Einrichtungen sollen den Empfang der ihnen von den Teilkirchen vorgelegten Anfragen zeitnah bestätigen, sie mit Sorgfalt und Fürsorge prüfen und so bald wie möglich eine angemessene Antwort geben.

Art. 37

In Angelegenheiten, die die Teilkirchen betreffen, sollen die kurialen Einrichtungen die dort amtierenden Päpstlichen Vertreter konsultieren und es nicht versäumen, diese sowie die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen über die getroffenen Entscheidungen zu informieren.

 

Besuche „ad limina apostolorum“

Art. 38

Gemäß der Tradition und den Bestimmungen des kanonischen Rechts führen die Hirten jeder Teilkirche zu den festgelegten Zeiten den Besuch „ad limina Apostolorum“ durch.

Art. 39

Dieser Besuch hat eine besondere Bedeutung für die Einheit und die Gemeinschaft im Leben der Kirche, da sie den Höhepunkt in den Beziehungen der Hirten jeder Teilkirche und jeder Bischofskonferenz und orientalischen hierarchischen Struktur mit dem Bischof von Rom darstellt. Wenn er seine Mitbrüder im Bischofsamt empfängt, bespricht er mit ihnen die Fragen, die das Wohl der Kirchen und die pastorale Aufgabe der Bischöfe betreffen. Er bestärkt und unterstützt sie im Glauben und in der Liebe. Auf diese Weise werden die Bande der hierarchischen Gemeinschaft gestärkt und sowohl die Katholizität der Kirche als auch die Einheit des Bischofskollegiums hervorgehoben.

Art. 40

§ 1. Die Hirten jeder Teilkirche, die zur Teilnahme an diesem Besuch eingeladen sind, haben diesen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzubereiten und dem Apostolischen Stuhl innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen ausführlichen Bericht über den Zustand der ihnen anvertrauten Diözese/Eparchie vorzulegen, der auch einen Bericht über die Finanz- und Vermögenslage enthält.

§ 2. Der Bericht, der die Kürze mit der Klarheit verbindet, soll sich durch Präzision und Konkretheit bei der Beschreibung des tatsächlichen Zustands der Teilkirche auszeichnen. Er muss auch eine Bewertung der von den kurialen Einrichtungen erhaltenen Unterstützung enthalten und die Erwartungen an die Kurie selbst im Hinblick auf die in Kooperation durchzuführende Arbeit zum Ausdruck bringen.

§ 3. Zur Erleichterung der Gespräche fügen die Hirten der Teilkirchen dem ausführlichen Bericht einen zusammenfassenden Text über die wichtigsten Themen bei.

Art. 41

Der Besuch gliedert sich in drei Hauptpunkte: die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten, die Begegnung mit dem Papst und die Gespräche in den Dikasterien und den Organen der Gerichtsbarkeit der Römischen Kurie.

Art. 42

§ 1. Die Präfekten oder die Gleichgestellten und die jeweiligen Sekretäre der Dikasterien und der Organe der Gerichtsbarkeit sollen sich sorgfältig auf die Begegnung mit den Hirten der Teilkirchen, der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen vorbereiten, indem sie die von diesen erhaltenen Berichte aufmerksam prüfen.

§ 2. Bei der Begegnung mit den in § 1 genannten Hirten sollen die Präfekten oder die ihnen Gleichgestellten, sowie die Sekretäre der Dikasterien und der Organe der Gerichtsbarkeit sie in einem offenen und herzlichen Gespräch beraten, ermutigen und ihnen Anregungen und geeignete Anweisungen geben, um zum Wohl und zur Entwicklung der gesamten Kirche und zur Einhaltung der gemeinsamen Disziplin beizutragen. Zugleich sollen sie von den Hirten Anregungen und Hinweise für einen immer wirksameren Dienst zusammentragen.

 

Ordnungen

Art. 43

§ 1. Unbeschadet der Vorschriften der geltenden Codices, der in Teil II dargelegten Grundsätze und Kriterien sowie der in dieser Apostolischen Konstitution festgelegten Normen ist hinsichtlich der Verfahrensweise die Allgemeine Ordnung der Römischen Kurie, d.h. die Gesamtheit der Normen zu beachten, mit denen die Ordnung und die Geschäftsordnung in der Kurie, und, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, in den mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Einrichtungen festlegt werden. Diese Ordnung muss vom Papst entsprechend bestätigt werden.

§ 2. Jede kuriale Einrichtung und jedes Amt muss einen eigenen Ordo servandus haben, d.h. Eigennormen, die vom Papst bestätigt werden und nach denen die Geschäfte zu führen sind.

 

 

IV.
Staatssekretariat

Art. 44

Das Staatssekretariat hilft als päpstliches Sekretariat dem Papst unmittelbar bei der Ausübung seines höchsten Amtes.

Art. 45

§ 1. Es wird vom Staatssekretär geleitet.

§ 2. Es umfasst drei Sektionen: die Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten unter der Leitung des Substituten, dem der Assessor zur Seite steht; die Sektion für die Beziehungen zu den Staaten und internationalen Organisationen unter der Leitung eines eigenen Sekretärs, der vom Untersekretär und von einem Untersekretär für den multilateralen Bereich unterstützt wird; die Sektion für das diplomatische Personal des Heiligen Stuhls unter der Leitung des Sekretärs für die päpstlichen Vertretungen, dem ein Untersekretär zur Seite steht.

 

Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten  

Art. 46

Aufgabe der Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten ist es insbesondere, die Angelegenheiten zu erledigen, die den täglichen Dienst des Papstes betreffen; solche Angelegenheiten zu behandeln, die außerhalb der ordentlichen Zuständigkeit der kurialen Einrichtungen und anderer Organe des Apostolischen Stuhls behandelt werden müssen; ohne jede Beeinträchtigung ihrer Autonomie die Koordinierung unter den Dikasterien, Organen und Ämtern zu fördern; es ist auch ihre Aufgabe, alles zu erledigen, was die Gesandten der Staaten beim Heiligen Stuhl angeht.

Art. 47

Es ist auch ihre Aufgabe:
1° die Apostolischen Konstitutionen, die Dekrete, die Apostolischen Schreiben, die Briefe und die übrigen Dokumente, die der Papst ihr anvertraut, abzufassen und zu verschicken;

2° die Herausgabe der Akten und öffentlichen Dokumente des Apostolischen Stuhls in der amtlichen Veröffentlichung zu besorgen, die den Titel Acta Apostolicae Sedes trägt;

3° das Dikasterium für Kommunikation bezüglich der amtlichen Nachrichten über die Akte des Papstes und die Tätigkeit des Heiligen Stuhls zu unterrichten;

4° das Bleisiegel und den Fischerring aufzubewahren.

Art. 48

In gleicher Weise ist es Aufgabe dieser Sektion:

1° die regelmäßigen Versammlungen der Leiter der kurialen Einrichtungen und die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten;

2° alle Vorgänge im Hinblick auf Ernennungen zu erledigen, welche vom Papst vollzogen oder bestätigt werden und zwar des Präfekten oder des ihm Gleichgestellten, der Mitglieder, des Sekretärs, des Untersekretärs oder der Untersekretäre und der Konsultoren der kurialen Einrichtungen und Ämter, der mit dem Heiligen Stuhl verbundenen oder von ihm abhängigen Einrichtungen sowie die des diplomatischen Personals;

3° die Akte zu päpstlichen Ehrungen vorzubereiten;

4° die Statistiken über das Leben der Kirche in der ganzen Welt zu sammeln, zu koordinieren und zu veröffentlichen.

 

Sektion für die Beziehungen zu Staaten und internationalen Organisationen  

Art. 49

Die Sektion für die Beziehungen zu den Staaten und den internationalen Organisationen hat die eigene Aufgabe, all das zu erledigen, was mit den jeweiligen zivilen Autoritäten zu behandeln ist.

Ihr kommt es zu:

1° die diplomatischen und politischen Beziehungen des Heiligen Stuhls zu den Staaten und den anderen Völkerrechtssubjekten zu pflegen und gemeinsame Angelegenheiten zu behandeln, um das Wohl der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft zu fördern, auch durch den Abschluss von Konkordaten und anderer internationaler Verträge, und unter Beachtung des Votums der betreffenden Bischofskonferenzen;

2° den Heiligen Stuhl bei internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie bei multilateralen zwischenstaatlichen Konferenzen zu vertreten und sich dabei gegebenenfalls der Mitarbeit der zuständigen Dikasterien und Einrichtungen der Römischen Kurie zu bedienen;

3° jedes Mal dann die Genehmigung zu gewähren, wenn ein Dikasterium oder eine Einrichtung der Römischen Kurie beabsichtigt, eine Erklärung oder ein Dokument zu veröffentlichen, das die internationalen Beziehungen oder die Beziehungen zu den zivilen Regierungen betrifft.

Art. 50

§ 1. In besonderen Fällen erledigt diese Sektion im Auftrag des Papstes und nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie alles, was die Besetzung der Teilkirchen sowie die Errichtung und Veränderung von Teilkirchen und ihrer Organe anbelangt.

§ 2. In den übrigen Fällen und besonders dort, wo ein Konkordat gilt, kommt es ihr zu, alles zu erledigen, was mit den Regierungen der Staaten verhandelt werden muss.

Art. 51

§ 1. Die Sektion wird bei der Behandlung spezifischer Angelegenheiten von einem eigenen Rat unterstützt.

§ 2. In der Sektion können bei Bedarf ständige Kommissionen eingerichtet werden, die sich mit spezifischen Themen oder allgemeinen Fragen zu verschiedenen Kontinenten und bestimmten geografischen Gebieten befassen.

 

Sektion für das diplomatische Personal des Heiligen Stuhls 

Art. 52

§ 1. Die Sektion für das diplomatische Personal des Heiligen Stuhls befasst sich mit den Fragen, die die im diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhls stehenden Personen betreffen, insbesondere mit ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie mit ihrer Fortbildung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe besucht der Sekretär die Sitze der Päpstlichen Vertretungen und beruft unter seinem Vorsitz Besprechungen über Besetzung derselben ein.

§ 2. Die Sektion arbeitet bei der Auswahl und Ausbildung von Kandidaten für den diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhls mit dem Präsidenten der Päpstlichen Diplomatenakademie zusammen und hält Kontakte zum diplomatischen Personal im Ruhestand.

§ 3. Die Sektion übt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten und der Sektion für die Beziehungen zu den Staaten und internationalen Organisationen aus, die sich entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen auch mit den Angelegenheiten der Päpstlichen Vertreter befassen.

 

 

V.
DIKASTERIEN


Dikasterium für die Evangelisierung 

Art. 53

§ 1. Das Dikasterium steht im Dienst des Werkes der Evangelisierung, damit Christus, das Licht der Völker, in Wort und Tat erkannt und bezeugt und sein mystischer Leib, der die Kirche ist, aufgebaut werde. Das Dikasterium ist zuständig für die grundlegenden Fragen der Evangelisierung in der Welt und für die Errichtung, Begleitung und Unterstützung der neuen Teilkirchen, unbeschadet der Zuständigkeit des Dikasteriums für die Orientalischen Kirchen.

§ 2. Das Dikasterium besteht aus zwei Sektionen: derjenigen für die grundlegenden Fragen der Evangelisierung in der Welt und derjenigen für die Erstevangelisierung und die neuen Teilkirchen in den Gebieten, für die es zuständig ist.

Art. 54

Das Dikasterium für die Evangelisierung steht unter dem direkten Vorsitz des Papstes. Jede der beiden Sektionen wird in seinem Namen und unter seiner Aufsicht von einem Pro-Präfekten geleitet, der gemäß Art. 14 § 2 unterstützt wird.
 

Sektion für die grundlegenden Fragen der Evangelisierung in der Welt  

Art. 55

§ 1. Die Sektion hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen, den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens die grundlegenden Fragen der Evangelisierung und der Entwicklung einer wirksamen Verkündigung des Evangeliums zu untersuchen, indem sie nach den dafür geeigneten Formen, Mitteln und der Sprache sucht. Die Sektion sammelt die wichtigsten Erfahrungen auf dem Gebiet der Evangelisierung und stellt sie der ganzen Kirche zur Verfügung.

§ 2. Die Sektion ermutigt zum Nachdenken über die Geschichte der Evangelisierung und der Mission, insbesondere in ihrer Bezie- hung zu den politischen, sozialen und kulturellen Ereignissen, die die Verkündigung des Evangeliums geprägt und beeinflusst haben.

Art. 56

§1. Durch Studien und Erfahrungsaustausch unterstützt die Sektion die Teilkirchen im Prozess der Inkulturation der Frohen Botschaft Jesu Christi in den verschiedenen Kulturen und Volksgruppen und bei deren Evangelisierung, wobei sie der Volksfrömmigkeit besondere Aufmerksamkeit schenkt.

§ 2. Bei der Förderung und Unterstützung der Volksfrömmigkeit kümmert sie sich besonders um die internationalen Heiligtümer. Es ist Aufgabe der Sektion, internationale Heiligtümer zu errichten und deren Statuten zu genehmigen, in Übereinstimmung mit den kanonischen Bestimmungen und in Zusammenarbeit mit den Diözesan-/Eparchialbischöfen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen für die Förderung einer organischen Seelsorge an den Heiligtümern als Antriebszentren der ständigen Evangelisierung zu sorgen.

Art. 57

Angesichts der politischen, sozialen und kulturellen Herausforderungen gehört zu den Aufgaben der Sektion:

1° die Förderung der Evangelisierung durch die Unterscheidung der Zeichen der Zeit und die Untersuchung der sozioökonomischen Bedingungen und des Umfelds der Adressaten der Verkündigung des Evangeliums;

2° Studium und Förderung des erneuernden Beitrags des Evangeliums in der Begegnung mit den Kulturen und mit allem, was die Förderung der Menschenwürde und der Religionsfreiheit betrifft. In enger Zusammenarbeit mit den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen fördert und unterstützt sie die Verbreitung und Umsetzung der kirchlichen Lehre zu den Themen der Begegnung des Evangeliums mit den Kulturen. Da die Evangelisierung eine grundsätzliche Option für die Armen darstellt, betreut sie den Welttag der Armen;

3° die Begleitung und Unterstützung der Initiativen der Diözesan-/Eparchialbischöfe, der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen in der Verkündigung des Evangeliums.

Art. 58

§ 1. Die Sektion ist für die Katechese zuständig und stellt sich in den Dienst der Teilkirchen in ihrer Verpflichtung, das Evangelium Jesu Christi denen zu verkünden, die nach dem Empfang der Taufe im Alltag ein christliches Leben führen, denen, die zwar einen gewissen Glauben aufweisen, aber seine Grundlagen nicht ausreichend kennen, denen, die das Bedürfnis haben, die empfangene Lehre mehr und besser zu vertiefen, und denen, die den Glauben aufgegeben haben oder ihn nicht bekennen.

§ 2. Die Sektion wacht darüber, dass der katechetische Unterricht in angemessener Weise erteilt wird und dass die katechetische Ausbildung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des kirchlichen Lehramtes erfolgt. Sie ist auch zuständig, im Einvernehmen mit dem Dikasterium für die Glaubenslehre die vom Apostolischen Stuhl vorgeschriebene Bestätigung für Katechismen und andere Schriften für die katechetische Unterweisung zu erteilen.

Art. 59

§ 1. Da jedes Mitglied des Volkes Gottes aufgrund der empfangenen Taufe ein missionarischer Jünger des Evangeliums ist, unterstützt die Sektion das Wachstum dieses Bewusstseins und dieser Verantwortung, damit jeder durch sein tägliches Leben, sein Gebet, sein Zeugnis und seine Werke effektiv an der missionarischen Arbeit mitwirken kann.

§ 2. Die Evangelisierung erfolgt insbesondere durch die Verkündigung der göttlichen Barmherzigkeit, und zwar in vielerlei Weise und Ausdrucksformen. Dazu trägt in besonderer Weise die Tätigkeit der Missionare der Barmherzigkeit bei, deren Ausbildung die Sektion fördert und unterstützt und für deren pastorales Handeln sie Kriterien aufstellt.

Art. 60

§ 1. Im Rahmen der Evangelisierung bekräftigt und fördert die Sektion die Religionsfreiheit in allen sozialen und politischen Bereichen in den realen Situationen der Welt. In dieser Hinsicht greift sie auch auf die Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat zurück.

§ 2. In Zusammenarbeit mit dem Dikasterium für den interreligiösen Dialog und dem Dikasterium für die Kultur und die Bildung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten fördert und unterstützt sie als Weg der Evangelisierung Gelegenheiten der Begegnung und des Dialogs mit Angehörigen anderer Religionen und denjenigen, die sich zu keiner Religion bekennen.

 

Sektion für die Erstevangelisierung und die neuen Teilkirchen  

Art. 61

Die Sektion unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und die Vertiefung des Glaubenslebens in den Gebieten der Erstevangelisierung und befasst sich mit allen Fragen, die die Errichtung von kirchlichen Jurisdiktionsbezirken oder deren Änderung sowie deren Besetzung betreffen, und nimmt in Analogie zum Zuständigkeitsbereich des Dikasteriums für die Bischöfe weitere Aufgaben wahr.

Art. 62

Entsprechend dem Prinzip der gerechten Eigenverantwortung unterstützt die Sektion die neuen Teilkirchen bei der Arbeit der Erstevangelisierung und des Wachstums und arbeitet mit den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen, den Instituten des geweihten Lebens, den Gesellschaften des apostolischen Lebens, den Vereinigungen, den kirchlichen Bewegungen, den neuen Gemeinschaften und den kirchlichen Hilfswerken zusammen.

Art. 63

Die Sektion arbeitet mit den Bischöfen, den Bischofskonferenzen, den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens zusammen, um missionarische Berufungen von Klerikern, Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie von Laien zu fördern, und um die Ausbildung des Weltklerus und der Katecheten in den dem Dikasterium unterstellten Gebieten zu unterstützen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Dikasterien in spezifischen Bereichen wie: die institutionelle Ausbildung von Klerikern, die Einrichtungen für höhere Studien, die Erziehung und die Kultur.

Art. 64

§ 1. Die Sektion fördert den Erfahrungsaustausch innerhalb der neuen Teilkirchen und zwischen diesen und den seit längerem errichteten Kirchen.

§ 2. Sie begleitet die Integration der neuen Teilkirchen und ermutigt die anderen Kirchen, sie in Solidarität und Brüderlichkeit zu unterstützen.

§ 3. Sie entwirft und organisiert Kurse zur Aus- und Weiterbildung für die Bischöfe und die ihnen Gleichgestellten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten.

Art. 65

Um die missionarische Zusammenarbeit zu verstärken, obliegt der Sektion:

1° die neuen Teilkirchen auf dem Weg zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu begleiten, indem sie dazu beiträgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen;

2° bei der Einrichtung der notwendigen Finanzmittel für den Unterhalt der neuen Teilkirchen und bei der Vorbereitung des fachkundigen Personals für ihre Sammlung und für die Zusammenarbeit mit den anderen Teilkirchen zu helfen;

3° in den neuen Teilkirchen und ihren Zusammenschlüssen die Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollorganen zur Überwachung der Verwendung der Ressourcen und der Qualität der Investitionen zu fördern;

4° die neuen Teilkirchen im Personalmanagement zu unterstützen.

Art. 66

Die Sektion befasst sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit den Quinquennalberichten und den Besuchen „ad limina Apostolorum“ der ihrer Sorge unterstellten Teilkirchen.

Art. 67

§ 1. Der Sektion für die Erstevangelisierung und die neuen Teilkirchen sind als Instrumente zur Förderung der missionarischen Verantwortung eines jeden Getauften und zur Unterstützung der neuen Teilkirchen die Päpstlichen Missionswerke zugeordnet: das Päpstliche Werk der Glaubensverbreitung, das Päpstliche Missionswerk des heiligen Apostels Petrus, das Päpstliche Kindermissionswerk und die Päpstliche Missionsvereinigung der Kleriker.

§ 2. Die Verwaltung der für die missionarische Zusammenarbeit bestimmten wirtschaftlichen Unterstützungen und ihre gerechte Verteilung werden dem beigeordneten Sekretär der Sektion als Präsident der Päpstlichen Missionwerke übertragen.

Art. 68

Das für die Missionen bestimmte Vermögen wird durch ein spezielles Büro verwaltet, das unter der Leitung des beigeordneten Sekretärs der Sektion steht, unbeschadet der Verpflichtung, dem Wirtschaftssekretariat Rechenschaft abzulegen.

 

Dikasterium für die Glaubenslehre  

Art. 69

Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat die Aufgabe, den Papst und die Bischöfe bei der Verkündigung des Evangeliums in der ganzen Welt zu unterstützen, indem es die Unversehrtheit der katholischen Glaubens- und Sittenlehre fördert und schützt. Dabei schöpft es aus dem Glaubensgut und sucht danach, es angesichts neuer Fragen immer tiefer zu verstehen.

Art. 70

Das Dikasterium besteht aus zwei Sektionen: der Sektion für die Lehre und der Sektion für die Disziplin, die jeweils von einem Sekretär koordiniert werden, der den Präfekten entsprechend seinem spezifischen Zuständigkeitsbereich unterstützt.

Art. 71

Die Sektion für die Lehre fördert und unterstützt das Studium und die Reflexion über das Verständnis des Glaubens und der Moral sowie über die Entwicklung der Theologie in den verschiedenen Kulturen im Lichte der rechten Lehre und der Herausforderungen der Zeit, um im Lichte des Glaubens auf Fragen und Argumentationsweisen zu antworten, die sich aus dem Fortschritt der Wissenschaft und der Entwicklung der Zivilisationen ergeben.

Art. 72

§ 1. Hinsichtlich der Maßnahmen, die zum Schutz des Glaubens und der Sitten zu ergreifen sind, um ihre Unversehrtheit vor Irrtümern zu bewahren, die auf jedwede Weise verbreitet werden, wirkt die Sektion für die Lehre in enger Verbindung mit den Diözesan-/Eparchialbischöfen zusammen, entweder als Einzelne oder in ihren Versammlungen in Bischofskonferenzen oder Partikularkonzilien und in den orientalischen hierarchischen Strukturen. In der Ausübung ihrer Sendung als authentische Lehrer des Glaubens sind sie gehalten, die Unversehrtheit desselben Glaubens zu bewahren und zu fördern.

§ 2. Diese Zusammenarbeit gilt insbesondere für die Zulassung zum Unterricht in den theologischen Fächern, zu der die Sektion unter Berücksichtigung der Zuständigkeit des Dikasteriums für die Kultur und die Bildung Stellung nimmt.

Art. 73

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Moral zu bewahren, kommt es der Sektion für die Lehre zu:

1. Schriften und Meinungen zu prüfen, die dem rechten Glauben und den guten Sitten zuwiderlaufen oder sie verletzen; sie sucht gemäß ihren eigenen Normen den Dialog mit den Verfassern und legt die geeigneten Abhilfemöglichkeiten vor, die einzusetzen sind;

2. dafür zu sorgen, dass es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, die unter dem christlichen Volk verbreitet werden.

Art. 74

Es ist die Aufgabe der Sektion für die Lehre, über das Eheamt alles, was das „privilegium fidei“ betrifft, in der Rechtslage und im Tatbestand zu prüfen.

Art. 75

Dokumente, die von anderen Dikasterien, Einrichtungen und Ämtern der Römischen Kurie im Hinblick auf die Glaubens- und Sittenlehre veröffentlicht werden sollen, müssen vorgängig der Sektion für die Lehre zur Stellungnahme vorgelegt werden, die durch ein Verfahren des Austausches und der Verständigung dazu beitragen wird, angemessene Entscheidungen zu treffen.

Art. 76

§ 1. Die Sektion für die Disziplin befasst sich durch das Disziplinaramt mit den dem Dikasterium reservierten Straftaten, die von diesem im Rahmen der Zuständigkeit des dort errichteten Obersten Apostolischen Gerichts behandelt werden, wobei sie unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie nach allgemeinem und eigenem Recht kanonische Strafen feststellen oder verhängen kann.

§ 2. In den in § 1 genannten Fällen urteilt die Sektion im Auftrag des Papstes über die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe sowie über andere natürliche Personen gemäß den kanonischen Bestimmungen.

§ 3. Die Sektion fördert geeignete Ausbildungsinitiativen, die das Dikasterium den Ordinarien und denen, die im Bereich der Rechtsanwendung tätig sind, anbietet, um ein richtiges Verständnis und eine korrekte Anwendung der kanonischen Normen ihres Zuständigkeitsbereichs zu unterstützen.

Art. 77

Die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission sind im Dikasterium eingerichtet und werden beide vom Präfekten geleitet. Jede arbeitet nach ihren eigenen approbierten Normen.

Art. 78

§ 1. Die Päpstliche Kommission für den Schutz der Minderjährigen, die im Dikasterium eingerichtet ist, hat die Aufgabe, den Papst zu beraten und geeignete Initiativen zum Schutz der Minderjährigen und schutzbedürftiger Personen vorzuschlagen.

§ 2. Die Päpstliche Kommission unterstützt die Diözesan-/ Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen, die Oberen der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und ihre Konferenzen mit Hilfe von Leitlinien bei der Entwicklung geeigneter Strategien und geeigneter Verfahren, um Minderjährige und schutzbedürftige Personen vor sexuellem Missbrauch zu schützen und, gemäß den kanonischen Normen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des weltlichen Rechts, eine angemessene Antwort auf solche Handlungen von Klerikern und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu geben.

§ 3. Die Mitglieder der Päpstlichen Kommission werden vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt und aus dem Kreis der Kleriker, der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie der Laien verschiedener Nationalitäten ausgewählt, die sich durch Wissenschaft, erwiesene Befähigung und pastorale Erfahrung auszeichnen.

§ 4. Die Päpstliche Kommission wird von einem delegierten Präsidenten und einem Sekretär geleitet, die beide vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden.

§ 5. Die Päpstliche Kommission hat ihre eigenen Beamten und arbeitet nach ihren eigenen approbierten Normen.

 

Dikasterium für den Dienst der Nächstenliebe 

Art. 79

Das Dikasterium für den Dienst der Nächstenliebe, das auch Päpstlicher Wohltätigkeitsdienst genannt wird, ist ein besonderer Ausdruck der Barmherzigkeit. Ausgehend von der Option für die Armen, die Schwachen und die Ausgeschlossenen führt es im Namen des Papstes, der im Falle besonderer Not oder anderer Notwendigkeiten persönlich über die zu leistende Hilfe entscheidet, in allen Teilen der Welt das Werk der Unterstützung und Hilfeleistung zu ihren Gunsten durch.

Art. 80

Unter der Leitung des Präfekten, des Almosenpflegers Seiner Heiligkeit, und in Verbindung mit anderen zuständigen Dikasterien macht das Dikasterium durch seine Tätigkeit die Fürsorge und die Nähe des Papstes als Hirte der Weltkirche zu denjenigen konkret, die in Situationen der Not, der Ausgrenzung oder der Armut sowie unter schweren Katastrophen leben.

Art. 81

§ 1. Das Dikasterium ist befugt, freie Spenden für die Werke der Nächstenliebe, die der Papst gegenüber den Bedürftigen ausübt, entgegenzunehmen, zu suchen und zu erbitten.

§ 2. Der Almosenpfleger Seiner Heiligkeit hat auch die Befugnis, den Apostolischen Segen durch ordnungsgemäß beglaubigte Urkunden auf Pergamentpapier zu erteilen.

 

Dikasterium für die Orientalischen Kirchen  

Art. 82

§ 1. Das Dikasterium befasst sich mit Angelegenheiten, die die katholischen Ostkirchen eigenen Rechts in Bezug auf Personen und Sachen betreffen.

§ 2. Da einige dieser Kirchen, insbesondere die alten Patriarchalkirchen, eine in die Antike zurückreichende Tradition haben, wird das Dikasterium, gegebenenfalls nach Konsultation der betreffenden Dikasterien, Mal für Mal prüfen, welche Angelegenheiten der inneren Regierung ihren höchsten Autoritäten überlassen werden können, wozu vom Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen derogiert wird.

Art. 83

§ 1. Mitglieder des Dikasteriums sind von Rechts wegen: die Patriarchen, die Großerzbischöfe der orientalischen Kirchen eigenen Rechts und der Präfekt des Dikasteriums zur Förderung der Einheit der Christen.

§ 2. Die Konsultoren und Beamten sollen nach Möglichkeit sowohl aus dem Kreis der Gläubigen des orientalischen Ritus der verschiedenen Kirchen eigenen Rechts als auch aus dem Kreis der Gläubigen des lateinischen Ritus ausgewählt werden.

Art. 84

§ 1. Das Dikasterium ist zuständig für alle Angelegenheiten der orientalischen Kirchen, die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden müssen, und zwar in Bezug auf: die Struktur und die Ordnung der Kirchen; die Ausübung der Aufgaben der Lehre, der Heiligung und der Leitung; die Personen, ihren Status, ihre Rechte und Pflichten. Sie behandelt auch alles, was über die Quinquennalberichte und die Besuche „ad limina Apostolorum“ festgelegt ist.

§ 2. In Anbetracht von § 1 bleibt die spezielle und ausschließliche Zuständigkeit der Dikasterien für die Glaubenslehre, der Selig- und Heiligsprechungsprozesse, für die Gesetzestexte, der Apostolischen Pönitentiarie, des Obersten Gerichts der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota stets unberührt.

§ 3. In Angelegenheiten, die auch die Gläubigen der lateinischen Kirche betreffen, muss das Dikasterium, wenn die Wichtigkeit der Angelegenheit es erfordert, das Dikasterium konsultieren, das für dieselbe Angelegenheit in Bezug auf die Gläubigen der lateinischen Kirche zuständig ist, bevor es tätig wird.

Art. 85

Das Dikasterium achtet sorgfältig auf die Gemeinschaften der orientalischen Gläubigen, die sich in den territorialen Jurisdiktionsbezirken der lateinischen Kirche befinden. Es sorgt für ihre geistlichen Bedürfnisse durch Visitatoren und, soweit möglich, auch durch eine eigene Hierarchie, wenn die Zahl der Gläubigen und die Umstände dies erfordern und nach Konsultation des Dikasteriums, das für die Errichtung von Teilkirchen in demselben Gebiet zuständig ist.

Art. 86

In Regionen, in denen die orientalischen Riten seit alter Zeit vorherrschen, unterstehen Apostolat und Missionstätigkeit ausschließlich diesem Dikasterium, auch wenn sie von Missionaren der lateinischen Kirche ausgeübt werden.

Art. 87

Das Dikasterium arbeitet in Angelegenheiten, die die Beziehungen zu den nichtkatholischen Ostkirchen betreffen, in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen sowie in den sie betreffenden Fragen mit dem Dikasterium für den interreligiösen Dialog und mit dem Dikasterium für die Kultur und die Bildung zusammen.

 

Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung  

Art. 88

Das Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung fördert die heilige Liturgie im Sinne der vom Zweiten Vatikanischen Konzil angestoßenen Erneuerung. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alles, was dem Apostolischen Stuhl von Rechts wegen zur Regelung und Förderung der heiligen Liturgie und in der Aufsicht darüber zukommt, auf dass die kirchlichen Gesetze und die liturgischen Normen überall getreu eingehalten werden.

Art. 89

§ 1. Es ist Aufgabe des Dikasteriums, für die Herausgabe oder Überarbeitung und Aktualisierung der Editio Typica der liturgischen Bücher zu sorgen.

§ 2. Das Dikasterium bestätigt die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die gängigen Sprachen und erteilt für ihre angemessenen Anpassungen an die lokalen Kulturen, die von den Bischofskonferenzen rechtmäßig approbiert wurden, die Recognitio. Ebenso erteilt es die Recognitio für die Partikularkalender, das Proprium der Messen und des Stundengebets der Teilkirchen sowie der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die von der jeweils zuständigen Autorität approbiert wurden.

§ 3. Das Dikasterium unterstützt die Diözesanbischöfe und die Bischofskonferenzen dabei, mit wirksamen und angemessenen Mitteln die liturgische Pastoral zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente und liturgische Handlungen, damit die Gläubigen immer tätiger daran teilnehmen können. Gemeinsam mit den Bischofskonferenzen fördert es die Reflexion über mögliche Formen inkulturierter Liturgien und begleitet deren Ausgestaltung.

Art. 90

§ 1. Das Dikasterium befasst sich mit der Sakramentenordnung und den rechtlichen Aspekten ihrer gültigen und erlaubten Feier sowie mit den Sakramentalien, unbeschadet der Zuständigkeit des Dikasteriums für die Glaubenslehre.

§ 2. Es prüft und bewilligt Anträge auf Indulte und Dispensen, die in diesem Bereich die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe überschreiten.

Art. 91

Das Dikasterium fördert und gestaltet die regelmäßige Feier von internationalen Eucharistischen Kongressen und bietet für die Feier von nationalen Eucharistischen Kongressen seine Mithilfe an.

Art. 92

Das Dikasterium befasst sich mit Bereichen des liturgischen Lebens:

1. durch Förderung der liturgischen Ausbildung auf verschiedenen Ebenen, auch durch überregionale Konferenzen;

2. durch die Unterstützung von Kommissionen oder Instituten, die zur Förderung des liturgischen Apostolats, der Musik, des Gesangs und der sakralen Kunst eingerichtet wurden;

3. durch die Errichtung von Vereinigungen, die diese Zwecke mit international fördern, oder durch die Approbation ihrer Statuten.

Art. 93

Das Dikasterium befasst sich mit der Ordnung und Disziplin der heiligen Liturgie im Hinblick auf die Verwendung der der Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils vorausgehenden liturgischen Bücher, deren Gebrauch entsprechend den festgesetzten Normen gewährt wurde.

Art. 94

Das Dikasterium ist zuständig für den Schutz der Reliquienverehrung, die Bestätigung der himmlischen Patrone und die Verleihung des Titels einer Basilica minor.

Art. 95

Das Dikasterium arbeitet mit den Diözesanbischöfen zusammen, damit die gottesdienstlichen Ausdrucksformen der christlichen Volksfrömmigkeit in Übereinstimmung mit den Normen der Kirche und in Harmonie mit der heiligen Liturgie zunehmen, indem es deren Grundsätze in Erinnerung ruft und Richtlinien für deren fruchtbare Umsetzung in den Teilkirchen erteilt.

Art. 96

Das Dikasterium unterstützt die Bischöfe in ihrem Amt der Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche, indem es Hinweise und Anregungen zur Förderung einer korrekten liturgischen Ausbildung gibt, um eventuelle Missbräuche zu verhindern und zu beseitigen.

Art. 97

Um seine Aufgaben bestmöglich zu erfüllen, bedient sich das Dikasterium neben seinen Mitgliedern und Konsultoren der Zusammenarbeit und des regelmäßigen Austauschs mit den bischöflichen Kommissionen für die Liturgie der verschiedenen Bischofskonferenzen und mit den internationalen Komitees für die Übersetzung der liturgischen Bücher in die in mehreren Ländern gemeinsamen Sprachen, wobei auch der Beitrag der Einrichtungen für höhere kirchliche Studien in liturgischen Fragen sorgfältig berücksichtigt werden soll.

 

Dikasterium der Selig- und Heiligsprechungsprozesse 

Art. 98

Das Dikasterium der Selig- und Heiligsprechungsprozesse befasst sich gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren mit allen Angelegenheiten, welche die Selig- und Heiligsprechungsprozesse betreffen.

Art. 99

§ 1. Das Dikasterium erlässt Spezialnormen und steht den Diözesan-/Eparchialbischöfen, die für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich sind, mit Rat und Hinweisen zur Seite.

§ 2. Es untersucht die Akten der schon abgeschlossenen Prozesse, indem es die Einhaltung der Verfahrensnormen prüft und ein inhaltliches Urteil über die Prozesse selbst abgibt, um sie dem Papst vorzulegen.

Art. 100

Das Dikasterium wacht über die Anwendung der Normen, die die Verwaltung der Finanzmittel für die Prozesse regeln.

Art. 101

Das Dikasterium legt das kanonische Verfahren fest, das zu befolgen ist, um die Echtheit der heiligen Reliquien zu prüfen und festzustellen und ihre Erhaltung zu gewährleisten.

Art. 102

Es kommt dem Dikasterium zu, über die Verleihung des Titels eines Kirchenlehrers an einen Heiligen zu befinden, nachdem es das Votum des Dikasteriums für die Glaubenslehre bezüglich dessen herausragender Glaubenslehre erhalten hat.

 

Dikasterium für die Bischöfe 

Art. 103

Das Dikasterium für die Bischöfe ist für alle Angelegenheiten zuständig, die die Errichtung und Besetzung von Teilkirchen und die Ausübung des Bischofsamtes in der lateinischen Kirche betreffen, unbeschadet der Zuständigkeit des Dikasteriums für die Evangelisierung.

Art. 104

Dem Dikasterium obliegt es, nach Zusammenstellung der notwendigen Elemente und in Zusammenarbeit mit den Bischöfen und Bischofskonferenzen all das zu behandeln, was die Errichtung der Teilkirchen und ihrer Verbände, ihre Aufteilung, Vereinigung, Aufhebung und andere Veränderungen betrifft, sowie die Errichtung von Militärordinariaten und die Errichtung von Personalordinariaten für die anglikanischen Gläubigen, die innerhalb der territorialen Grenzen einer bestimmten Bischofskonferenz in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche eintreten, nach Anhörung des Dikasteriums für die Glaubenslehre und nach Konsultation der Konferenz selbst.

Art. 105

§ 1. Das Dikasterium sorgt für all das, was die Ernennung von Bischöfen, Diözesanbischöfen und Titularbischöfen, der apostolischen Administratoren und allgemein die Besetzung der Teilkirchen betrifft. Es tut dies unter Berücksichtigung der Vorschläge der Teilkirchen, der Bischofskonferenzen und der Päpstlichen Vertretungen und nach Konsultation der Mitglieder des Präsidiums der jeweiligen Bischofskonferenz und des Metropoliten. In diesen Prozess bezieht sie in geeigneter Form auch die Mitglieder des Gottesvolkes der betreffenden Diözesen ein.

§ 2. Das Dikasterium legt im Einvernehmen mit den Bischofskonferenzen und ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten fest. Diese Kriterien müssen den unterschiedlichen kulturellen Anforderungen Rechnung tragen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

§ 3. Das Dikasterium befasst sich gemäß den Bestimmungen des Kirchenrechts auch mit dem Rücktritt von Bischöfen von ihrem Amt.

Art. 106

Jedes Mal, wenn über die Errichtung oder Änderung von Teilkirchen und ihren Zusammenschlüssen sowie über die Besetzung von Teilkirchen mit den Regierungen verhandelt werden muss, geht das Dikasterium nach Rücksprache mit der Sektion für die Beziehungen zu Staaten und internationalen Organisationen des Staatssekretariats und den betroffenen Bischofskonferenzen vor.

Art. 107

§ 1. Das Dikasterium bietet den Bischöfen jede Zusammenarbeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße und fruchtbare Ausübung des ihnen anvertrauten Hirtenamtes an.

§ 2. In den Fällen, in denen für die ordnungsgemäße Ausübung des bischöflichen Leitungsamtes ein besonderes Eingreifen erforderlich ist, obliegt es dem Dikasterium, wenn der Metropolit oder die Bischofskonferenzen nicht in der Lage sind, das Problem zu lösen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Dikasterien, brüderliche oder apostolische Visitationen anzuberaumen, und mit gleicher Vorgehensweise deren Ergebnisse auszuwerten und dem Papst die für zweckmäßig erachteten Entscheidungen vorzulegen.

Art. 108

Das Dikasterium hat die Aufgabe, alles zu regeln, was mit den Besuchen „ad limina Apostolorum“ der ihm anvertrauten Teilkirchen zusammenhängt. Zu diesem Zweck prüft es die von den Diözesanbischöfen gemäß Artikel 40 übermittelten Berichte; es unterstützt die Bischöfe während ihres Aufenthalts in Rom, indem es die Begegnung mit dem Papst, Wallfahrten zu den Päpstlichen Basiliken und andere Gespräche entsprechend organisiert; schließlich übermittelt es ihnen nach Abschluss des Besuches schriftlich die Schlussfolgerungen, Anregungen und Vorschläge des Dikasteriums für die Teilkirchen und die Bischofskonferenzen.

Art. 109

§ 1. Unbeschadet der Zuständigkeit des Dikasteriums für die Evangelisierung betreut das Dikasterium die Ausbildung der neuen Bischöfe, wobei es sich der Hilfe von Bischöfen bedient, die sich durch erwiesene Weisheit, Klugheit und Erfahrung auszeichnen, sowie von Experten aus den verschiedenen Bereichen der Weltkirche.

§ 2. Das Dikasterium bietet den Bischöfen regelmäßig Möglichkeiten zur Weiterbildung und Fortbildung an.

Art. 110

Das Dikasterium übt seine Tätigkeit im Geiste des Dienstes und in enger Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen aus. Sie trägt Sorge für all das, was die Abhaltung von Partikularkonzilien sowie die Errichtung von Bischofskonferenzen und die Recognitio ihrer Statuten betrifft. Sie nimmt die Akten und Dekrete der genannten Institutionen entgegen, prüft sie und erteilt nach Anhörung der betroffenen Dikasterien die erforderliche Recognitio der Dekrete. Schließlich führt sie aus, was in den kanonischen Bestimmungen über die kirchlichen Provinzen und Regionen festgelegt ist.

Art. 111

§ 1. Beim Dikasterium ist die Päpstliche Kommission für Lateinamerika eingerichtet, welche die Aufgabe hat, Fragen des Lebens und der Entwicklung dieser Teilkirchen zu studieren und den betreffenden Dikasterien entsprechend ihrer Zuständigkeit mit Rat und finanziellen Mitteln zur Seite zu stehen.

§ 2. Sie ist auch für die Pflege der Beziehungen zwischen internationalen und nationalen kirchlichen Institutionen, die für die Regionen Lateinamerikas tätig sind, und den kurialen Institutionen zuständig.

Art. 112

§ 1. Präsident der Kommission ist der Präfekt des Dikasteriums für die Bischöfe, der von einem oder mehreren Sekretären unterstützt wird. Diesen stehen auch einige Bischöfe als Berater zur Seite, die sowohl aus der Römischen Kurie als auch aus den Kirchen Lateinamerikas ausgewählt werden. Der Sekretär und die Berater werden vom Papst für fünf Jahre ernannt.

§ 2. Die Mitglieder der Kommission werden aus dem Kreis der kurialen Einrichtungen, des Rates der Bischöfe Lateinamerikas, der Bischöfe der Regionen Lateinamerikas und der im vorigen Artikel genannten Institutionen ausgewählt. Sie werden vom Papst für fünf Jahre ernannt.

§ 3. Die Kommission verfügt über eigene Beamte.

 

Dikasterium für den Klerus 

Art. 113

§ 1. Das Dikasterium für den Klerus befasst sich mit allen Angelegenheiten, die die Priester und Diakone des Diözesanklerus in Bezug auf ihre Person, ihren pastoralen Dienst und das, was für dessen fruchtbare Ausübung erforderlich ist, betreffen. In solchen Angelegenheiten bietet sie den Bischöfen angemessene Unterstützung an.

§ 2. Das Dikasterium bringt die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Ausbildung der Kandidaten für die heiligen Weihen zum Ausdruck und setzt sie um.

Art. 114

§ 1. Das Dikasterium unterstützt die Diözesanbischöfe, um in ihren Kirchen für die Berufungspastoral zum Weiheamt zu sorgen und damit in den Seminaren, die nach Maßgabe des Rechts eingerichtet und geleitet werden, die Alumnen angemessen geformt werden und eine solide menschliche, spirituelle, intellektuelle und pastorale Ausbildung erhalten.

§ 2. Soweit dies nach Maßgabe des Rechts in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhles fällt, wacht das Dikasterium darüber, dass das Gemeinschaftsleben und die Leitung der Seminare den Erfordernissen der Priesterausbildung entsprechen und dass die Oberen und die Ausbilder durch Beispiel und die rechte Lehre so weit wie möglich zur Persönlichkeitsbildung der künftigen geweihten Amtsträger beitragen.

§ 3. Es ist Aufgabe des Dikasteriums, alles zu fördern, was die Ausbildung der künftigen Kleriker betrifft, und zwar durch entsprechende Normen wie die Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis und die Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium sowie durch andere Dokumente, die sich auf die Weiterbildung beziehen.

§ 4. Dem Dikasterium obliegt es, die von den Bischofskonferen- zen erlassene Ratio institutionis sacerdotalis nationalis sowie die Errichtung von interdiözesanen Seminaren und deren Statuten zu bestätigen.

§ 5. Um die Qualität der Priesterausbildung zu sichern und zu verbessern, fördert das Dikasterium die Errichtung von interdiözesanen Priesterseminaren, wenn die diözesanen Priesterseminare eine entsprechende Ausbildung mit einer ausreichenden Zahl von Kandidaten für das Weiheamt, die angemessene Qualität der Ausbilder, Dozenten und geistlicher Begleiter sowie die Unterstützung anderer notwendiger Strukturen nicht gewährleisten können.

Art. 115

§ 1. Das Dikasterium unterstützt die Diözesanbischöfe und die Bischofskonferenzen in ihrer jeweiligen Leitungstätigkeit in allen Fragen, die das Leben, die Disziplin, die Rechte und die Pflichten der Kleriker betreffen, und wirkt an ihrer Weiterbildung mit. Es kümmert sich darum, dass die Diözesanbischöfe oder Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts für den Unterhalt und die soziale Absicherung des Klerus sorgen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des Art. 28 § 1 ist es zuständig, auf dem Verwaltungsweg Streitigkeiten und hierarchische Rekurse, die von Klerikern, einschließlich der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, in Bezug auf die Ausübung des Amtes vorgebracht werden, zu prüfen.

§ 3. Es untersucht mit Hilfe der zuständigen Dikasterien die Probleme, die sich aus dem Priestermangel ergeben, der in verschiedenen Teilen der Welt einerseits dem Volk Gottes die Möglichkeit nimmt, an der Eucharistie teilzunehmen, und andererseits die sakramentale Struktur der Kirche selbst untergräbt. Es ermutigt daher die Bischöfe und Bischofskonferenzen, den Klerus angemessener zu verteilen.

Art. 116

§ 1. Dem Dikasterium obliegt es, in Übereinstimmung mit den kanonischen Bestimmungen die Angelegenheiten zu behandeln, die den klerikalen Stand aller Kleriker als solchen, einschließlich der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesell- schaften des Apostolischen Lebens sowie der ständigen Diakone, betreffen. Dies geschieht im Einvernehmen mit den zuständigen Dikasterien, wenn die Umstände dies erfordern.

§ 2. Das Dikasterium ist zuständig für die Fälle von Dispensen der Diözesankleriker und der Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen von den bei der Diakonats- und Priesterweihe übernommenen Verpflichtungen.

Art. 117

Das Dikasterium ist für all das zuständig, was dem Heiligen Stuhl in Bezug auf die Personalprälaturen obliegt.

Art. 118

Das Dikasterium befasst sich mit Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhls fallen und Folgendes betreffen:

1. die allgemeine Disziplin in Bezug auf den Diözesanrat für wirtschaftliche Angelegenheiten, den Priesterrat, das Konsultorenkollegium, das Domkapitel, den Diözesanpastoralrat, die Pfarreien und die Kirchen;

2. die Vereine von Klerikern und die öffentlichen klerikalen Vereine; letzteren kann es nach Anhörung der zuständigen Dikasterien und nach Einholung der Zustimmung des Papstes die Fähigkeit zur Inkardination verleihen;

3. die kirchlichen Archive;

4. das Erlöschen der frommen Verfügungen im Allgemeinen und der frommen Stiftungen.

Art. 119

Sofern es den Heiligen Stuhl anbelangt, befasst sich das Dikasterium mit allem, was die Ordnung der kirchlichen Güter, insbesondere was ihre ordnungsgemäße Verwaltung betrifft, und erteilt die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, unbeschadet der Zuständigkeit der Dikasterien für die Evangelisierung, für die Orientalischen Kirchen und für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens.

Art. 120

Das Päpstliche Werk für geistliche Berufe und die ständige interdikasterielle Kommission für die Ausbildung zu den heiligen Weihen sind dem Dikasterium zugeordnet und dem Präfekten kommt von Amts wegen der Vorsitz über sie zu.

 

Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens  

Art. 121

Das Dikasterium ist dafür zuständig, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in den anerkannten Formen des geweihten Lebens gelebt wird, und ebenso soweit es das Leben und die Tätigkeit der Gesellschaften des apostolischen Lebens betrifft, in der gesamten lateinischen Kirche zu fördern, zu beleben und zu ordnen.

Art. 122

§ 1. Dem Dikasterium obliegt es, Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu approbieren, sie zu errichten und auch als Gültigkeitsbedingung die Genehmigung für die Errichtung eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens diözesanen Rechts durch den Bischof zu erteilen.

§ 2. Ebenfalls sind dem Dikasterium Zusammenlegungen, Vereinigungen und Auflösungen von diesen Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens vorbehalten.

§ 3. Dem Dikasterium kommt es zu, neue Formen des geweihten Lebens zu approbieren und zu ordnen, die sich von den vom Recht bereits anerkannten unterscheiden.

§ 4. Das Dikasterium hat die Aufgabe, Verbände, Konföderationen und Föderationen von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu errichten und aufzulösen.

Art. 123

Das Dikasterium setzt sich dafür ein, dass die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in der Nachfolge Christi, wie sie das Evangelium vorschlägt, gemäß ihrem Charisma, das aus dem Geist des Gründers und den gesunden Traditionen erwächst, fortschreiten, in Treue ihre Ziele verfolgen und wirksam zum Aufbau der Kirche und zu ihrer Sendung in der Welt beitragen.

Art. 124

§ 1. In Übereinstimmung mit den kanonischen Normen befasst sich das Dikasterium mit den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls fallen und das Leben und die Tätigkeit der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens betreffen, insbesondere in Bezug auf:

1. die Approbation der Konstitutionen und ihrer Änderungen;
2. die ordentliche Leitung und die Disziplin der Mitglieder;
3. die Inkorporation und Ausbildung der Mitglieder, auch durch entsprechende Normen und Weisungen;
4. die zeitlichen Güter und ihre Verwaltung;
5. das Apostolat;
6. außerordentliche Leitungsmaßnahmen.

§ 2. In die Zuständigkeit des Dikasteriums fallen nach Maßgabe des Rechts auch die folgenden Bereiche:

1. Übertritt eines Mitglieds in eine andere anerkannte Form des geweihten Lebens;

2. die Verlängerung der Abwesenheit (vom Ordenshaus) und der Exklaustration über den von den obersten Leitern gewährten Zeitraum hinaus;

3. das Indult für den Austritt von Mitgliedern mit ewigen Gelübden aus Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts;

4. die auferlegte Exklaustration;

5. die Prüfung von Rekursen gegen ein Entlassungsdekret von Mitgliedern.

Art. 125

Dem Dikasterium kommt es zu, die internationalen Konferenzen der höheren Ordensoberen zu errichten, ihre Statuten zu approbieren und darüber zu wachen, dass ihre Tätigkeit auf die ihnen eigenen Ziele ausgerichtet ist.

Art. 126

§ 1. Das eremitische Leben und der Ordo Virginum sind Formen des geweihten Lebens und als solche dem Dikasterium unterstellt.

§ 2. Die Errichtung von Vereinigungen des Ordo Virginum auf internationaler Ebene ist Sache des Dikasteriums.

Art. 127

Die Zuständigkeit des Dikasteriums erstreckt sich auch auf die Dritten Orden und auf Vereinigungen von Gläubigen, die mit dem Ziel gegründet wurden, ein Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens zu werden.
 

 

Dikasterium für die Laien, die Familie und das Leben 

Art. 128

§ 1. Das Dikasterium für die Laien, die Familie und das Leben ist zuständig für die Belange des Laienapostolats, die Jugendpastoral, die Pastoral für die Familien und ihre Sendung nach dem Plan Gottes, die Pastoral für die älteren Menschen sowie die Förderung und den Schutz des Lebens.

§ 2. In Ausübung seiner Zuständigkeiten unterhält das Dikasterium Beziehungen zu den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen, den orientalischen hierarchischen Strukturen und anderen kirchlichen Einrichtungen, fördert den Austausch zwischen ihnen und bietet seine Mitarbeit an, um die Werte und Initiativen zu fördern, die mit diesen Themen in Zusammenhang stehen.

Art. 129

Indem es die Förderung der Berufung und Sendung der Laien in der Kirche und in der Welt anregt und fördert, arbeitet das Dikasterium mit den verschiedenen kirchlichen laikalen Wirklichkeiten so zusammen, dass die Laien in die Seelsorge und Leitung der Kirche sowohl ihre Glaubenserfahrungen aus dem gesellschaftlichen Umfeld als auch ihre eigene weltliche Kompetenz einbringen.

Art. 130

Das Dikasterium bringt die besondere Sorge der Kirche für die jungen Menschen zum Ausdruck und fördert deren zentrale Rolle inmitten der Herausforderungen der Welt. Es unterstützt die Initiativen des Papstes im Bereich der Jugendpastoral und stellt sich in den Dienst der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen, der internationalen Jugendverbände und -bewegungen, indem es deren Zusammenarbeit fördert und Treffen auf internationaler Ebene organisiert.

Art. 131

Das Dikasterium setzt sich dafür ein, das Nachdenken über die Beziehung zwischen Mann und Frau in ihrer jeweiligen Besonderheit, Gegenseitigkeit, Komplementarität und gleichen Würde zu vertiefen. Es trägt zur kirchlichen Reflexion über die Identität und die Sendung der Frau und des Mannes in der Kirche und in der Gesellschaft bei, indem es ihre Partizipation fördert, die eigenen Merkmale von Frauen und Männern zur Geltung kommen lässt und auch Beispiele für Führungspositionen für Frauen in der Kirche ausarbeitet.

Art. 132

Das Dikasterium befasst sich mit Fragen der Zusammenarbeit zwischen Laien und geweihten Amtsträgern aufgrund der Taufe und der Vielfalt der Charismen und Ämter, um in beiden das Bewusstsein einer gemeinsamen Verantwortung für das Leben und die Sendung der Kirche zu fördern.

Art. 133

Das Dikasterium hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit den anderen betreffenden Dikasterien die Vorschläge der Bischofskonferenzen über die Einrichtung neuer Ämter und kirchlicher Dienste, die entsprechend den Bedürfnissen der Teilkirchen Laien anvertraut werden sollen, zu bewerten und zu approbieren.

Art. 134

Im Rahmen seiner Zuständigkeit begleitet das Dikasterium das Leben und die Entwicklung der Vereine von Gläubigen und der kirchlichen Bewegungen; es anerkennt oder errichtet gemäß den Bestimmungen des kanonischen Rechts die Vereine, die einen internationalen Charakter haben und approbiert ihre Statuten, unbeschadet der Zuständigkeit des Staatssekretariats; es befasst sich auch mit den hierarchischen Rekursen, die das Vereinsleben und das Apostolat der Laien betreffen.

Art. 135

Das Dikasterium fördert die Ehe- und Familienpastoral auf der Grundlage der Lehre des Lehramtes der Kirche. Es setzt sich für die Anerkennung der Rechte und Pflichten von Eheleuten und Familien in Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik ein. Es fördert internationale Treffen und Veranstaltungen.

Art. 136

In Abstimmung mit den Dikasterien für Evangelisierung und für die Kultur und die Bildung unterstützt das Dikasterium die Entwicklung und Verbreitung von Modellen für die Weitergabe des Glaubens in den Familien und ermutigt die Eltern zu einem konkreten Glaubensleben im Alltag. Es fördert auch in der Seelsorge und der Schulbildung Modelle der Inklusion.

Art. 137

§ 1. Das Dikasterium untersucht unter Mitwirkung der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen die Vielfalt der anthropologischen, soziokulturellen und wirtschaftlichen Bedingungen des Zusammenlebens in Ehe und Familie.

§ 2. Das Dikasterium untersucht und prüft mit Unterstützung von Fachleuten die Hauptursachen für Krisen in Ehen und Familien, wobei es den Erfahrungen der selbst vom Scheitern einer Ehe betroffenen Personen, vor allem in Bezug auf die Kinder, besondere Aufmerksamkeit widmet, um das Bewusstsein für den Wert der Familie und die Rolle der Eltern in der Gesellschaft und in der Kirche zu fördern.

§ 3. Das Dikasterium hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen Modelle für die pastorale Begleitung, die Gewissensbildung und die Integration von zivil wiederverheirateten Geschiedenen und auch für diejenigen, die in einigen Kulturen in polygamen Verhältnissen leben, zusammenzustellen und vorzuschlagen.

Art. 138

§ 1. Das Dikasterium unterstützt Initiativen zugunsten einer verantwortlichen Elternschaft und des Schutzes des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zu seinem natürlichen Ende unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Person in den verschiedenen Entwicklungsstadien.

§ 2. Das Dikasterium fördert und ermutigt Organisationen und Vereinigungen, die Familien und Einzelpersonen dabei helfen, das Geschenk des Lebens verantwortungsbewusst anzunehmen und zu bewahren, besonders im Fall von schwierigen Schwangerschaften, und dem Rückgriff auf Abtreibung vorzubeugen. Es unterstützt auch Programme und Initiativen von Teilkirchen, Bischofskonferenzen und orientalischen hierarchischen Strukturen, die zum Ziel haben, Menschen zu helfen, die an in einer Abtreibung beteiligt waren.

Art. 139

§ 1. Das Dikasterium untersucht die wichtigsten Probleme der Biomedizin und des Rechts in Bezug auf das menschliche Leben, und zwar im Dialog mit den verschiedenen theologischen Disziplinen und anderen einschlägigen Wissenschaften auf der Grundlage des Lehramtes der Kirche. Es prüft die sich entwickelnden Theorien über das menschliche Leben und die Wirklichkeit des Menschengeschlechts. Bei der Untersuchung dieser Fragen geht das Dikasterium im Einvernehmen mit dem Dikasterium für die Glaubenslehre vor.

§ 2. Ebenso stellt es Überlegungen über die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens an, um die menschliche Person in ihrer vollen und harmonischen Entfaltung zu fördern, wobei der Fortschritt wertgeschätzt und auf Abwege hingewiesen werden soll, die ihn auf kultureller und sozialer Ebene behindern.

Art. 140

Das Dikasterium begleitet die Tätigkeit der katholischen Institutionen, Vereine, Bewegungen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene, deren Ziel es ist, dem Wohl der Familie zu dienen.

Art. 141

§ 1. Das Dikasterium arbeitet in Fragen des Schutzes und der Förderung des menschlichen Lebens mit der Päpstlichen Akademie für das Leben zusammen und macht sich deren Fachwissen zunutze.

§ 2. Das Dikasterium arbeitet mit dem „Päpstlichen Theologischen Institut Johannes Paul II. für Ehe- und Familienwissenschaften“ zusammen, und zwar sowohl mit der Zentralsektion als auch mit den anderen Sektionen und den assoziierten/verbundenen Zentren, um eine gemeinsame Ausrichtung der Studien über Ehe, Familie und Leben zu fördern.



Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen  

Art. 142

Dem Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen kommt es zu, sich durch geeignete Initiativen und Aktivitäten im Einsatz für die Ökumene sowohl innerhalb der katholischen Kirche als auch in den Beziehungen zu anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften einzubringen, um die Einheit unter den Christen wiederherzustellen.

Art. 143

§ 1. Es ist die Aufgabe des Dikasteriums, die Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils und des nachkonziliaren Lehramtes über die Ökumene umzusetzen.

§ 2. Es ist verantwortlich für die rechte Auslegung und treue Anwendung der ökumenischen Prinzipien und der Richtlinien, die zur Anleitung, Koordinierung und Entwicklung der ökumenischen Aktivitäten aufgestellt wurden.

§ 3. Es unterstützt katholische Treffen und Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, welche die Förderung der Einheit der Christen zum Ziel haben.

§ 4. Es koordiniert die ökumenischen Initiativen der anderen kurialen Einrichtungen und Ämter sowie der Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind, mit anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.

Art. 144

§ 1. Nachdem die Angelegenheiten dem Papst vorgängig vorge- legt wurden, kümmert sich das Dikasterium um die Beziehungen zu den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Es fördert den theologischen Dialog und die Gespräche, um die Einheit mit ih- nen zu fördern, wobei sie sich der Mitarbeit von Experten bedient.

§ 2. Es obliegt dem Dikasterium, katholische Mitglieder für die theologischen Dialoge sowie Beobachter und Delegierte für die verschiedenen ökumenischen Treffen zu ernennen. Wann immer es angebracht erscheint, lädt es Beobachter oder „brüderliche Dele- gierte“ aus anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu den bedeutsameren Treffen und Veranstaltungen der katholischen Kirche ein.

§ 3. Das Dikasterium fördert auch ökumenische Initiativen auf geistlicher, pastoraler und kultureller Ebene.

Art. 145

§ 1. Da sich das Dikasterium naturgemäß häufig mit Glaubensfragen befassen muss, ist es notwendig, dass es im Einvernehmen mit dem Dikasterium für die Glaubenslehre vorgeht, insbesondere wenn es öffentliche Dokumente oder Erklärungen herausgibt.

§ 2. In Angelegenheiten, welche die Beziehungen zwischen den katholischen Ostkirchen und den orthodoxen oder orientalisch- orthodoxen Kirchen betreffen, arbeitet es mit dem Dikasterium für die Orientalischen Kirchen und dem Staatssekretariat zusammen.

Art. 146

Um die Beziehungen zwischen Katholiken und Juden zu fördern, ist beim Dikasterium eine Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum eingerichtet. Sie wird vom Präfekten geleitet.

 

Dikasterium für den interreligiösen Dialog  

Art. 147

Das Dikasterium für den Interreligiösen Dialog fördert und regelt die Beziehungen zu Mitgliedern und Gruppen von Religionen, die nicht als christlich bezeichnet werden können, mit Ausnahme des Judentums, für das das Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen zuständig ist.

Art. 148

Das Dikasterium setzt sich dafür ein, dass der Dialog mit den Anhängern anderer Religionen in angemessener Weise und in einer Haltung des Zuhörens, der Wertschätzung und des Respekts geführt wird. Es pflegt verschiedene Formen von Beziehungen zu ihnen, damit durch den Beitrag aller Frieden, Freiheit, soziale Gerechtigkeit, Schutz und Bewahrung der Schöpfung sowie die geistigen und moralischen Werte gefördert werden können.

Art. 149

§ 1. In dem Bewusstsein, dass der interreligiöse Dialog durch Handeln, theologischen Austausch und spirituelle Erfahrung konkret wird, fördert das Dikasterium eine echte Suche nach Gott unter allen Menschen. Es unterstützt Studien und Konferenzen, welche geeignet sind, um gegenseitige Information und Wertschätzung zu entwickeln, so dass die menschliche Würde und der geistige und moralische Reichtum der Menschen wachsen können.

§ 2. Das Dikasterium hat die Aufgabe, die Diözesan-/Eparchialbischöfe bei der Ausbildung derjenigen zu unterstützen, die sich im interreligiösen Dialog engagieren.

Art. 150

§ 1. In Anbetracht dessen, dass es verschiedene religiöse Traditionen gibt, die aufrichtig Gott suchen, verfügt das Dikasterium über Fachpersonal für verschiedene Bereiche.

§ 2. Zur Förderung der Beziehungen zu den Anhängern der verschiedenen Religionen werden im Dikasterium unter der Leitung des Präfekten und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Bischofskonferenzen und orientalischen hierarchischen Strukturen Kommissionen eingerichtet, darunter die Kommission zur Förderung der Beziehungen zu den Muslimen unter religiösen Gesichtspunkten.

Art. 151

Bei der Ausübung seiner Aufgaben geht das Dikasterium, wenn es die Sache erfordert, im Einvernehmen mit dem Dikasterium für die Glaubenslehre und, falls notwendig, mit den Dikasterien für die Orientalischen Kirchen und für die Evangelisierung vor.

Art. 152

§ 1. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben handelt und plant das Dikasterium seine Initiativen im Einvernehmen mit den Teilkirchen, den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen und den orientalischen hierarchischen Strukturen.

§ 2. Das Dikasterium ermutigt auch die Teilkirchen, Initiativen im Bereich des interreligiösen Dialogs zu ergreifen.

 

Dikasterium für die Kultur und die Bildung  

Art. 153

§ 1. Das Dikasterium für die Kultur und die Bildung setzt sich im Horizont der christlichen Anthropologie für die Entwicklung menschlicher Werte im Hinblick auf alle Menschen ein und trägt so zur vollen Verwirklichung der Nachfolge Jesu Christi bei.

§ 2. Das Dikasterium besteht aus der Sektion für die Kultur, die sich der Förderung der Kultur, der pastoralen Anregung und der Pflege des kulturellen Erbes widmet, und der Sektion für die Bildung, die die Grundprinzipien der Erziehung in Bezug auf die Schulen, die katholischen und kirchlichen höheren Studien- und Forschungseinrichtungen entwickelt und für hierarchische Rekurse in diesen Angelegenheiten zuständig ist.

Art. 154

Die Sektion für die Kultur fördert und unterhält die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Welt der Kultur, indem sie sich mit den vielfältigen Anforderungen auseinandersetzt, die sich daraus ergeben, und vor allem den Dialog als unverzichtbares Mittel der echten Begegnung, des gegenseitigen Austauschs und der gegenseitigen Bereicherung voranbringt, damit sich die verschiedenen Kulturen dem Evangelium und dem christlichen Glauben gegenüber immer mehr öffnen und damit diejenigen, die sich in der Kunst, der Literatur und den Wissenschaften, der Technik und dem Sport engagieren, sich von der Kirche als Personen im Dienst der aufrichtigen Suche nach dem Wahren, Guten und Schönen anerkannt wissen und fühlen.

Art. 155

Die Sektion für die Kultur bietet ihre Hilfe und Zusammenarbeit an, damit die Diözesan-/Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen das historische Erbe schützen und bewahren können, insbesondere die juristischen Dokumente und Instrumente, die das Leben und die Pastoral der kirchlichen Wirklichkeiten betreffen und bezeugen, sowie das künstlerische und kulturelle Erbe, das mit größter Sorgfalt in Archiven, Bibliotheken und Museen, Kirchen und anderen Gebäuden aufbewahrt werden soll, damit es allen, die ein Interesse daran haben, zugänglich ist.

Art. 156

§ 1. Die Sektion für die Kultur fördert und unterstützt den Dialog zwischen den vielen Kulturen innerhalb der Kirche und begünstigt so die gegenseitige Bereicherung.

§ 2. Sie setzt sich dafür ein, dass die Diözesan-/Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen die lokalen Kulturen mit ihrem Erbe an Weisheit und Spiritualität als Reichtum für die gesamte Menschheit schätzen und schützen.

Art. 157

§ 1. Die Sektion für die Kultur ergreift geeignete Initiativen im Bereich der Kultur; sie begleitet die Projekte, die von den entsprechenden Einrichtungen der Kirche durchgeführt werden, und bietet ihnen, wenn nötig, ihre Zusammenarbeit an, ohne die Eigenständigkeit ihrer jeweiligen Forschungsprogramme zu beeinträchtigen.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat interessiert sie sich für die Aktionsprogramme der Staaten und der internationalen Organisationen zur Förderung der Kultur und der Aufwertung des kulturellen Erbes und verfolgt diese; in diesen Bereichen nimmt sie gegebenenfalls an internationalen Foren und Fachkonferenzen teil und fördert oder unterstützt Kongresse.

Art. 158

Die Sektion für die Kultur schafft und fördert Initiativen des Dialogs mit denjenigen, die sich zwar nicht zu einer bestimmten Religion bekennen, aber aufrichtig die Begegnung mit der Wahrheit Gottes suchen, und zeigt ebenso die pastorale Fürsorge der Kirche für diejenigen, die kein religiöses Bekenntnis haben.

Art. 159

§ 1. Die Sektion für die Bildung arbeitet mit den Diözesan-/ Eparchialbischöfen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen zusammen, damit die Grundprinzipien der Erziehung, insbesondere der katholischen Erziehung, so aufgenommen und vertieft werden, dass sie dem jeweiligen Umfeld und der Kultur entsprechend umgesetzt werden können.

§ 2. Sie unterstützt die Diözesan-/Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen, welche zur Förderung der katholischen Identität der Schulen und der Einrichtungen für höhere Studien Normen erlassen können, welche die diesbezüglichen Kriterien in einem bestimmten kulturellen Kontext festlegen. Gemeinsam mit ihnen wacht sie darüber, dass in den zu vermittelnden Lehren die Unversehrtheit des katholischen Glaubens gewahrt wird.

Art. 160

§ 1. Die Sektion für die Bildung unterstützt die Diözesan-/ Eparchialbischöfe, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen bei der Festlegung der Normen, nach denen katholische Schulen aller Ordnungen und Stufen zu errichten sind und in denen auch die Bildungspastoral als Teil der Evangelisierung zu gewährleisten ist.

§ 2. Sie fördert den katholischen Religionsunterricht in den Schulen.

Art. 161

§ 1. Die Sektion für die Bildung arbeitet mit den Diözesan-/ Eparchalbischöfen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen zusammen, um in der ganzen Kirche die Entstehung und Entwicklung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten kirchlichen und katholischen Hochschulen und anderen Studieneinrichtungen zu fördern, in denen die theologischen Wissenschaften tiefer erforscht und solche humanistischen und wissenschaftlichen Studien gefördert werden, die der christlichen Wahrheit Rechnung tragen, so dass die Studenten eine angemessene Ausbildung zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Kirche und in der Gesellschaft erhalten.

§ 2. Sie ist zuständig für die notwendigen Formalitäten zur Anerkennung der im Namen des Heiligen Stuhls verliehenen akademischen Titel seitens der Staaten.

§ 3. Sie ist die zuständige Autorität für die Zulassung und Errichtung von Einrichtungen für höhere Studien und anderer kirchlicher akademischer Institute, für die Approbation ihrer Statuten und für die Aufsicht über deren Einhaltung, auch in den Beziehungen zu den zivilen Behörden. Was die katholischen Einrichtungen für höhere Studien anbelangt, so befasst sie sich mit den Angelegenheiten, die nach Maßgabe des Rechts in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhls fallen.

§ 4. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen katholischen Einrichtungen für höhere kirchliche Studien und ihren Verbänden.

§ 5. Sie ist zuständig für die Erteilung des nihil obstat, das Dozenten benötigen, um gemäß Art. 72 § 2 zur Lehre theologischer Fächer zugelassen zu werden.

§ 6. Sie arbeitet mit den anderen zuständigen Dikasterien zusammen, um die Diözesan-/Eparchialbischöfe und andere Ordinarien/Hierarchen, die Bischofskonferenzen und die orientalischen hierarchischen Strukturen bei der akademischen Ausbildung der Kleriker, der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie der Laien zu unterstützen, die sich auf einen Dienst in der Kirche vorbereiten.

Art. 162

Das Dikasterium für die Kultur und die Bildung koordiniert auch die Tätigkeit einiger Päpstlicher Akademien, von denen etliche von alters her bestehen und in die auf internationaler Ebene aus dem Kreis der Gläubigen und Nichtgläubigen bedeutende Persönlichkeiten der theologischen und humanistischen Wissenschaften berufen werden. Gegenwärtig sind dies: die Päpstliche Akademie der schönen Künste und der Literatur der Meister am Pantheon; die Päpstliche Römische Akademie für Archäologie; die Päpstliche Akademie für Theologie; die Päpstliche Akademie des heiligen Thomas; die Päpstliche Internationale Marianische Akademie; die Päpstliche Akademie Cultorum Martyrum; die Päpstliche Akademie für die lateinische Sprache.

 

Dikasterium für den Dienst zugunsten der ganzheitlichen Entwicklung des Menschen 

Art. 163

§ 1. Das Dikasterium für den Dienst zugunsten der ganzheitlichen Entwicklung des Menschen hat die Aufgabe, die menschliche Person und ihre gottgegebene Würde, die Menschenrechte, die Gesundheit, die Gerechtigkeit und den Frieden zu fördern. Es befasst sich in erster Linie mit Fragen bezüglich der Wirtschaft und der Arbeit, der Bewahrung der Schöpfung und der Erde als „gemeinsames Haus“, der Migration und der humanitären Notsituationen.

§ 2. Es vertieft und verbreitet die Soziallehre der Kirche über die ganzheitliche Entwicklung des Menschen. Es erfasst und erörtert im Licht des Evangeliums die Bedürfnisse und Sorgen des Menschengeschlechts in Gegenwart und Zukunft.

§ 3. Es unterstützt unter Würdigung ihres Beitrags die Teilkirchen, die Bischofskonferenzen, ihre regionalen und kontinentalen Zusammenschlüsse sowie die orientalischen hierarchischen Strukturen auf dem Gebiet der ganzheitlichen Förderung des Menschen.

§ 4. Es greift auf den Beitrag von Experten zurück, die den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens und humanitären Entwicklungs- und Hilfsorganisationen angehören. Es arbeitet unter Wahrung der Zuständigkeiten des Staatssekretariats mit Vertretern der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen zusammen.

Art. 164

Das Dikasterium begleitet in Kooperation mit den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen sowie den orientalischen hierarchischen Strukturen die Prozesse der Umsetzung der Vorgaben des kirchlichen Lehramtes im Bereich des Schutzes und der ganzheitlichen Entwicklung der Umwelt, wobei es mit Angehörigen anderer christlicher Konfessionen und anderer Religionen, mit Behörden und zivilen Organisationen sowie internationalen Gremien zusammenarbeitet.

Art. 165

In seiner Tätigkeit zur Förderung von Gerechtigkeit und Frieden befasst sich das Dikasterium mit folgenden Bereichen:

1. Es setzt sich aktiv für die Prävention und Lösung von Konflikten ein, auch indem es im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat und unter Einbeziehung der Bischofskonferenzen und der orientalischen hierarchischen Strukturen mögliche Situationen, die Konflikte hervorrufen können, identifiziert und analysiert.

2. Es setzt sich dafür ein, die Würde und die Grundrechte der menschlichen Person sowie die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte zu verteidigen und zu fördern.

3. Es unterstützt Initiativen gegen den Menschenhandel, die Zwangsprostitution, die Ausbeutung von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sowie gegen die unterschiedlichen Formen der Sklaverei und der Folter; es sorgt dafür, die internationale Gemeinschaft auf das Thema der Behandlung von Häftlingen und ihrer Lebensbedingungen aufmerksam zu machen und dafür zu sensibilisieren, und setzt sich für die Abschaffung der Todesstrafe ein.

4. Es sorgt dafür, dass in den Teilkirchen Migranten, Flüchtlingen, Vertriebenen und anderen Personen, die unterwegs sind und einer besonderen Seelsorge bedürfen, wirksame und angemessene materielle und geistliche Hilfe angeboten wird - erforderlichenfalls auch durch geeignete pastorale Strukturen.

Art. 166

§ 1. Das Dikasterium fördert in den Teilkirchen die Seelsorge an Seeleuten, sowohl auf See als auch in den Häfen, vor allem durch das Werk des Apostolats des Meeres, dessen Leitung es ausübt.

§ 2. Es trägt die gleiche Sorge für diejenigen, die auf Flughäfen oder in Flugzeugen beschäftigt sind oder arbeiten.

Art. 167

Das Dikasterium fördert in Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen und den orientalischen hierarchischen Strukturen den Kampf gegen die Armut und wirkt mit nationalen und internationalen Kooperationseinrichtungen zusammen, um eine ganzheitliche Entwicklung des Menschen zu erreichen. Es fördert Initiativen gegen Korruption und zugunsten guter Regierungsführung, um dem öffentlichen Interesse zu dienen und das Vertrauen in die internationale Gemeinschaft zu stärken.

Art. 168

Das Dikasterium fördert und verteidigt gerechte Wirtschaftsmodelle und einen besonnenen Lebensstil, indem es insbesondere Initiativen gegen die wirtschaftliche und soziale Ausbeutung der armen Länder, asymmetrische Handelsbeziehungen, Finanzspekulationen und Entwicklungsmodelle, die zu Ausgrenzung führen, anregt.

Art. 169

Das Dikasterium arbeitet mit den Diözesan-/Eparchialbischöfen, den Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen zusammen, damit das Bewusstsein für den Frieden, der Einsatz für die Gerechtigkeit und die Solidarität mit den Schwächsten und sozial Benachteiligten wachsen kann, insbesondere anlässlich der Welttage, die ihnen gewidmet sind.

Art. 170

Das Dikasterium analysiert gemeinsam mit den Bischofskonferenzen, ihren regionalen und kontinentalen Zusammenschlüssen und den orientalischen hierarchischen Strukturen die Hauptursachen für Migration und Flucht aus den Herkunftsländern und setzt sich für deren Beseitigung ein; es fördert Initiativen der Solidarität und Integration in den Aufnahmeländern. Es arbeitet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Regelungen zugunsten von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten mit Entwicklungs- und humanitären Organisationen und internationalen Organisationen zusammen.

Art. 171

Das Dikasterium fördert und unterstützt eine gerechte und ganzheitliche Gesundheitsversorgung. Es unterstützt die Initiativen der Diözesen/Eparchien, der Institute des geweihten Lebens, der Gesellschaften des apostolischen Lebens, der Caritas und der Laienvereinigungen, um die Ausgrenzung von Kranken und Behinderten, die mangelnde Pflege aufgrund von Personalmangel, Krankenhausausstattung und Medikamentenversorgung in armen Ländern zu verhindern. Es beobachtet aufmerksam den Mangel an Forschung im Bereich der Krankheitsbekämpfung.

Art. 172

§ 1. Das Dikasterium arbeitet mit dem Staatssekretariat zusammen, unter anderem durch die Teilnahme an den Delegationen des Heiligen Stuhls an internationalen Treffen zu Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen.

§ 2. Es unterhält enge Beziehungen zum Staatssekretariat, insbesondere wenn es beabsichtigt, sich öffentlich in Form von Dokumenten oder Erklärungen zu Fragen zu äußern, die die Beziehungen zu den staatlichen Regierungen und andere Themen des Völkerrechts betreffen.

Art. 173

Das Dikasterium arbeitet mit den Werken des Heiligen Stuhls für humanitäre Unterstützung in Krisengebieten zusammen und kooperiert mit kirchlichen humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen.

Art. 174

§ 1. Das Dikasterium unterhält unter Berücksichtigung von deren Statuten enge Beziehungen zur Päpstlichen Akademie der Sozialwissenschaften und zur Päpstlichen Akademie für das Leben.

§ 2. Es ist gemäß deren Statuten für die Caritas Internationalis und die Internationale Katholische Kommission für Migration zuständig.

§ 3. Es übt in Übereinstimmung mit den jeweiligen Statuten und unter Beachtung der geltenden Normen die dem Heiligen Stuhl gesetzlich vorbehaltenen Befugnisse bei der Errichtung und Aufsicht der internationalen Wohltätigkeitsvereinigungen und der zu denselben Zwecken errichteten Fonds aus.

 

Dikasterium für die Gesetzestexte  

Art. 175

§ 1. Das Dikasterium für die Gesetzestexte fördert und verbreitet in der Kirche die Kenntnis und die Annahme des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen und bietet Hilfestellung für die korrekte Anwendung.

§ 2. Es erfüllt die ihm eigenen Aufgaben im Dienst des Papstes, der kurialen Einrichtungen und Ämter, der Diözesan-/ Eparchialbischöfe, der Bischofskonferenzen, der orientalischen hierarchischen Strukturen sowie der obersten Leiter der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts.

§ 3. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben greift es auf die Mitarbeit von Kanonisten zurück, die verschiedenen Kulturen angehören und in verschiedenen Kontinenten tätig sind.

Art. 176

Aufgabe dieses Dikasteriums ist es, die authentische Interpretation der kirchlichen Gesetze zu formulieren, die vom Papst als oberstem Gesetzgeber und Ausleger in besonderer Form approbiert wird, nachdem es bei Fragen von größerer Bedeutung die kurialen Einrichtungen und die zuständigen Ämter der Römischen Kurie zu den einzelnen zu behandelnden Themen gehört hat.

Art. 177

Falls ein Rechtszweifel aufkommen sollte, der keiner authentischen Interpretation bedarf, kann das Dikasterium die Bedeutung der Normen durch eine nach den Kriterien der kanonischen Gesetzgebung formulierte Auslegung angemessen klären. Diese Klarstellungen können in Form von Erklärungen oder erläuternden Bemerkungen erfolgen.

Art. 178

Das Dikasterium prüft nach dem Studium der bestehenden Gesetzgebung der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen und gemäß den Anfragen, die es aus der kirchlichen Praxis erhält, das mögliche Vorhandensein von Lücken in der Gesetzgebung (lacunae legis) und unterbreitet dem Papst geeignete Vorschläge, um sie zu überwinden. Es überprüft darüber hinaus auch, ob die bestehenden Rechtsvorschriften aktualisiert werden müssen, und schlägt Änderungen vor, um die Harmonie und Wirksamkeit des Rechts zu gewährleisten.

Art. 179

Das Dikasterium unterstützt die kurialen Einrichtungen bei der Ausarbeitung von allgemeinen Ausführungsdekreten, Instruktionen und anderen Texten mit normativem Charakter, damit diese mit den Vorschriften des geltenden allgemeinen Rechts übereinstimmen und in der entsprechenden rechtlichen Form abgefasst sind.

Art. 180

Allgemeine Dekrete, die von Plenarkonzilien oder Bischofskonferenzen und den orientalischen hierarchischen Strukturen erlassen werden, werden diesem Dikasterium von dem für die Erteilung der Recognitio zuständigen Dikasterium zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.

Art. 181

Auf Antrag der Betroffenen prüft das Dikasterium, ob Gesetze und allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb des Papstes erlassen wurden, mit dem allgemeinen Recht der Kirche übereinstimmen.

Art. 182

§ 1. Das Dikasterium fördert das Studium des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen sowie anderer Gesetzestexte, indem es interdiziplinäre Treffen und Konferenzen organisiert und internationale und nationale Vereinigungen von Kanonisten fördert.

§ 2. Das Dikasterium achtet besonders auf die einwandfreie kanonische Praxis, damit das Recht in der Kirche entsprechend verstanden und richtig angewandt wird; ebenso macht es, wenn nötig, die zuständige Autorität auf das Aufkommen illegitimer Praktiken aufmerksam und steht diesbezügliche zur Beratung zur Verfügung.

 

Dikasterium für die Kommunikation 

Art. 183

Das Dikasterium für die Kommunikation ist für das gesamte Kommunikationssystem des Apostolischen Stuhls verantwortlich und vereint in struktureller Einheit und unter Berücksichtigung seiner operativen Merkmale alle Unternehmungen des Heiligen Stuhls im Bereich der Kommunikation, damit das gesamte System einheitlich auf die Bedürfnisse der Evangelisierungsmission der Kirche in einem Umfeld reagiert, das durch die Verbreitung und Entwicklung der digitalen Medien, die Faktoren der Konvergenz und der Interaktivität gekennzeichnet ist.

Art. 184

Das Dikasterium trägt den Erfordernissen der Evangelisierungsmission der Kirche Rechnung, indem es die derzeit verfügbaren und die sich in Zukunft entwickelnden Produktionsmodelle, technologischen Innovationen und Kommunikationsformen nutzt.

Art. 185

Neben den ausdrücklich operativen Aufgaben, die ihm zugewiesen sind, vertieft und entwickelt das Dikasterium auch die eigentlichen theologischen und pastoralen Aspekte der kommunikativen Tätigkeit der Kirche. In diesem Sinne bemüht es sich auch im Bildungsbereich darum, dass die Kommunikation nicht auf rein technologische und instrumentelle Konzepte reduziert wird.

Art. 186

Das Dikasterium hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gläubigen sich immer mehr der Pflicht bewusst werden, die jedem Einzelnen obliegt, sich dafür einzusetzen, dass die zahlreichen Kommunikationsmittel der pastoralen Sendung der Kirche zur Verfügung und im Dienst der Hebung der Zivilisation und der Sitten stehen; es widmet sich insbesondere anlässlich des Welttages der sozialen Kommunikationsmittel der Aufgabe, dieses Bewusstsein zu schärfen.

Art. 187

Für seine Tätigkeit nutzt das Dikasterium in Übereinstimmung mit der spezifischen Gesetzgebung und den vom Heiligen Stuhl eingegangenen internationalen Verpflichtungen die Konnektivität und die Netzinfrastruktur des Staates der Vatikanstadt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es mit den zuständigen kurialen Einrichtungen und insbesondere mit dem Staatssekretariat zusammen.

Art. 188

Es kommt dem Dikasterium zu, die anderen kurialen Einrichtungen und Ämter, die mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Einrichtungen, das Governatorat des Staates der Vatikanstadt und die anderen Organe, die ihren Sitz im Staat der Vatikanstadt haben oder vom Apostolischen Stuhl abhängen, in ihrer Kommunikationstätigkeit zu unterstützen.

 

 

VI.

ORGANE DER GERICHTSBARKEIT

Art. 189

§ 1. Der Dienst der Organe der Gerichtsbarkeit ist eine der wesentlichen Funktionen in der Regierung der Kirche. Das Ziel dieses Dienstes, der von jedem der Organe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit ausgeübt wird, ist die der Kirche eigene Sendung: das Reich Gottes zu verkünden und anbrechen zu lassen und durch die mit kanonischer Billigkeit angewandte Rechtsordnung für das Heil der Seelen zu wirken, das in der Kirche immer das oberste Gesetz ist.

§ 2. Ordentliche Gerichtsorgane sind die Apostolische Pönitentiarie, das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur und das Gericht der Römischen Rota. Die drei Organe sind voneinander unabhängig.


Apostolische Pönitentiarie

Art. 190

§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die das Forum internum betreffen, sowie für die Ablässe als Ausdruck der göttlichen Barmherzigkeit.

§ 2. Sie wird vom Großpönitentiar verwaltet, der vom Regenten unterstützt wird. Ihnen stehen einige Beamte zur Seite.

Art. 191

Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen von den Zensuren, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Nachlässe und andere Gnadenerweise.

Art. 192

§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie sorgt dafür, dass in den Päpstlichen Basiliken Roms eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.

§ 2. Sie beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausbildung der Pönitentiare, die in den Päpstlichen Basiliken und andernorts ernannt werden.

Art. 193

Der Apostolischen Pönitentiarie ist, unbeschadet der Zuständigkeiten des Dikasteriums für die Glaubenslehre für die Prüfung aller Fragen der Lehre und des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im rituellen Bereich, alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt.

 

Oberstes Gericht der Apostolischen Signatur  

Art. 194

Die Apostolische Signatur übt die Funktion des obersten Gerichts der Kirche aus und sorgt ebenso für die ordnungsgemäße Rechtspflege in der Kirche.

Art. 195

§ 1. Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus Kardinälen, Bischöfen und Priestern, die vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, und wird vom Kardinalpräfekten geleitet.

§ 2. Bei der Abwicklung der Geschäfte des Gerichts wird der Präfekt von einem Sekretär unterstützt.

Art. 196

Die Apostolische Signatur urteilt als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit über:

1. Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2. Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota;

3. Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

Art. 197

§ 1. Als Verwaltungsgericht der Römischen Kurie entscheidet die Apostolische Signatur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, die von den Dikasterien und dem Staatssekretariat erlassen oder von diesen gebilligt worden sind, und zwar jedes Mal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt inhaltlich oder verfahrensmäßig irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann die Apostolische Signatur auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den betreffenden Akt entstanden sind.

§ 3. Sie richtet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen übertragen werden. Schließlich entscheidet sie bei Kompetenzkonflikten, die zwischen den Dikasterien sowie zwischen diesen und dem Staatssekretariat auftreten.

Art. 198

Die Apostolische Signatur ist als Verwaltungsorgan der Justiz in Disziplinarangelegenheiten auch zuständig:

1. die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich in den verschiedenen kirchlichen Gerichten zu überwachen und erforderlichenfalls gegen Gerichtspersonal, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte einzuschreiten;

2. über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreicht werden soll;

3. über jedes Ersuchen im Zusammenhang mit der Rechtspflege zu entscheiden;

4. die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu prorogieren;

5. die Genehmigung des Berufungsgerichts zu erteilen, sowie, sofern es dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, die Genehmigung zur Errichtung von interdiözesanen/intereparchialen/interrituellen, regionalen, nationalen und, falls erforderlich, übernationalen Gerichten.

Art. 199

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem eigenen Gesetz.


Gericht der Römischen Rota 

Art. 200

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

§ 2. Beim Gericht der Römischen Rota ist ein Amt eingerichtet, das dafür zuständig ist, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Erteilung der Dispens zu urteilen.

§ 3. Dieses Amt ist auch nach Maßgabe des allgemeinen und eigenen Rechts, je nach den verschiedenen Fällen, für die Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe zuständig.

Art. 201

§ 1. Das Gericht hat eine kollegiale Struktur und setzt sich aus einer gewissen Anzahl von Richtern zusammen, die durch rechten Glauben, Kompetenz und Lebenserfahrung ausgewiesen sind und vom Papst aus verschiedenen Teilen der Welt ernannt werden.

§ 2. Dem Kollegium des Gerichts steht als primus inter pares der Dekan vor, der vom Papst aus den Reihen der Richter ausgewählt und auf fünf Jahre ernannt wird.

§ 3. Das Amt für Dispensverfahren für die gültige, aber nicht vollzogene Ehe und für die Weihenichtigkeitsfälle wird vom Dekan geleitet, der von eigenen Beamten, beauftragten Kommissaren und Konsultoren unterstützt wird.

Art. 202

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in zweiter Instanz über die von den ordentlichen Gerichten erster Instanz entschiedenen Sachen, die durch rechtmäßige Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden.

§ 2. Es urteilt in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

Art. 203

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in erster Instanz:

1. über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2. über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechts;

3. über Diözesen/Eparchien oder sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

4. in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, richtet es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Art. 204

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.

 

 

VII.
WIRTSCHAFTLICHE ORGANE


Wirtschaftsrat

Art. 205

§ 1. Dem Wirtschaftsrat obliegt die Aufsicht über die Verwaltungs- und Finanzstrukturen und -tätigkeiten der kurialen Einrichtungen und Ämter sowie der Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind oder sich auf ihn beziehen und die in der Liste im Anhang zu seinen Statuten aufgeführt sind.

§ 2. Der Wirtschaftsrat übt seine Funktionen im Lichte der Soziallehre der Kirche und in Übereinstimmung mit den international anerkannten bewährten Praktiken der öffentlichen Verwaltung aus, um eine ethische und effiziente Administration und Finanzverwaltung zu gewährleisten.

Art. 206

§ 1. Der Rat besteht aus acht Kardinälen oder Bischöfen, die die Universalität der Kirche repräsentieren, und sieben Laien, die aus Experten verschiedener Nationalitäten ausgewählt werden. Die fünfzehn Mitglieder werden vom Papst für fünf Jahre ernannt.

§ 2. Der Rat wird vom Kardinal-Koordinator einberufen und geleitet, der von einem Sekretär unterstützt wird.

§ 3. Der Präfekt des Wirtschaftssekretariats nimmt an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teil.

Art. 207

Der Rat legt dem Papst Leitlinien und Normen zur Approbation vor, die sicherstellen sollen, dass

1. das Vermögen der ihrer Aufsicht unterliegenden Einrichtungen und Verwaltungen geschützt wird;

2. die Vermögens- und Finanzrisiken minimiert werden;

3. die personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen rationell zugewiesen und umsichtig, effizient und transparent verwaltet werden;

4. die Einrichtungen und Verwaltungen ihre Aufgaben effizient und im Einklang mit den für sie approbierten Tätigkeiten, Programmen und Haushaltsplänen erfüllen.

Art. 208

Der Rat legt die Kriterien, einschließlich dem des Wertes, fest, um zu bestimmen, welche Akte der Veräußerung, des Erwerbs oder der außerordentlichen Verwaltung, die von den seiner Aufsicht unterstellten Einrichtungen vorgenommen werden, ad validitatem (zu ihrer Gültigkeit) der Genehmigung des Präfekten des Wirtschaftssekretariats bedürfen.

Art. 209

§ 1. Der Rat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Haushaltsabschluss des Heiligen Stuhls und legt sie dem Papst vor. § 2. Während der Vakanz des Heiligen Stuhls legt der Wirtschaftsrat dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche den letzten Haushaltsabschluss des Heiligen Stuhls und den

Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.

Art. 210

Der Rat ersucht bei Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer operativen Autonomie die Finanzaufsichtsbehörde um Informationen bezüglich der Zielsetzung ihrer Tätigkeiten und wird jährlich über die Aktivitäten des "Istituto per le Opere di Religione" unterrichtet.

Art. 211

Der Rat prüft die Vorschläge des Wirtschaftssekretariats sowie mögliche Anregungen, die von den verschiedenen Verwaltungen des Heiligen Stuhls, der Finanzaufsichtsbehörde und anderen in den eigenen Statuten benannten Einrichtungen vorgelegt werden.

 

Wirtschaftssekretariat

Art. 212

§ 1. Das Wirtschaftssekretariat übt die Funktion des Päpstlichen Sekretariats für Wirtschafts- und Finanzfragen aus.

§ 2. Es übt die Kontrolle und Aufsicht in Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten über die kurialen Einrichtungen, Ämter und Einrichtungen aus, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind, oder sich auf ihn beziehen und die in der dem Statut des Wirtschaftsrates beigefügten Liste aufgeführt sind.

§ 3. Es übt auch eine besondere Kontrolle über den Peterspfennig und über die anderen päpstlichen Finanzmittel aus.

Art. 213

§ 1. Das Wirtschafssekretariat wird von einem Präfekten geleitet, der von einem Sekretär unterstützt wird.

§ 2. Das Organ ist in zwei Funktionsbereiche unterteilt: einen für die Regulierung, Kontrolle und Überwachung in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten, den anderen für die Regulierung, Kontrolle und Überwachung in Verwaltungsangelegenheiten.

Art. 214

§ 1. Das Wirtschaftssekretariat konsultiert den Wirtschaftsrat und legt ihm Vorschläge und Richtlinien für Verordnungen zu Fragen von großer Bedeutung oder zu allgemeinen Grundsätzen zur Prüfung vor.

§ 2. Das Wirtschaftssekretariat führt bei der Ausarbeitung von Vorschlägen oder Leitlinien angemessene Konsultationen durch, wobei es die Autonomie und die Zuständigkeiten der Einrichtungen und Verwaltungen entsprechend berücksichtigt.

§ 3. In Angelegenheiten, welche die Beziehungen zu den Staaten und andere völkerrechtliche Fragen betreffen, handelt das Wirtschaftssekretariat in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat, das die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Art. 215

Das Wirtschaftssekretariat:

1. gibt Leitlinien für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten des Heiligen Stuhls heraus und stellt sicher, dass die Aktivitäten in Übereinstimmung mit den genehmigten operativen Plänen und Programmen durchgeführt werden;

2. überwacht die Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanztätigkeiten der seiner Kontrolle und Aufsicht unterstellten Einrichtungen; es schlägt allfällige Korrekturmaßnahmen vor und sorgt für deren Umsetzung;

3. erstellt den jährlichen Haushaltsplan und überprüft dessen Einhaltung sowie den Gesamthaushalt des Heiligen Stuhls und legt sie dem Wirtschaftsrat vor;

4. führt die jährliche Risikobewertung der Vermögens- und Finanzlage des Heiligen Stuhls durch und legt sie dem Wirtschaftsrat vor.

Art. 216

Das Wirtschaftssekretariat:

1. formuliert Richtlinien, Leitfäden, Modelle und Verfahren für Ausschreibungen, die sicherstellen sollen, dass alle von den kurialen Einrichtungen und den mit dem Heiligen Stuhl verbundenen oder sich auf ihn beziehenden Ämtern und Einrichtungen angeforderten Güter und Dienstleistungen auf möglichst umsichtige, effiziente und kostengünstige Weise und in Übereinstimmung mit geeigneten internen Prüfungen und Verfahren erworben werden;

2. stellt geeignete informatische Instrumente zur Verfügung, die eine wirksame und transparente Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung ermöglichen und gewährleisten, dass die Archive und Kontenführung in Übereinstimmung mit den genehmigten Normen und Verfahren geführt werden.

Art. 217

§ 1. Die Direktion für das Personalwesen des Heiligen Stuhls ist im Wirtschaftssekretariat eingerichtet; sie kümmert sich im Dialog und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Einrichtungen um alle Angelegenheiten, die die Stellung und die Arbeitsverwaltung des Personals und der Mitarbeiter der Einrichtungen betreffen, die der eigenen Gesetzgebung des Heiligen Stuhls unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 48, 2°.

§ 2. Über diese Direktion genehmigt das Wirtschaftssekretariat unter anderem die Einstellungen des Personals, prüft alle Anforderungen und genehmigt die Personalpläne der Einrichtungen.

Art. 218

§ 1. Das Wirtschaftssekretariat genehmigt jeden Akt der Veräußerung, des Erwerbs oder der außerordentlichen Verwaltung, der von den kurialen Einrichtungen und den Ämtern und Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind oder sich auf ihn beziehen, durchgeführt wird und für den gemäß den vom Wirtschaftsrat festgelegten Kriterien seine Genehmigung ad validitatem erforderlich ist.

§ 2. Während der Sedisvakanz stellt das Wirtschafssekretariat dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche alle Informationen zur Verfügung, die über die wirtschaftliche Lage des Heiligen Stuhls angefordert werden.

 

Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls

Art. 219

§ 1. Die Güterverwaltung des Apostolischen Stuhles ist das Organ, das für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Immobilienvermögens und beweglichen Vermögens des Heiligen Stuhles zuständig ist, um die Mittel bereitzustellen, die für die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Römischen Kurie zum Wohl und zum Dienst der Teilkirchen erforderlich sind.

§ 2. Ebenso ist es ihre Sache, das Immobilienvermögen und bewegliche Vermögen derjenigen Einrichtungen zu verwalten, die ihr Vermögen dem Heiligen Stuhl anvertraut haben, und zwar in Übereinstimmung mit dem spezifischen Zweck, für den das Vermögen gebildet wurde, und mit den allgemeinen Richtlinien und den Strategien, die von den zuständigen Organen genehmigt wurden.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 genannten Finanztransaktionen werden über die instrumentelle Tätigkeit des Istituto per le Opere di Religione abgewickelt.

Art. 220

§ 1. Die Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls sorgt für das, was für die ordentliche Tätigkeit der Römischen Kurie notwendig ist, und kümmert sich um die Vermögensverwaltung, die Buchhaltung, die Anschaffungen und andere Dienstleistungen.

§ 2. Die Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls kann die in § 1 genannten Leistungen auch für Einrichtungen erbringen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind oder sich auf ihn beziehen, wenn diese darum ersuchen oder dies so bestimmt wird.

Art. 221

§ 1. Die Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls wird von einem Präsidenten geleitet. Ihm zur Seite stehen ein Sekretär und ein Rat, der sich aus Kardinälen, Bischöfen, Priestern und Laien zusammensetzt, die ihn bei der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien der Einrichtung und bei der Bewertung ihrer Umsetzung unterstützen.

§ 2. Die interne Organisation des Organs ist in drei Funktionsbereiche unterteilt, die sich um die Verwaltung der Immobilien, die finanziellen Angelegenheiten und die Dienstleistungen kümmern.

§ 3. Das Organ lässt sich in den in seine Zuständigkeit fallenden Fragen von Sachverständigen beraten, die gemäß Artikel 16-17 § 1 ernannt werden.

 

Amt des Generalrevisors

Art. 222

Das Amt des Generalrevisors ist mit der Prüfung des Gesamthaushaltes des Heiligen Stuhls betraut.

Art. 223

§ 1. Das Amt hat die Aufgabe, gemäß dem vom Wirtschaftsrat genehmigten jährlichen Prüfungsprogramm die Jahresabschlüsse der einzelnen kurialen Einrichtungen und Ämter sowie der mit dem Heiligen Stuhl verbundenen oder sich auf ihn beziehenden Einrichtungen, die in den vorgenannten Gesamthaushalt einbezogen sind, zu prüfen.

§ 2. Das jährliche Prüfungsprogramm wird vom Generalrevisor dem Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 224

§ 1. Das Amt das Generalrevisors führt auf Ersuchen des Wirtschaftsrates oder des Wirtschaftssekretariats oder der Verantwortlichen der in Art. 205 § 1 genannten Einrichtungen und Verwaltungen Prüfungen zu besonderen Sachverhalten durch, die sich auf Folgendes beziehen: Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung oder Zuteilung finanzieller Mittel oder Materialien; Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Transaktionen oder Veräußerungen; Korruptions- oder Betrugshandlungen. Die gleichen Prüfungen können vom Generalrevisor selbständig eingeleitet werden, der den Kardinal-Koordinator des Wirtschaftsrates unter Angabe der Gründe im Voraus informiert.

§ 2. Der Generalrevisor nimmt Meldungen über besondere Sachverhalte von Personen entgegen, die aufgrund der Ausübung ihres Amtes davon Kenntnis haben. Nach Prüfung der Meldungen legt er diese zusammen mit einem Bericht dem Präfekten des Wirtschaftssekretariats und, wenn er es für notwendig hält, auch dem Kardinal-Koordinator des Wirtschaftsrats vor.

 

Kommission für vertrauliche Angelegenheiten

Art. 225

Die Kommission für vertrauliche Angelegenheiten ist dafür zuständig:

1. jede Handlung juristischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Art zu genehmigen, die zum Wohle der Kirche oder von Einzelpersonen der Geheimhaltung unterliegt und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Organe entzogen ist;

2. Verträge des Heiligen Stuhls, die nach dem Gesetz der Vertraulichkeit unterliegen, zu kontrollieren und zu überwachen.

Art. 226

Die Kommission setzt sich nach ihren eigenen Statuten aus Mitgliedern zusammen, die vom Papst für fünf Jahre ernannt werden. Sie wird von einem Präsidenten geleitet, der von einem Sekretär unterstützt wird.

 

Investitionskomitee

Art. 227

§ 1. Das Investitionskomitee hat die Aufgabe, die ethische Natur der beweglichen Investitionen des Heiligen Stuhls in Übereinstimmung mit der Soziallehre der Kirche und gleichzeitig deren Rentabilität, Angemessenheit und Risiko zu gewährleisten.

§ 2. Das Komitee setzt sich gemäß seinem Statut aus Mitgliedern und hochqualifizierten Fachleuten zusammen, die vom Papst für fünf Jahre ernannt werden. Es wird von einem Präsidenten geleitet, der von einem Sekretär unterstützt wird.

 

VIII.
Ämter


Präfektur des Päpstlichen Hauses

Art. 228

§ 1. Die Präfektur ist für die innere Ordnung des Päpstlichen Hauses verantwortlich und leitet in Bezug auf die Disziplin und den Dienst all jene, die die Päpstliche Kapelle und die Päpstliche Familie bilden.

§ 2. An ihrer Spitze steht ein Präfekt, dem der Regent zur Seite steht, die vom Papst für fünf Jahre ernannt werden und denen eine Reihe von Beamten zur Seite stehen.

Art. 229

§ 1. Die Präfektur des Päpstlichen Hauses sorgt für die Ordnung und Durchführung der päpstlichen Zeremonien, mit Ausnahme des streng liturgischen Teils, und legt die Präzedenzordnung fest.

§ 2. Es ist ihre Aufgabe, den Vorzimmerdienst zu ordnen und die öffentlichen, besonderen und privaten Audienzen des Papstes sowie die Besuche von Personen zu organisieren, und zwar in Absprache mit dem Staatssekretariat, so oft es die Umstände erfordern. Sie kümmert sich um alles, was zu tun ist, wenn Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Minister, öffentliche Autoritäten und andere bedeutende Persönlichkeiten sowie Botschafter vom Papst selbst in feierlicher Audienz empfangen werden.

§ 3. Sie kümmert sich um all das, was die Exerzitien des Papstes, des Kardinalskollegiums und der Römische Kurie betrifft.

Art. 230

§ 1. Es ist Aufgabe der Präfektur, Vorbereitungen zu treffen, wenn der Papst auf vatikanischem Gebiet oder in Rom einen Besuch abstattet oder in Italien eine Reise unternimmt.

§ 2. Der Präfekt assistiert ihm nur bei Begegnungen und Besuchen auf vatikanischem Gebiet.

 

Amt für die liturgischen Feiern des Papstes

Art. 231

§ 1. Dem Amt für die liturgischen Feiern des Papstes obliegt es, alles vorzubereiten, was für die liturgischen und sonstigen gottesdienstlichen Feiern auf vatikanischem Gebiet, denen der Papst oder in seinem Namen und seinem Auftrag ein Kardinal oder Bischof vorsteht oder bei denen er teilnimmt oder assistiert, erforderlich ist, und sie gemäß den geltenden Vorschriften der Liturgie zu leiten. Das Amt ist um alles besorgt, was für einen würdigen Ablauf und für die aktive Teilnahme der Gläubigen notwendig oder nützlich ist.

§ 2. Das Amt kümmert sich auch um die Vorbereitung und Durchführung aller päpstlichen liturgischen Feiern, die während der Pastoralbesuche des Papstes auf seinen apostolischen Reisen stattfinden, wobei es die Besonderheiten der päpstlichen Feiern berücksichtigt.

Art. 232

§ 1. Das Amt wird vom päpstlichen Zeremonienmeister geleitet, der vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird. Er wird in den gottesdienstlichen Feiern von den päpstlichen Zeremoniaren unterstützt, die vom Papst für fünf Jahre ernannt werden.

§ 2. Im Amt stehen dem Zeremonienmeister verschiedene Beamte und Konsultoren zur Seite.

Art. 233

§ 1. Der päpstliche Zeremonienmeister ist auch für die päpstliche Sakristei und die Kapellen des Apostolischen Palastes zuständig.

§ 2. Er ist auch für den Chor der Sixtinischen Kapelle verantwortlich und hat die Aufgabe, alle liturgischen, pastoralen, spirituellen, künstlerischen und erzieherischen Aktivitäten und Bereiche desselben Chores zu leiten. Sie ist als spezifischer Ort des Dienstes an den päpstlichen liturgischen Feiern und gleichzeitig an der Bewahrung und Förderung des wertvollen künstlerisch-musikalischen Erbes, das der Chor selbst im Laufe der Jahrhunderte für die feierlichen Liturgien der Päpste hervorgebracht hat, in das Amt eingegliedert.

Art. 234

Die Feier des Konsistoriums und die Leitung der liturgischen Feiern des Kardinalskollegiums während der Sedisvakanz obliegt dem Kompetenzbereich des Amtes.

 

Camerlengo der Heiligen Römischen Kurie

Art. 235

§ 1. Der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche erfüllt die Aufgaben, die ihm durch das Spezialgesetz über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des Papstes zugewiesen sind.

§ 2. Der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Vize-Camerlengo werden vom Papst ernannt.

§ 3. Bei der Ausübung der ihm zugewiesenen Ämter wird der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche unter seiner Autorität und Verantwortung von drei Kardinalassistenten unterstützt, von denen einer der Kardinal-Koordinator des Wirtschafts- rates ist und die beiden anderen in der Weise bestimmt werden, wie dies in den Normen über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes vorgesehen ist.

Art. 236

Der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche hat die Aufgabe, die Güter und zeitlichen Rechte des Apostolischen Stuhles während der Zeit seiner Vakanz zu pflegen und zu verwalten. Sollte er verhindert sein, wird die Funktion vom Vize-Camerlengo übernommen.

Art. 237

Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles ist es das Recht und die Pflicht des Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche:

1. von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängig sind, Berichte über ihre Vermögens- und Wirtschaftslage sowie Informationen über laufende außerordentliche Angelegenheiten anzufordern;

2. vom Wirtschaftsrat die Voranschläge und die Haushaltspläne und Haushaltsabschlüsse des Heiligen Stuhls für das vergangene Jahr sowie den Haushaltsplan für das folgende Jahr anzufordern;

3. soweit erforderlich, vom Wirtschaftssekretariat jedwede Information über die wirtschaftliche Lage des Heiligen Stuhls anzufordern.

 

 

IX.
Anwälte

 

Liste der Anwälte an der Römischen Kurie 

Art. 238

Neben der Liste der Anwälte der Römischen Rota besteht eine Liste von solchen Anwälten, die befugt sind, auf Bitten der betroffenen Personen den Rechtsbeistand bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur zu übernehmen und ebenfalls bei hierarchischen Rekursen an die kurialen Einrichtungen ihren Dienst zu leisten.

Art. 239

§ 1. In diese Liste können die Anwälte eingetragen werden, die sich durch eine angemessene, mittels akademischer Abschlüsse nachgewiesene Vorbereitung, durch ein vorbildliches christliches Leben, durch sittlichen Anstand und durch berufliche Fähigkeiten auszeichnen.

§ 2. Der Staatssekretär sorgt nach Anhörung einer zu diesem Zweck fest eingerichteten Kommission für die Eintragung in die Liste der Anwälte, die die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Sollten diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein, werden sie aus der Liste gestrichen.

 

Körperschaft der Anwälte des Heiligen Stuhls

Art. 240

§ 1. Die Körperschaft der Anwälte des Heiligen Stuhls setzt sich vorzugsweise aus denjenigen zusammen, die in die Liste der Anwälte der Römischen Kurie eingetragen sind. Sie können im Namen des Heiligen Stuhls oder der kurialen Einrichtungen sowohl vor kirchlichen als auch vor zivilen Gerichten den Rechtsbeistand übernehmen.

§ 2. Die Anwälte des Heiligen Stuhls werden vom Staatssekretär nach Anhörung der in Artikel 239 § 2 genannten Kommission für eine fünfjährige, erneuerbare Amtszeit ernannt; sie scheiden mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Amt aus und können aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden.

§ 3. Die Anwälte des Heiligen Stuhls sind verpflichtet, ein untadeliges und vorbildliches christliches Leben zu führen und die ihnen anvertrauten Aufgaben mit größter Gewissenhaftigkeit und zum Wohl der Kirche zu erfüllen.

 

                                                                                X.

                EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM HEILIGEN STUHL VERBUNDEN SIND

 

Art. 241

Es gibt einige Einrichtungen, die entweder von alters her bestehen oder neu gegründet wurden, die zwar nicht zur Römischen Kurie gehören und eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber dennoch verschiedene Dienste, die für den Papst selbst, für die Römische Kurie und für die Gesamtkirche notwendig oder nützlich sind, leisten und in irgendeiner Weise mit der Kurie selbst verbunden sind.

Art. 242

Das Vatikanische Apostolische Archiv ist die Einrichtung, die ihre besondere Aufgabe darin hat, die Akten und Dokumente, die die Leitung der Gesamtkirche betreffen, zu bewahren und zu nutzen, damit sie zum einen dem Heiligen Stuhl und der Römischen Kurie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehen und in zweiter Linie damit sie später, aufgrund einer päpstlichen Erlaubnis, für alle Gelehrten ohne Unterschied von Land oder Religion, Erkenntnisquellen von Ereignissen, auch weltlichen, darstellen können, die im Laufe der Zeit eng mit dem Leben der Kirche verbunden waren.

Art. 243

Die Vatikanische Bibliothek, eine Einrichtung alten Ursprungs, ist ein hervorragendes Instrument der Kirche für die Entwicklung und Verbreitung der Kultur zur Unterstützung der Tätigkeit des Apostolischen Stuhls. Sie hat die Aufgabe, über ihre verschiedenen Sektionen ein überreiches wissenschaftliches und künstlerisches Erbe zu sammeln und zu bewahren und es den Gelehrten auf der Suche nach der Wahrheit zugänglich zu machen.

Art. 244

Die Dombauhütte von Sankt Peter ist gemäß ihren eigenen Normen für alles zuständig, was die päpstliche Basilika Sankt Peter betrifft, in der das Gedenken an das Martyrium und das Grab des Apostels gehütet werden, sei es für die Erhaltung und den Schmuck des Gebäudes, sei es hinsichtlich der internen Disziplin der Aufseher wie auch der Pilger und Besucher. Sie handelt entsprechend der für sie erlassenen Normen. Wenn es notwendig ist, handeln der Präsident und der Sekretär der Dombauhütte im Einvernehmen mit dem Kapitel derselben Basilika.

Art. 245

Die Päpstliche Kommission für Sakrale Archäologie hat die Aufgabe, die christlichen Katakomben Italiens, in denen die Glaubens- und Kunstzeugnisse der ersten christlichen Gemeinschaften ihre tiefe Botschaft an Pilger und Besucher weitergeben, zu erforschen, zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

Art. 246 

Um in den verschiedenen Bereichen der theologischen Wissenschaft und der Humanwissenschaften die Wahrheit zu erforschen und zu verbreiten, sind im Schoß der katholischen Kirche verschiedene Akademien entstanden, unter denen die Päpstliche Akademie der Wissenschaften, die Päpstliche Akademie der Sozialwissenschaften und die Päpstliche Akademie für das Leben hervorragen.

Art. 247

Um in den akademischen Einrichtungen, die unmittelbar vom Heiligen Stuhl abhängen, eine Kultur der Qualität zu fördern und zu entwickeln und ihnen international gültige Qualitätskriterien zu sichern, ist die Agentur des Heiligen Stuhls zur Bewertung und Förderung der Qualität an den kirchlichen Hochschulen und Fakultäten eingerichtet.

Art. 248

Die Finanzaufsichts- und -Informationsbehörde ist die Einrichtung, die in der gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehenen Weise folgende Aufgaben wahrnimmt: Beaufsichtigung zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die ihrer Aufsicht unterliegenden Einrichtungen und Subjekte; vorsichtige Beaufsichtigung von Einrichtungen, die auf beruflicher Grundlage Tätigkeiten finanzieller Art ausüben; vorsichtige Regulierung von Einrichtungen, die auf beruflicher Grundlage Tätigkeiten finanzieller Art ausüben, und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Regulierung zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In dieser Eigenschaft nimmt sie auch die Funktion der Finanzberichterstattung wahr.

Art. 249

Alle oben genannten Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind, unterliegen in Bezug auf ihre Verfassung und Verwaltung ihren eigenen Gesetzen.

 

                                                                            XI.

                                                                ÜBERGANGSNORM

Art. 250

§ 1. Was in den Normen der vorliegenden Apostolischen Konstitution allgemein festgelegt ist, gilt für das Staatssekretariat, die Dikasterien, die Organe, die Ämter und Einrichtungen, die zur Römischen Kurie gehören oder mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind. Diejenigen, die auch über eigene Statuten und Gesetze verfügen, sollen diese nur insoweit beachten, als sie der vorliegenden Apostolischen Konstitution nicht widersprechen, und sollen ihre Anpassung so bald wie möglich dem Papst zur Approbation vorlegen.

§ 2. Bis zur Approbation des neuen Ordo servandus und der Statuten sind die derzeit für die in § 1 genannten Einrichtungen geltenden Ausführungsbestimmungen sowie die „Allgemeine Ordnung der Römischen Kurie“, der Ordo servandus und der interne modus procedendi der kurialen Einrichtungen und Ämter in allem zu beachten, was nicht im Widerspruch zu den Normen der vorliegenden Apostolischen Konstitution steht.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Apostolischen Konstitution wird die Konstitution Pastor Bonus vollständig aufgehoben und ersetzt, und mit ihr werden die darin erwähnten Organe der Römischen Kurie, die in der vorliegenden Konstitution nicht mehr vorgesehen oder neu geordnet sind, aufgelöst.

Ich lege hiermit fest, dass diese Apostolische Konstitution jetzt und in Zukunft beständig, gültig und wirksam ist, dass sie am 5. Juni 2022, dem Hochfest Pfingsten, ihre volle Wirkung entfaltet und dass ihre volle Befolgung in allen Einzelheiten durch diejenigen, an die sie gerichtet ist, für die Gegenwart und die Zukunft gewährleistet ist, ungeachtet aller gegenteiligen Gegebenheiten, auch wenn sie besonders erwähnenswert sind.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am Hochfest des heiligen Josef, des Bräutigams der seligen Jungfrau Maria, am 19. März 2022, dem zehnten Jahr meines Pontifikats

                                                                FRANZISKUS

 

 

FUSSNOTEN

(1) Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris Missio, 2.

(2) Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 24.

(3) Vgl ebd., 30.

(4) Franziskus, Enzyklika Lumen fidei, 4.

(5) Vgl. zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dekret Christus Dominus, 9ff.

(6) Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 32.

(7) Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr-Feier der Errichtung der Bischofssynode (17. Oktober 2015).

(8) Ebd.

(9) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium19.

(10) Vgl. ebd., 20

(11) Vgl. ebd., 8.

(12) Vgl. ebd., 22; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 8, 55,56.

(13) Vgl. ebd., 23.

(14) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 18 und Erstes Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus, Präambel.

(15) Vgl. ebd., 23.

(16) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 63.

(17) Vgl. ebd., 63.

(18) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Apostolos suos, 12.

(19) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 30.

(20) Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 120.

(21) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 30.

(22) Paul VI., Ansprache bei der letzten öffentlichen Sitzung des Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzils (7. Dezember 1965).

(23) Franziskus, Grußwort an die Kardinäle zu Beginn des Konsistoriums (12. Februar 2015).

(24) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dekret Christus Dominus, 9.

(25) Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 18.

(26) Ebd., 23. 

(27) Vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 16.

(28) Vgl. Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei Verbum, 7.

(29) Vgl. Franziskus, Apostolisches Schreiben, Evangelii gaudium, 31-32.

(30) Vgl. Zweites Ökumenisches Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8. 

(31) Paul VI., Epilog des Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzils am Hochfest der Unbefleckten Empfängnis der Jungfrau und Gottesmutter Maria (8. Dezember 1965).

 

 

 



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